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Keine Urheberrechtsverletzung beim Anhängen an Produktbilder

Landgericht München 1, Urteil vom 09.10.2015, Az.: 21 O 1173/15


Keine Urheberrechtsverletzung beim Anhängen an Produktbilder

Immer wieder liegen uns urheberrechtliche Abmahnungen vor, in denen behauptet wird, ein Händler auf der Handelsplattform Amazon habe durch das Anhängen an bebilderte Amazon-Angebote gegen das Urheberrecht verstoßen.

Die Online-Handelsplattform Amazon verpflichtet ihre Nutzer dazu, ausschließlich solche Inhalte zu übermitteln, für die der jeweilige „Einsteller" sämtliche geistigen Eigentumsrechte besitzt bzw. lässt sich vom jeweiligen Nutzer bestätigen, dass dieser berechtigt ist, die sich aus dem Vertrag mit Amazon ergebenden Rechte und Lizenzen zu erteilen. Dies ergibt sich bspw. aus dem von jedem Teilnehmer, der Inhalte hoch lädt, mit Amazon zu schließenden „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon", hier Ziff. 1 Satz 1 und 2 des Vertrages. Hier wird wie folgt formuliert:

Sie dürfen nur Inhalte übermitteln, für die Sie sämtliche geistigen Eigentumsrechte besitzen. Wenn Sie ein digitales Bild an uns übertragen, müssen Sie also alle Rechte an diesem Bild besitzen, oder Sie müssen von der Person, die diese Rechte besitzt, entsprechend autorisiert worden sein. Ebenso müssen Sie alle Rechte, einschließlich aller Urheberrechte, Markenrechte und Veröffentlichungsrechte Dritter für alle Objekte besitzen, die in einem von Ihnen an den Service übermittelten digitalen Bild enthalten sind.

Insofern bieten insbesondere die Fälle erhöhtes Streitpotential, in denen der Rechteinhaber der verwendeten Lichtbilder behauptet, er habe keine Erlaubnis zur Verwendung des Bildmaterials bei Amazon erteilt, dennoch die entsprechenden Lichtbilder bei Amazon verwendet werden und ein Händler sich an diese Angebote/Lichtbilder anhängt.

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil (noch nicht rechtskräftig, Stand 16.10.2015) hatte sich das Landgericht München I sehr umfassend mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.

Fazit: Der sich anhängende Händler haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen.

Aber Vorsicht! Nach Erhalt einer Abmahnung sollte sich der Händler von diesen Angeboten wieder abhängen.

Warum lesen Sie im Urteil des LG München I:

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten stützt die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf verschiedene Streitgegenstände im Sinne der TÜV-Rechtsprechung, sondern macht lediglich kumulativ mehrere Ansprüche geltend. Dies ist zulässig, § 260 ZPO.

II. Der Beklagte hat keine nach § 15 UrhG dem Berechtigten vorbehaltene Nutzungshandlungen im Sinne der § 19a UrhG vorgenommen oder an einer solchen mitgewirkt. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nicht.

1. Als Fallgruppe der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 S 2 Nr. 2 UrhG) bestimmt § 19a UrhG, dass auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zu den dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechten gehört. „Zugänglichmachen" im Sinne der vorgenannten Norm ist ein tatsachliches Bereithalten des Werkes zum Abruf für eine Öffentlichkeit. Dies setzt voraus, dass sich die dazu benutzte Vervielfältigung des Werkes in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. OLG München, Urteil vom 1602 2012, Az. 6 U 1092/11 unter Verweis auf BGH NJW 2010, 2731 - Vorschaubilder, BGH GRUR 2009, 845 - Internet Videorecorder und BGH GRUR 2009, 864 - CAD-Software sowie v Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4 Auflage, § 19a Rdnr. 42 f und OLG Köln ZUM-RD 2013, 8 - Kirschkerne).

a. Da sich die streitgegenständlichen Lichtbilder unstreitig nicht in der Zugriffssphäre des Beklagten befunden haben bzw. dieser die Lichtbilder unstreitig nicht selbst auf der Handelsplattform Amazon eingestellt hat, scheidet eine täterschaftliche Haftung des Beklagten aus. Ob sich der Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder aus Sicht eines objektiven Nutzers zu Eigen gemacht hat - was angesichts der deutlichen räumlichen Trennung von Lichtbildern und Angebot des Beklagten (vgl. Anlage K 2) zumindest zweifelhaft erscheint - kann letztlich dahinstehen, weil auch dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen wurde. Denn für das Eingreifen der Rechte aus § 19a UrhG genügt es nicht, wenn beim Nutzer lediglich der - tatsachlich nicht zutreffende - Eindruck erweckt wird, der einzelne Anbietende halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird nur durch die Vornahme der Nutzungshandlung selbst erfüllt, nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden (so OLG München, Urteil vom 16 02 2012, Az 6 U 1092/11 unter Verweis auf v Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4 Auflage, § 19a, Rdnr. 46).
Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2015 auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2015, Az 6 U 175/14, verweist, verhilft ihr auch diese Entscheidung nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des OLG Kölns bezieht sich bereits nicht auf eine Urheberverletzung in Gestalt einer Produktabbildung, deren Urheber und "Einsteller" der Anbieter nicht gekannt hat, sondern um Angaben von Amazon selbst, die zu dem eingestellten Angebot in einen konkreten, nachprüfbaren Bezug gesetzt werden. Auf die konkreten Unterschiede zur Entscheidung des OLG München, Urteil vom 16.02.2012, Az. 6 U 1092/11 hat das OLG Köln auch ausdrücklich hingewiesen.

b. Da eine Teilnahme an einer fremden Rechtsverletzung in Bezug auf deren tatbestandliche Voraussetzungen Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt, erfordert und eine bloß fahrlässige Teilnahme nach den allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht kommt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5 Auflage, § 97 Rdnr. 23), kann auch eine Haftung des Beklagten als Teilnehmer an der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht angenommen werden, denn die Klägerin vermochte nicht darzutun bzw. hat dies bereits nicht behauptet, dass der Beklagte trotz des "Vertrags zur Einstellung von Bildern oder Inhalten" (Anlage B 5) von einer etwaigen Rechtsverletzung durch den Einsteller der streitgegenständlichen Lichtbilder Kenntnis gehabt hat. Im Hinblick auf die Anlage B 5 hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, dass der Beklagte eine Rechtsverletzung durch den Einsteller der streitgegenständlichen Lichtbilder billigend in Kauf genommen hat und dass er über die Möglichkeit des Erfolgseintritts reflektiert hat und sich im Augenblick der, Tathandlung der möglichen Tatbestandsverwirklichung bewusst gewesen sei (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29 Auflage 2014, § 15, Rn 80 und 82).
Soweit die Klägerin im nicht nach gelassenen Schriftsatz vom 21.09.2015 erstmals behauptet, das Geschäftsmodell von Amazon beruhe auf eine "Opt Out"-Modell, Amazon betreibe keine präventiven Kontrollmechanismen, um zu verhindern, dass auf rechtswidrige Art und Weise mit Bildmaterial gearbeitet werde, und die kontinuierliche Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten sei strukturell angelegt, erfolgtes diese Vorbringen nach der mündlichen Verhandlung und darf nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

c. Soweit die Klägerin der Meinung ist, dass der Beklagte und Amazon gemeinsam als Mittäter nach § 830 1 BGB haften, fehlt es an einem gemeinsamen Tatplan. Soweit die Klägerin vorträgt, bei dem von Amazon angebotenen Geschäftsmodell handele es sich um ein Vertriebsmodell, von dem sowohl die Händler als auch Amazon profitierten und an dem beide ein eigenes Interesse haben, kommt es hierauf nicht an. Denn für eine gemeinschaftliche Begehung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein vorsätzliches, d.h. bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer erforderlich, gerichtet auf den Verletzungserfolg (BGHZ 17, 327, 333, BGHZ 30, 203, 206; BGH NJW 1972, 40, 42; NJW-RR 1990, 604 f). Hieran fehlt es vorliegend jedoch Zwar kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass Amazon und der Beklagte bei dem Vertrieb von Waren bewusst und gewollt zusammenarbeiten, dass sie jedoch auch vorsätzlich im Hinblick auf die Verletzung der Rechte der Klägerin gehandelt haben, hat die Klägerin nicht dargetan. Der Beklagte muss sich daher auch das Verhalten von Amazon nicht zurechnen lassen.

d. Auch eine allenfalls in Betracht kommende Haftung des Beklagten als Störer scheidet im konkreten Fall aus.

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung (Störung) mitwirkt, sofern es ihm tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar, ist, die konkrete Rechtsverletzung zu verhindern (vgl. Wild in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4 Auflage, § 97 Rdnr. 69) Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf, Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalls unter Berucksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. OLG Köln ZUM-RD 2013, 8— Kirschkerne m. w. N.).

bb) Ausgehend hiervon kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden derartige Prüfpflichten verletzt und nicht alles ihm zumutbare unternommen zu haben, um eine Rechtsverletzung zu verhindern oder zu unterbinden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 152 - Kinderhochstuhle im Internet, GRUR 2008„ 702 - Internet-Versteigerung III, GRUR 2004, 860 - Internet Versteigerung 1) setzt eine Störerhaftung voraus, dass der Beklagte vorab auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - Az. 6 U 1859/13). Daher haftet der Beklagte vor Erhalt der Abmahnung schon deshalb nicht als Störer, weil er keine Kenntnis von der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung hatte und haben konnte, und er mithin nicht willentlich an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (so auch OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - Az. 6 U 1859/13).

cc) Ob eine Störerhaftung des Beklagten nach Erhalt der Abmahnung grundsätzlich in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Beklagte - unstreitig - die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder nach Erhalt der Abmahnung umgehend eingestellt hat und es somit bereits an einer - möglichen - Verletzungshandlung fehlt, an der der Beklagte mitgewirkt haben kann.
Sofern die Klägerin - im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.09.2015 - vorträgt, es bestehe ein Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr, denn der Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung den Unterlassungsanspruch bestritten, in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 den gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich nicht angenommen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und damit die Behauptung eines Rechts zur Bildnutzung aufrecht erhalten, geht sie fehl. Eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn aus den vorangegangenen Handlungen oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, dass eine künftige, Verletzung ernsthaft drohe (vgl. Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5 Auflage, § 97 Rdnr. 43). Die alleinige Rechtsverteidigung begründet hingegen noch keine Erstbegehungsgefahr (BGH GRUR 2001, 1174). Vorliegend hat der Beklagte die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder umgehend nach Erhalt der Abmahnung eingestellt und in der mündlichen Verhandlung erklärt, er werde die streitgegenständlichen Rucksäcke nicht mehr über Amazon verkaufen. Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr bestehen daher nicht. Auch aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch weiterhin die streitgegenständlichen Lichtbilder nutzen werde.

e. Der Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung nach § 99 UrhG in Anspruch genommen werden. Diese, der wettbewerbsrechtlichen Haftung des Unternehmensinhabers (§ 8 Abs 2 UWG) nachgebildete Haftung (vgl Dreier/Schulze, UrhG, 5 Aufl. 2015, § 99 Rn 1) setzt voraus, dass der Beauftragte in die betriebliche Organisation des diesen beauftragenden Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (vgl. BGH GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer) Dass die Auftragserteilung des Beklagten an Amazon, in die Händlerliste zur Bewerbung der streitgegenständlichen Rucksäcke aufgenommen zu werden, diese Voraussetzungen erfüllte, ist weder von der Klägerin dargetan noch aus den Umstanden des konkreten Falles ersichtlich, denn dem Sachvortrag der Klägerin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beklagte in der Lage wäre, auf die jeweiligen Modalitäten der Vertriebstätigkeit von Amazon auf ihrer Internetplattform entscheidenden Einfluss zu nehmen. Im Übrigen erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass ein Händler auf die Modalitäten der Vertriebstätigkeit von Amazon Einfluss nehmen kann.

III. Der Beklagte hat auch keine nach § 15 UrhG dem Berechtigten vorbehaltene Nutzungshandlungen im Sinne des § 16 UrhG vorgenommen oder an einer solchen mitgewirkt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin, fehlt es vorliegend bereits an einer Vervielfältigung der streitgegenständlichen Lichtbilder. Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen Wobei für die körperliche Fixierung die Speicherung auf der Festplatte eines Computers (KG ZUM 2002, 828) oder auch auf dem Arbeitsspeicher (OLG Hamburg ZUM 2001, 512) ausreichend ist.
Soweit die Klägerin der Meinung ist, durch das Verhalten des Beklagten wurden die streitgegenständlichen Lichtbilder vervielfältigt, indem die in der Datenbank vorhandenen, streitgegenständlichen Lichtbilder mit dem Warenangebot des Beklagten zusammengesetzt wurden, trägt die Klägerin bereits nicht vor, wie und wann es bei diesem Vorgang zu einer erneuten weiteren körperlichen Fixierung der streitgegenständlichen Lichtbilder kommen soll. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.04.2015 (S 23), dass Amazon die Lichtbilder vor der Verknüpfung der Lichtbilder mit dem Warenangebot des Beklagten in der eigenen Datenbank abgespeichert und vervielfältigt hat. Dass der Beklagte hierfür verantwortlich ist, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
Unabhängig davon, hatte der Beklagte eine Vervielfältigung weder als Täter, Teilnehmer, Mittäter oder Störer verwirklicht. Auf die Ausführungen zu II wird verwiesen.
Mangels Bestehens der Unterlassungsansprüche sind auch die Folgeansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Kostenerstattung nicht gegeben.

IV. Im Hinblick auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 21.09.2015 und 30.09.2015 war die Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Klägerin hat insbesondere keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Im Übrigen hat die Klägerin dem Gericht keine wesentlichen neuen Umstände bekannt gemacht, die eine Wiedereröffnung rechtfertigen, § 156 Abs. 1 ZPO.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Landgericht München 1, Urteil vom 09.10.2015, Az.: 21 O 1173/15


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