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Keine Haftung des Betreibers eines Hotel-WLANs

AG Koblenz, 161 C 145/14


Keine Haftung des Betreibers eines Hotel-WLANs

Der Betreiber eines zum Hotel gehörenden WLAN-Gästenetzes kann nicht für Gesetzesverstöße, die mittels dieses Internetanschlusses von Dritten begangen werden, in Haftung genommen werden, wenn er seiner Prüfpflicht nachgekommen ist. Mit einem entsprechenden Urteil wies das Amtsgericht (AG) Koblenz die Klage einer Filmproduktionsfirma zurück, die von einem Hotelbetreiber Schadensersatz für eine zu ihrem Nachteil begangene Urheberrechtsverletzung gefordert hatte.

Zum Fall: Die Klägerin ist Produzentin von Pornofilmen. Eine von ihr beauftragte Firma ermittelte, dass über die IP-Adresse des Beklagten, einem Hotelbetreiber mit Gäste-WLAN, ein Pornostreifen auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen wurde, für den sie die Rechte besitzt. Die Klägerin ließ den Beklagten abmahnen und fordert von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Vor Gericht begehrte sie von dem Hotelbetreiber zudem Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro plus Zinsen sowie die Begleichung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 Euro plus Zinsen. 

Der Beklagte wies den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zurück. Er verwies darauf, dass der betreffende Internetanschluss überwiegend von seinen Gästen und darüber hinaus auch von den Hotelangestellten genutzt werde. Gäste, die diesen Anschluss nutzen wollten, erhielten von ihm eine Karte mit den benötigten Zugangsdaten und dem schriftlichen Hinweis auf ein Verbot der missbräuchlichen Nutzung dieses Internetanschlusses. Zudem seien auch die Mitarbeiter mündlich über dieses Verbot informiert und der Zugangscode für die Nutzung des Anschlusses in regelmäßigen Abständen geändert worden. 

Mit seinem Urteil wies das Koblenzer AG die Klage als unbegründet zurück. In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass der Beklagte weder als Täter noch als Störer in Haftung genommen werden könne. Der Anscheinsbeweis für eine Täterschaft des Beklagten sei durch dessen glaubhafte Ausführungen erschüttert worden. Auch unter der Voraussetzung, dass die fragliche IP-Adresse richtig ermittelt worden ist, komme die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers durchaus infrage. Zudem komme der Beklagte auch nicht als Störer in Betracht, da er keine ihm obliegenden Prüfpflichten, die in Zusammenhang mit seinem Internetanschluss stehen, verletzt habe.

Die Störerhaftung dürfe nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden, so das Gericht. Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer für eine von einer anderen Person begangene Urheberrechtsverletzung, die über den fraglichen Anschluss erfolgte, haftbar gemacht werden könne, hänge von den Umständen jedes einzelnen Falles ab. 

In dem vorliegenden Fall habe dem Beklagten keine Verletzung seiner Prüfpflichten nachgewiesen werden können. Die für den Betrieb des WLAN-Gästeanschlusses benötigte Fritz-Box sei mit dem zum Zeitpunkt des Erwerbs aktuellen Sicherheitsstandard WPA 1/2 verschlüsselt gewesen. Der Beklagte habe nicht die Pflicht, seinen WLAN-Anschluss in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Allerdings habe er den allgemeinen Sicherheitsstandard unter anderem dadurch erfüllt, dass er die Passwörter für den Anschluss regelmäßig gewechselt hat. Zudem habe er mit der schriftlichen Information seiner Hotelgäste und der mündlichen Belehrung seiner Angestellten eindeutig auf die geltende Rechtslage, das Urheberrecht betreffend, hingewiesen. Eine Pflicht, die Nutzung des WLAN-Anschlusses durch Angestellte und Gäste zu überwachen, habe für den Beklagten bislang nicht bestanden, da ihm zuvor noch keine Abmahnung erteilt worden war. 

Die Klage wurde in ihrem vollen Umfang zurückgewiesen. Es besteht die Möglichkeit der Berufung.

AG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2014, Az.161 C 145/14


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