Hostprovider haften auch als Gehilfen
In den letzten Jahren hat sich eine wahre Abmahnwelle über alle Bereiche des Internets ergossen. Wer Bilder, Filme, Musiktitel oder andere Dateien unerlaubt verwendet und dabei selbst nicht die Urheberschaft besitzt, setzt sich straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen aus. Gleiches gilt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg aber auch für den Provider.
Die Bilder nicht gelöscht
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Eigentümer eines Fotos nicht alleine jene Person abgemahnt, die das Bild widerrechtlich auf der eigenen Webseite nutzte und somit öffentlich verbreitete. Vielmehr wurde auch ein Antrag bei dem Provider gestellt, der sämtliche Serviceleistungen der Webseite leistete und diese als Entwickler überhaupt erst ins Leben gerufen hatte. Es handelte sich dabei um einen überregionalen Anbieter, der seine Server für Webseiten, Blogs und Ähnliches einem breiten Publikum zur Verfügung stellt und dabei geringe Kosten erhebt. Das Geschäftsmodell liegt also in einer rasanten Verbreitung der eigenen Seiten und einem kundenfreundlichen Service. Dieser verleitete das Unternehmen auch dazu, der Bitte auf Löschung des Bildes nicht nachzukommen, dieses mithin auf der Homepage des Abgemahnten zu belassen.
Lange Streitigkeiten vorausgegangen
Bereits in den letzten Jahren hatten diverse ähnlich gelagerte Fälle die deutsche Justiz beschäftigt. Immer wieder kam es zu der Frage, welchen Pflichten ein Provider im Falle der erkennbaren Urheberrechtsverletzung unterliege. Bislang wurde angenommen, dass dieser sich nicht um eine Wertung des Sachverhaltes bemühen muss, folglich selbst keine Legitimation erkennen wird, ein solches Bild zu löschen. Dem Provider oblag damit nicht das Erfordernis, stets im Einzelfall zu ergründen, ob das Begehren auf Löschung einer Datei berechtigt war oder nicht. Er konnte vielmehr das juristische Urteil abwarten und erst bei einer vom Gericht erkannten Rechtsverletzung das Bild entfernen. Doch davon wich das Oberlandesgericht Hamburg kürzlich ab.
Hartnäckig ignoriert
In besonderem Maße erkannte der oberste Spruchkörper der Hansestadt an, dass der Provider nicht lediglich einen Antrag auf Löschung der Datei übersehen hatte, sondern einer Vielzahl von ihnen nicht nachgekommen war. Er hätte also wissen können, dass es sich um eine Rechtsverletzung handelte, zumal er von dem juristischen Verfahren gegen den Inhaber der Webseite in Kenntnis gesetzt wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Provider also doch verpflichtet, die Datei von seinen Servern zu entfernen und damit eine weitere Verbreitung derselben zu verhindern. Gerade das hartnäckige Ignorieren des Begehrs begründe nun aber eine eigene Haftung – der Provider wurde als Gehilfe des Rechtsbruchs angesehen.
Der allgemeinen Ansicht gefolgt
In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu höchstrichterlichen Entscheidungen, die die Rechte und Pflichten der Provider eingrenzten. In einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011 ging hervor, dass sich der Anbieter solcher Webseiten als Störer den zivilrechtlichen Ansprüchen und den strafrechtlichen Sanktionen aussetzen kann. Der Entscheid des Oberlandesgerichtes Hamburg knüpfte daran an, ging in seiner Konsequenz aber noch einen Schritt weiter: Dadurch, dass der Provider nunmehr sogar als Gehilfe eingestuft wird, übernimmt er bei dem Rechtsbruch eine wichtige Rolle, die sich rechtlich stets auch im Strafmaß oder der Bemessung zivilrechtlicher Ansprüche widerspiegeln wird. Wer derlei Webseiten zur Verfügung stellt, ist künftig also gehalten, vermeintliche Verstöße gegen das Urheberrecht umgehend nach Kenntnis des Sachverhaltes zu entfernen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2013, Az. 5 W 41/13