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Kein Schadensersatz nach Filesharing-Abmahnung


Kein Schadensersatz nach Filesharing-Abmahnung

In den letzten Jahren kam es zu einer Vielzahl an Abmahnungen. Die Rechteinhaber eines Musiktitels, Films oder Computerspiels fühlten sich durch das unberechtigte Hoch- und Runterladen der Dateien durch Dritte benachteiligt und gingen dagegen vor. Nicht immer ist aber der eindeutige Nachweis zu führen, welche Person konkret den Rechtsbruch begangen hat. 

Ein erneuter Verstoß

Im vorliegenden Fall sah sich die Nutzerin eines Internetanschlusses zunächst einer Abmahnung gegenüber, da sie ein Musikalbum zur Vervielfältigung in einer Tauschbörse angeboten hatte. Nur kurze Zeit spät soll sie einen erneuten Verstoß gegen das Urheberrecht begangen haben, indem sie das besagte Album abermals zum Download freigab. Dieses Vorgehen ist insofern unüblich, als dass viele Betroffene nach einer ersten Abmahnung alle Schritte unternehmen, um sich keinen weiteren Ansprüchen der Rechteinhaber auszusetzen. Das scheint in jenem Fall aber nicht vorgenommen worden zu sein. Der Inhaber der Rechte klagte somit einen Schadensersatz von 2.500 Euro von der Dame ein. Das Landgericht Frankfurt am Main brachte den Sachverhalt im Mai 2013 zu einem Urteil.

Keine konkreten Anhaltspunkte

Als auffällig erwies es sich während des Prozesses bereits, dass sich nur wenige Grundlagen für den Verdacht ergaben, es könne tatsächlich die Beklagte gewesen sein, die das Musikalbum über eine Tauschbörse anbot. So ließ sich keinerlei entsprechende Software auf ihrem Benutzerkonto des Computers finden. Darüber hinaus gestaltete sich die Frage als nahezu unlösbar, welche Person zu welcher Zeit das Internet benutzt hatte. Neben der Beklagten besaß nämlich auch der im selben Haushalt wohnende Ehemann die Möglichkeit, auf das weltweite Web zuzugreifen. Sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main in der ersten Instanz, als auch das Landgericht Frankfurt am Main in der Berufungsverhandlung lehnten den geltend gemachten Schadensersatz des Rechteinhabers somit ab.

Mehrere Täter kommen in Betracht

Ausschlaggebend für diesen Fall hatte es sich erwiesen, dass die betroffene Dame zwar ihrerseits nicht einwandfrei den Vorwurf ausräumen konnte, die Rechtsverletzung durch das Hochladen des Albums begangen zu haben. Darauf kam es nach Ansicht des Spruchkörpers aber auch nicht an. So reichte es bereits aus, dass sich Anhaltspunkte dafür ergaben und erhärteten, dass die Beklagte nicht die Täterin sei. Der klagende Rechteinhaber hatte es an dieser Stelle also verpasst, den konkreten Nachweis über die Täterschaft der Betroffenen zu führen. Dazu wäre er im Rahmen der zivilrechtlichen Verhandlung aber angehalten gewesen, um seinen Anspruch auf den Schadensersatz wahren zu können. Gleiches Erfordernis gilt für den Beweis der Teilnahme an der rechtswidrigen Tat. Auch hierbei ergab sich jedoch nicht der eindeutige Schluss, die Beklagte wäre an dem Rechtsverstoß in irgendeiner Weise beteiligt gewesen. 

Die Haftung als Störer scheidet aus

Neben der Frage nach einem direkten Anteil an der Tat durch die Täterschaft oder die Teilnahme ergab sich in dem Prozess auch der Verdacht, die Beklagte könne im Zuge der Störerhaftung doch zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet sein. Als Störer wäre sie zwar nicht selbst an dem Rechtsbruch beteiligt, hätte aber die ihr obliegenden Pflichten verletzt, den Internetzugang vor unbefugten Dritten zu sichern. Eltern kommt diese Pflicht gegenüber ihren Kindern zu. Das Landgericht Frankfurt am Main sah das Erfordernis unter Ehepartnern indes nicht gegeben. Die Betroffene hatte also keinen Anlass, den Zugang zum Internet vor ihrem Gatten zu sichern. Auch die Störerhaftung schied mithin aus.

Die Klage wird abgewiesen

Im Endeffekt blieb dem Gericht in beiden Instanzen keine andere Wahl, als den Anspruch auf einen Schadensersatz abzuweisen. Im Rahmen der dem Kläger obliegenden Beweislast kommen die Urteile daher auch nicht gänzlich unerwartet. Zwar hat es in den letzten Jahren immer wieder Entscheidungen gegeben, die die Rechte des Verbrauchers schmälerten und ihm die Haftung als Störer durchaus nachteilig zuwiesen – nicht jeder Bürger weiß schließlich, wann er den Internetanschluss zu sichern hat und wie genau das geschieht. Dennoch war der vorliegende Sachverhalt nicht dazu angetan, mit einer Überraschung aufzuwarten. Alleine die Faktenlage reichte bereits nicht aus, um die Klage aufrechtzuerhalten und den Anspruch gegen die Beklagte zu begründen.

Auf die Sicherung achten

Doch so eindeutig der Fall letztlich auch entschieden worden sein mag, so birgt er diverse Fallstricke. Zwar hat das Gericht mit seiner Aussage bestätigt, dass es zwischen Eheleuten keine Sicherungspflichten für den Internetanschluss gibt. Etwas anders kann sich aber bei solchen Partnerschaften ergeben, in denen die Betroffenen nicht verheiratet sind. Auch das Leben in einer Wohngemeinschaft sowie das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern kann die Sicherungspflichten hervorrufen. Wer sie missachtet, haftet im Zweifelsfall nicht als Täter – doch aber als Störer. Ratsam ist es daher trotz dieses Urteils, das die Rechte der Verbraucher stärkt, entsprechende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf den eigenen Internetanschluss besitzen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2013, Az. 2-06 S 8/12 


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