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keine Aktivlegitimation - keine Abmahnung

AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14


keine Aktivlegitimation - keine Abmahnung

Mit Urteil vom 14. April 2015 hat das Amtsgericht Kassel entschieden, dass eine Firma keinen Schadensersatz aufgrund des illegalen Downloads eines Computerspiels verlangen kann, wenn sie die notwendigen Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel nicht hinreichend konkret nachweisen kann. In dem vorliegenden Fall war die Firma gerade nicht Rechteinhaberin des Computerspiels, das digital vertrieben worden ist. Bei den digitalen Vertrieb handle es sich nach Auffassung des Gerichts gerade um eine abgrenzbare Nutzung gegenüber dem verpackten Datenträger. Vorliegend habe für die Firma gar keine Möglichkeit bestanden, die erforderlichen Lizenzen an den Käufer weiterzugeben, so dass Schadensersatzansprüche nicht zu bejahen gewesen sind.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Herstellerin und Vertreiberin von digitalen Produkten, zum Beispiel von Spielen, Filmen sowie Programmen. Dabei war die Klägerin als Tochtergesellschaft einer anderen Firma tätig. Am 19.1.2001 wurde der Klägerin von einer anderen Firma das Recht für den Verkauf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die entsprechenden Produkte eingeräumt.

Mit Schreiben vom 11. August 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund eines Filesharing-Vorfalls, das Computerspiel "Dirt 3" betreffend, ab. In dem Schreiben forderte sie ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darüber hinaus bot sie dem Beklagten an, das Verfahren endgültig abzuschließen, sobald er einen Pauschalbetrag an die Klägerin gezahlt hat. Dieser Aufforderung kam der Beklagte jedoch nicht nach. Der Beklagte war bereits wegen einer anderen Angelegenheit von der Klägerin abgemahnt worden. Daraufhin ließ er sämtliche Computer, die sich in seinem Haushalt zum Tatzeitpunkt befanden, auf die Nutzung entsprechender Software untersuchen. Die Recherche blieb jedoch erfolglos.

In dem anhängigen Prozess hat die Klägerin behauptet, dass der Beklagte von seinem Internetanschluss zwischen dem 28 Juni 2011 bis zum vierte 20. Juli 2011 das Spiel für andere Nutzer 39 mal über eine Filesharing-Plattform hoch geladen hat. Durch das Verhalten sei sie in ihren Urheberrechten verletzt. Mit ihrer Klage hat sie daher die Abmahnkosten in Höhe von 368 € geltend gemacht. Ferner beantragte sie den Ersatz derjenigen Kosten, die für das Auskunftsverfahren notwendig geworden sind. Dieser hatte sie mit 200,52 € berechnet. Zuletzt machte sie auch Zahlung eines Schadensersatzes nach § 97 UrhG von 550 € geltend. Der Beklagte könne sich gegen die Forderungen auch nicht mehr wären, da sein Prozessbevollmächtigter den Vorwurf in einem Telefongespräch vom 5. Mai 2014 praktisch zugegeben hat.

Der Beklagte beantragte demgegenüber Klageabweisung. Er war der Ansicht, dass die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, weil sie nicht über die Vertriebsrechte für den digitalen Raum verfüge. Daher sei sie gar nicht befugt, die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Außerdem sei er für die Rechtsverstöße nicht verantwortlich. Er könne auch nicht als Störer zur Verantwortung gezogen werden, weil er sämtliche Computer des Haushalts im Nachgang bezüglich der vorgetragenen Rechtsverstöße untersucht hat.

Das Amtsgericht Kassel hat der Klage nicht stattgegeben. Die Klägerin sei schon nichts in den Rechten gemäß § 97 Abs. 1, 2 UrhG verletzt. Sie sei insoweit nicht die Rechtsträgerin, da der vorgetragene Urheberrechtsverstoß im Internet begangen worden ist. Ausweislich des Vertrages mit der anderen Firma sei sie lediglich dazu befugt, physische Datenträger über das Internet zu verkaufen, wobei sie hieran auch die Rechte genießt. Die Klägerin sei aufgrund des Ausschlusses bereits nicht in der Lage, die notwendige Lizenz bei einem digitalen Vertrieb über das Internet weiterzugeben. Dies gehe bereits daraus hervor, dass der digitale Verkauf eine besondere Nutzungsformen gemäß § 19a UrhG ist. Es handle sich daher um technische sowie wirtschaftliche Alternativen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setze jedoch im Sinne von § 97 UrhG voraus, dass die Klägerin selbst verletzt sein müsste. Nach Auffassung des Gerichts konnte sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass ihr ein Teil der Urheberrechte, nämlich die an physischen Datenträgern, eingeräumt worden ist. Eine Verletzung der nicht übertragenen Teile sei abschließend irrelevant.

AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14


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