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Intime Fotos vom Ex-Partner

Ex-Partner muss intime Fotos nach Widerruf löschen


 Intime Fotos vom Ex-Partner

Wenn eine Beziehung vorbei ist, kommt es oft vor, dass man noch Fotos von dem Ex-Partner auf dem Rechner hat - mitunter auch intime Fotos. Das LG Koblenz hat entschieden, dass solche intimen Fotos, die zuvor mit Einwilligung des fotografierten Ex-Partners aufgenommen wurden, zu löschen sind, wenn dieser die Einwilligung wirksam widerrufen hat.

Eine Frau klagte nach dem Ende der außerehelichen Beziehung gegen ihren Ex-Geliebten, der als Fotograf mit Einwilligung der Klägerin intime Fotos von ihr angefertigt und auf seinem PC gespeichert hatte. Die Fotos zeigten die Klägerin teils bekleidet und unbekleidet und während des Geschlechtsverkehrs. Auch Videos vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr waren auf der Festplatte des Beklagten gespeichert.

Die Klägerin forderte den Beklagten nach der Beendigung der Beziehung auf, die Fotos und Videos zu löschen. Der Beklagte schickte dem Ehemann der Klägerin per E-Mail Liebesbriefe, die die Klägerin dem Beklagte geschrieben hatte. Die E-Mails waren an die Firmenadresse des Ehemannes adressiert, so dass auch Mitarbeiter sie einsehen konnten. Bilder und Videos verschickte der Beklagte nicht.

Die Klägerin und der Beklagten schlossen zunächst einen Teilvergleich u.a. dahingehend, dass der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von Bildern und Videos wie auch von E-Mails anerkannte. Im Gegenzug nahm die Klägerin Schadenersatzanträge zurück. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Löschung der Bilder und Filmaufnahmen vom PC des Beklagten blieb indes strittig zwischen den Parteien und damit weiterhin Gegenstand des Prozesses. Hierüber musste das Gericht also noch entscheiden. 

Widerruf greift ausnahmsweise

Das LG Koblenz entschied im Sinne der Klägerin und verurteilte den Beklagten, die in seinem Besitz befindlichen Aufnahmen zu löschen. Allerdings machte das Gericht die Einschränkung, dass sich die Löschung nur auf intime Aufnahmen bezieht. Das seien solche, die die Klägerin in unbekleidetem Zustand zeigen, ferner solche, auf denen die Klägerin teilweise unbekleidet ist, "soweit der Intimbereich (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist" sowie Aufnahmen vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr.

Den Anspruch gründete das Gericht auf §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar sei die Herstellung der Aufnahmen von der Einwilligung der Klägerin gedeckt. Allerdings könne die Einwilligung unter Umständen widerrufen werden. Dieser - gesetzlich nicht geregelte - Widerruf ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dafür müsse die Fortgeltung der einmal erteilten Einwilligung in Widerspruch zu den vom Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen der Klägerin treten.

Bei dieser Abwägung überwiegen für das LG Koblenz die Belange der Klägerin, zumindest was die intimen Aufnahmen angeht. Wenngleich die Aufnahmen für den Beklagten einen künstlerischen Wert und auch einen Erinnerungswert haben, sei vor allem zu berücksichtigen, dass sich die Umstände durch die Aufgabe der Beziehung maßgeblich geändert haben. Zudem bestehe die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Aufnahmen auch ohne Zutun des Beklagten in die Öffentlichkeit gelangten. Die Klägerin müsste ohne Löschung der Aufnahmen stets darauf vertrauen, dass der Beklagte sorgsam mit ihnen umgeht. Angesichts des Verhaltens des Beklagten im Falle der E-Mails gebe es aus Sicht der Klägerin diesbezüglich "durchaus Anlass, daran zu zweifeln".

Fazit

Das LG Koblenz hat eine absolut vertretbare Abwägung vorgenommen. Wie das Gericht richtig ausgeführt hat, gehören intime Fotos zum Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, der in besonderem Maße schützenswert ist. Ein Widerruf der Einwilligung muss in solchen Fällen wirksam möglich sein.

LG Koblenz, Urteil vom 24.09.2013, Az. 1 O 103/13 


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