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Kein Entfall der Wiederholungsgefahr durch Lizenzerwerb

LG München I, 7 O 14990/13


Kein Entfall der Wiederholungsgefahr durch Lizenzerwerb

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, kann eine Wiederholungsgefahr bis auf wenige Ausnahmen nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Ein nachträglich abgeschlossener Lizenzvertrag, der die Verwendung des geschützten Werkes für einen befristeten Zeitraum erlaubt, taugt nicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr. In diesem Sinne urteilte das Landgericht (LG) München I am 24. Februar 2014 (Az. 7 O 14990/13).

Geklagt hatte ein Verkäuferin von Bildmaterialien, die als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts von den Urhebern autorisiert worden war, Rechtsansprüche gegen unerlaubte Verwendung des Materials durchzusetzen.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Firma, die aus Aluminium gefertigte Profile für Fassaden und Gebäudeteilen anbot. Die Beklagte hatte nachweislich ein Bild für ihren Internetauftritt verwendet, für das die Klägerin die Nutzungsrechte besaß. Auf einen Urheberrechtsverweis hatte die Beklagte bei der Verwendung der streitgegenständlichen Fotografie verzichtet. Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und forderte von ihr Schadensersatz sowie die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In einem anschließend zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag wurde der Beklagten die Verwendung des Fotos für einen befristeten Zeitraum erlaubt. Die Beklagte leistete einen Teil des geforderten Schadensersatzes und übernahm auch einen Teil der in Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten. Die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte sie.

Da die Klägerin die Wiederholungsgefahr für eine erneute Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte für nicht ausgeschlossen hielt, zog sie vor Gericht. Dort strebte sie ein Urteil an, das der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, untersagen sollte, das streitgegenständliche Foto unberechtigt zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zugleich forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der noch ausstehenden Summe für Schadensersatz und Abmahnkosten zuzüglich Zinsen. Der Antrag der Beklagten sah vor, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

In ihrem Vortrag machte die Beklagte geltend, dass die von der Gegenseite behauptete Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Zudem habe die Klägerin durch die Erteilung einer Gebrauchslizenz die beanstandete Verwertung der Fotografie nachträglich erlaubt. Die Beklagte bestritt zudem, dass die Klägerin ihr gegenüber einen Rechtsanspruch auf weitere Zahlungen für Schadensersatz und Abmahnkosten habe. Dieser Auffassung war das Gericht jedoch nicht. Stattdessen folgte das LG dem Antrag der Klägerin in fast allen Punkten. Lediglich der Zeitpunkt des Zinsbeginns wurde mit Hinweis auf den Eintritt der Rechtshängigkeit vom Münchener LG um knapp drei Wochen nach hinten verlegt.

Das LG sah die Urheberrechte der Klägerin durch die Handlung der Beklagten verletzt und eine Wiederholungsgefahr für einen Rechtsverstoß gegeben. Demzufolge hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung sah das LG durch den im Nachhinein abgeschlossenen Lizenzvertrag zwischen den Parteien nicht ausgeräumt, da dieser Vertrag lediglich für einen befristeten Zeitraum galt. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Da sie dies aber unterlassen hatte, blieb die Wiederholungsgefahr bestehen. Nun musste sie auch noch die Kosten für das Verfahren vor dem Münchener LG tragen.

Landgericht München I, Urteil vom 24.02.2014, Az.7 O 14990/13

Siehe auch OLG München: Kein Entfall der Wiederholungsgefahr durch Lizenzerwerb.


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