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inhaltliche Anforderungen an urheberrechtliche Abmahnung

OLG FFM, 11 U 73/14


inhaltliche Anforderungen an urheberrechtliche Abmahnung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat sich mit seinem Beschluss v. 11.11.2014 unter dem Az. 11 U 73/14 zu den Voraussetzungen geäußert, die einer wirksamen Abmahnung hinsichtlich des Urheberrechts im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu Grunde zu legen sind.
Zum Einen müsse das gerügte Verhalten ohne Weiteres aus der Abmahnung zu erkennen sein. Für den Adressaten müsse erkennbar sein, was ihm tatsächlich und rechtlich vorgeworfen wird. Es sei dabei ausreichend, wenn dieser anhand der Angaben in der Abmahnung das Verletzungsobjekt identifizieren könne.
Zum Anderen sei es nicht notwendig, dass gerichtliche Schritte für den Fall des Nichtabgebens einer Unterlassungserklärung ausdrücklich angedroht werden.
Eine solche Androhung könne sich aus dem Zusammenhang ergeben.
Zum Dritten bestehe bei einer über die abgemahnte Verletzung hinausgehende Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, eine Hinweispflicht des Absenders. Diese Anforderung sei jedoch nicht übertrieben auszulegen, denn es sei unangemessen, dem Gläubiger, der über seine Pflicht hinausgehend, eine Unterlassungserklärung hinzufügt, das Risiko aufzubürden, dass die Abmahnung dadurch unwirksam sein könnte.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht seien der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt worden. Die begünstigende Vorschrift des § 93 ZPO sei nicht anzuwenden. In der Hauptsache erkannte die Antragsgegnerin den Anspruch an.
Voraussetzung zur Anwendung des § 93 ZPO sei es, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Sie hätte keinen Anlass gegeben, wenn die Antragstellerin auf eine Abmahnung verzichtet haben würde. Um die Rechtsfolgen der Vorschrift des § 93 ZPO zu meiden, müsse der Antragssteller in seinem eigenen Interesse den Gegner vor der Einreichung eines Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung abmahnen.

Vorliegend hatte dies die Antragstellerin getan. Eine Abmahnung biete die Möglichkeit, die Sache ohne Gericht zu klären. Die Möglichkeit habe die Antragsgegnerin aber nicht wahrgenommen, denn sie habe auf das Schreiben nicht reagiert. Die Antragstellerin konnte also nicht davon ausgehen, ohne gerichtliche Hilfe zu ihrem Recht zu kommen.

Das Schreiben erfüllte auch die Anforderungen an eine Abmahnung. Es sei auch das gerügte Verhalten konkret benannt. Sie habe erkennen können, was ihr vorgeworfen wird und warum darin eine Rechtsverletzung liege.
Das Schreiben habe auch die Aufforderung enthalten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und damit eine Rechtsstreitigkeit zu vermeiden. Es sei auch zu erkennen gwesen, dass für den Fall der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte folgen würden.
Dem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, dass das Anliegen durch die Antragstellerin ernsthaft verfolgt werde. Es werde auch deutlich, dass diese in den Handlungen der Antragsgegnerin eine Verletzung ihrer Urheberrechte sieht.
Die Kostenbegünstigung gemäß § 93 ZPO sei nach alldem nicht auf die Antragsgegnerin anwendbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 11.11.2014, Az. 11 U 73/14


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