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Kinderhochstühle im Internet II

Internetanzeigen zu schutzrechtsverletzenden Angeboten


Kinderhochstühle im Internet II

Eine Haftung der Betreiberin der Versteigerungsplattform eBay als Störerin für urheberrechtsverletzende Angebote der Nutzer kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn sie auf die Urheberrechtsverletzung hingewiesen wurde und durch das Schalten von Adwords-Anzeigen eine aktive Rolle eingenommen hat. Die sie aus diesem Grund treffenden weitergehenden Prüfungspflichten umfassen nicht nur die Sperre der konkreten Angebote, sondern auch die Verpflichtung, weiteren Urheberrechtsverletzungen durch die Kontrolle aller in der Ergebnisliste aufscheinenden Angebote entgegen zu wirken.

Plagiate werden auch über Versteigerungsplattformen im Internet zum Verkauf angeboten. Der Rechteinhaber kann die Versteigerungsplattform unter besonderen Voraussetzungen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wie einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist:

Die Klägerin hatte die ausschließlichen Rechte an der Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Kinderhochstuhls mit der Bezeichnung „Tripp Trapp“ inne. Zwei Wettbewerber der Klägerin hatten unter unterschiedlichen Produktnamen Nachbauten dieses Kinderhochstuhls angefertigt und verkauft. Die Klägerin hatte die Hersteller bereits erfolgreich wegen der urheberrechtsverletzenden Nachbauten in Anspruch genommen. Die Beklagte betrieb die Versteigerungsplattform eBay, auf der auch diese Nachbauten zum Verkauf angeboten worden waren. Die Eingabe des Begriffs „Tripp Trapp“ in diverse Suchmaschinen führte den Nutzer zu den von der Beklagten mit diesem Suchbegriff gebuchten Adwords-Anzeigen und in der Folge unmittelbar zu den urheberrechtsverletzenden Verkaufsanzeigen auf eBay. Die Klägerin hatte die Beklagte darauf hingewiesen und auch abgemahnt.

Die Klägerin nahm die Beklagte als Störerin in Anspruch. Die Beklagte rechtfertigte sich im Verfahren mit dem Hinweis, dass sie keine allgemeine Prüfungspflicht treffen würde und eine konkrete Nachschau unzumutbar wäre.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten als Täterin oder als Teilnehmerin kam nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Sie hatte die verfahrensgegenständlichen Kinderhochstühle nicht selbst vertrieben und auch nicht den Eindruck vermittelt, sie würde die Verantwortung für die Verkaufsangebote übernehmen. Ein zumindest bedingter Vorsatz der Beklagten als Grundlage für die Haftung als Teilnehmerin wurde nicht festgestellt.

Die Haftung als Störer setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus. Die Beklagte verfolgte eigene wirtschaftliche Zwecke und war durch die Provision am Verkauf der Kinderhochstühle beteiligt. Eine Überwachungspflicht allgemeiner Art traf die Beklagte nicht. Aufgrund der Hinweise der Klägerin auf die urheberrechtsverletzenden Verkaufsangebote traf die Beklagte als Diensteanbieter aber die Verpflichtung, die konkreten Angebote unverzüglich zu sperren und dafür zu sorgen, dass weitere Schutzrechtsverletzungen vermieden werden. Tritt die Beklagte als neutrale Vermittlerin auf, ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, dass sie zumutbare Filterverfahren einsetzt und ermittelte Treffer im Anschluss manuell kontrolliert. In den konkreten Fällen hatte die Beklagte nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ihre neutrale Vermittlerrolle aber durch das Schalten der Adwords-Anzeigen, die die Nutzer unmittelbar zu den urheberrechtsverletzenden Angeboten führten, verlassen. Sie wäre daher zur Überprüfung aller Verkaufsangebote verpflichtet gewesen, die in der über die Anzeigen erreichbaren Ergebnisliste zu finden waren. Dieser Verpflichtung war die Beklagte nicht nachgekommen, ihre Haftung als Störerin wurde vom Bundesgerichtshof bejaht.

Der Bundesgerichtshof hielt die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Zurückweisung der Berufung im gegebenen Zusammenhang aufrecht. Die teilweise Abweisung der Klage war lediglich in der Alternativformulierung des Unterlassungsantrags begründet, der im Ergebnis auf ein Verbot auch für das Einstellen von nicht aktiv beworbenen Verkaufsangeboten abzielte. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11


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