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Keine Dringlichkeit bei eingestellter Verletzungshandlung

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 6 W 98/20


Keine Dringlichkeit bei eingestellter Verletzungshandlung

Das Oberlandesgericht Köln beschloss am 12.04.2021, dass die eingestellte Verletzungshandlung dazu führen könne, dass es an der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung fehle. Der Antragsteller müsse andernfalls nähere Gründe für die Dringlichkeit vortragen.

Wie dringlich ist die einstweilige Verfügung?
Der Antragssteller hatte ein Foto hergestellt und auf der Plattform Fotolia veröffentlicht. Die Antragsgegnerin verwendete das Foto auf einer Internetseite, ohne den Urheber zu benennen. Aufgrund dessen mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab. Diese fügte daher nachträglich den entsprechenden Urhebervermerk am Foto ein. Danach beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung. Die Vorinstanz wies den Antrag zurück. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Keine Dringlichkeit gegeben
Das Oberlandesgericht Köln wies die zulässige sofortige Beschwerde zurück. Ein Verfügungsgrund bestehe in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Vor Beantragung der einstweiligen Verfügung habe jedoch die Antragsgegnerin den Urhebervermerk nachträglich dem Foto beigefügt. Zwar führe die bloße Beendigung eines Verstoßes nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Jedoch entfalle die Dringlichkeitsvermutung. Der Antragsteller müsse vielmehr glaubhaft machen, dass alle Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar sei. Da vorliegend die Rechtsverletzung nicht mehr andauere, sei es Sache des Antragstellers gewesen, nähere Gründe für die Dringlichkeit vorzutragen.

Keine tatsächliche Vermutung für zeitliche Nähe der Wiederholungsgefahr
Es liege auch keine Widerholungsgefahr vor, so das Gericht. Diese sei jedoch für die Frage des Verfügungsgrundes von entscheidender Bedeutung. Zwar bestehe aufgrund der vorherigen Verletzung weiterhin die Vermutung einer zukünftigen Rechtsverletzung. Allerdings lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zukünftige Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin nicht nur wahrscheinlich, sondern auch konkret in unmittelbar zeitlicher Nähe bevorstehe. Für eine solche zeitliche Nähe bestehe auch keine tatsächliche Vermutung. Es sei Sache des Antragstellers näher dazu vorzutragen. Der Antragsteller ging in seinen Schreiben von einem Gleichlauf von Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrundes aus. Ein solcher Gleichlauf scheide aber bei zeitbedingten Verstößen und Aufgabe der Verletzungshandlung aus.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 6 W 98/20


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