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Host-Provider haftet ab Kenntnis

LG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 308 O 293/15


Host-Provider haftet ab Kenntnis

Das Landgericht Hamburg entschied am 18. August 2015, dass ein Host-Provider – also ein Internetdienstanbieter, der Speicherplatz und Infrastruktur für die Veröffentlichung von Webseiten zur Verfügung stellt – für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, wenn er von deren Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt und nichts dagegen unternimmt. Ein Host-Provider kann durch eine einstweilige Verfügung dazu verpflichtet werden, die Daten des Kunden herauszugeben.

Im verhandelten Fall hatte der Betreiber einer Webseite einen Link zu einem Filehosting-Dienst veröffentlicht. Der Link führte über eine zusätzliche Weiterleitung zu einer Datei, die ein Musikalbum enthielt. Der Link war Teil einer Sammlung mit weiteren derartigen Links. Der Inhaber der Urheberrechte hatte am 31. Juli 2015 vom Host-Provider verlangt, Maßnahmen zur Beendigung der Urheberrechtsverletzung zu ergreifen. Am 6. August 2015 hatte der Rechteinhaber den Provider abgemahnt und eine Unterlassungserklärung verlangt, diese aber nicht erhalten. Noch am 11. August, also zwölf Tage nach der Kontaktaufnahme durch den Rechteinhaber war der Link online. Der Provider hatte sich gegenüber dem Rechteinhaber auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-466/12) berufen. In der Folge stellte der Rechteinhaber beim Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Provider.

Das Gericht erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Host-Provider verboten wurde, es Dritten zu ermöglichen, das betreffende Musikalbum im Internet zugänglich zu machen. Außerdem wurde der Provider dazu verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Kunden zu erteilen, der die Webseite mit dem Link auf das Musikalbum betrieben hatte.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in die Nutzungsrechte des Antragstellers nachweislich eingegriffen worden sei, indem die in der verlinkten Datei enthaltenen Musikaufnahmen öffentlich zugänglich gemacht wurden. Das vom Host-Provider herangezogene Urteil des EuGH sei dabei nicht von Belang, denn dort sei es um die Frage gegangen, ob eine solche Verlinkung eine „öffentliche Wiedergabe“ eines Musikstücks sei. Der Sachverhalt sei hier aber ein anderer. Es gebe zudem keinen Grund zu der Annahme, dass mit der verlinkten Datei eine rechtmäßige Kopie des Musikalbums vorliege. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass die Datei bereits anderweitig öffentlich zugänglich gemacht worden war. Deshalb wertete das Gericht die Veröffentlichung des Links als rechtswidrige Zugänglichmachung des Musikalbums.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer willentlich in irgendeiner Weise zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Er muss dazu nicht selbst der Täter oder ein direkter Teilnehmer der Rechtsverletzung sein. Der Provider stellte dem Rechtsverletzer den Speicherplatz für die Webseite zur Verfügung und ermöglichte den Zugriff auf dessen Webseite. Dadurch trug der Provider nach Ansicht des Gerichts zur rechtswidrigen Zugänglichmachung des Albums bei. Dabei sei nicht schon das Speichern der Datei bei einem Filehosting-Dienst die eigentliche Zugänglichmachung, sondern erst die Veröffentlichung des Links auf die Datei.

Wer nicht selbst die rechtswidrige Veröffentlichung vorgenommen hat, darf nicht ohne weiteres für eine Rechtsverletzung haftbar gemacht werden. Um als Störer selbst haftbar zu werden, bedarf es in diesem Fall erst der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten. Dies ist dadurch geschehen, dass der Hostprovider auf die Schreiben des Rechteinhabers nicht in der gewünschten Art reagierte. Er war nämlich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zum Eingreifen verpflichtet und hätte beispielsweise auf den Kunden einwirken oder die Webseite abschalten können. Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Wiederholungsgefahr sah das Gericht als gegeben, da der Provider keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Des Weiteren hat der Antragsteller ein Anrecht auf Auskunft über die Person des Webseitenbetreibers, also des Kunden des Providers. Da diese Person den vom Provider zur Verfügung gestellten Dienst für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt hat, muss der Provider gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Nutzers machen.

LG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 308 O 293/15


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