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Kunstausstellung im Online-Archiv


Kunstausstellung im Online-Archiv

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom Oktober 2010 mit der Frage auseinandergesetzt, wie lange urheberrechtlich geschützte Werke bei einer Berichterstattung über eine Ausstellungseröffnung verwendet werden dürfen. In dem konkreten Fall erfolgte die Präsentation über das Internet. In diesem Zusammenhang wurde auf einer Ausstellung aufmerksam gemacht. Die Karlsruher Richter kamen zu der Entscheidung, dass die Abbildungen der urheberrechtlich geschützten Werke nur so lange in die Berichterstattung integriert werden dürfen, wie die Ausstellung letztendlich andauert.

In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte, eine Verlegerin mehrerer Zeitschriften, Berichte über zukünftige Ausstellungen veröffentlicht. Um nähere Informationen über das Ereignis zu bieten, hatte die Beklagte Abbildungen von solchen Kunstwerken veröffentlicht, die bei den Ausstellungen präsentiert wurden. Seit dem Jahr 2002 hat die Beklagte ein eigenes Online-Archiv errichtet, damit Leser auch nachträglich auf die Artikel zurückgreifen können. Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, war in dem Rechtsstreit der Ansicht, dass durch die Archivierung eine dauerhafte öffentliche Zugänglichmachung vorliegt. Sie hielt daher die Präsentation der abgebildeten Kunstwerke für unzulässig, da der Leser jederzeit auf das Bildmaterial hätte zurückgreifen können. Aus diesem Grund nimmt sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Während der Klage vor dem Amtsgericht im Wesentlichen stattgegeben wurde, hob das Berufungsgericht das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Beklagte hat durch das Archivieren ihrer Artikel in dem Online-Bereich gegen das Recht der Klägerin aus § 19a UrhG verstoßen. Nach dieser Vorschrift besteht "das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung darin, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist". Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich aus der Vorschrift, dass ausschließlich der Klägerin das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zugestanden hat. Dadurch, dass die Mitglieder der Beklagten jederzeit Zugriff auf die urheberrechtlich geschützten Bildwerke hatten, hat sie in das Recht der Klägerin eingegriffen.

Nach Ansicht des BGH konnte sich die Beklagte auch nicht auf die Schrankenbestimmung, abgeleitet aus § 50 UrhG, berufen. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Berichterstattung in einem zweckmäßigen Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere für Tagesereignisse, die unter anderem in Zeitschriften oder Zeitungen dargestellt werden. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei einem Tagesereignis um "jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird".

Um die Aktualität eines Ereignisses beurteilen, ist zu differenzieren, ob die Verwertungshandlungen, die beanstandet wird, permanent oder lediglich punktuell in die gewährten Rechte des eigentlichen Urhebers eingreifen. Der Eingriff in das Urheberrecht muss schließlich so lange gerechtfertigt sein, wie er schlussendlich andauert.

Bei einem punktuellen Eingriff, der beispielsweise bei der Verbreitung oder der Vervielfältigung eines Werkes vorliegt, muss der Eingriff zu dem Zeitpunkt gerechtfertigt sein, zu dem die Vervielfältigung oder Verbreitung erfolgt. Handelt es sich demgegenüber um einen dauerhaften Eingriff, wie er beispielsweise bei einer dauerhaften Veröffentlichung des Werkes vorliegt, muss die Handlung über den gesamten Zeitraum hinweg gerechtfertigt sein. Daher ist der Beitrag, der ins Internet eingestellt und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ausschließlich so lange zulässig, wie es sich bei dem dargestellten Ereignis um ein Tagesereignis handelt. Durch das Einstellen der Bildmaterialien in das Online-Archiv handelt es sich um eine dauerhafte Zugänglichmachung. Eine Rechtfertigung der Beklagten ergibt sich weder aus § 53 Abs. 2 Nr.2 UrhG noch aus § 51 UrhG.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nach Auffassung des BGH somit begründet. Die Schadenshöhe wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet, dass für die Handlung der Beklagten eine übliche Lizenzgebühr fällig geworden ist. Da die Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz in der ursprünglichen Klageschrift schlüssig dargelegt hat, ist dieser in voller Höhe begründet, zumal er der Vergütung ihrer üblichen Tarife entspricht.

BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09 


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