Kfz-Gutachten unterliegt nicht dem Urheberschutz
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Gutachters sahen vor, dass seine Gutachten nur zur Bezifferung der Höhe von Unfallschäden an Dritte weitergegeben werden dürften. Ein Klient hatte jedoch Zweifel an der Schadenshöhe und bat einen weiteren Sachverständigen um Überprüfung des Gutachtens, woraufhin der zunächst beauftragte Gutachter einen Urheberrechtsverstoß anmahnte.
Vor dem Landgericht Berlin hielt seine Klage jedoch nicht stand. Nach Ansicht des Gerichtes wurden in dem Gutachten lediglich Textbausteine verwendet, die so oder ähnlich von jedem Sachverständigen benutzt werden. Eine eigene schöpferische Leistung, wie sie in der für den Urheberschutz relevanten Höhe erforderlich ist, konnte nicht festgestellt werden. Die Fotos, die dem Gutachten beigefügt waren, wurden dem neuen Gutachter ebenfalls zu recht überlassen, da diese nicht „in Verkehr gebracht“, sondern lediglich zeitweise während der Überprüfung dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden waren.
Urteil des LG Berlin vom 03.07.2012
JurPC Web-Dok. 22/2013