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Höhe der Abmahnkosten bei Verkauf von Bootlegs

LG Köln, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14


Höhe der Abmahnkosten bei Verkauf von Bootlegs

Das Landgericht Köln hat jüngst in einem Urteil bekräftigt, dass auch bei Unterlassungsklagen gegen den Verkauf von gebrauchten, nicht-lizensierten Ton- und Bildträgern, die einzeln angeboten werden, der volle Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (LG Köln, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14).

Im vorliegenden Fall ging es um eine rund einstündige DVD mit illegal mitgeschnittenen Live-Aufnahmen aus den Jahren 1967-1980. Der Beklagte vor dem Landgericht Köln hatte dieses sog. Bootleg auf einem Flohmarkt für 20€ erworben und wollte es nun über die Internetplattform EBay wieder verkaufen. Darauf waren die Rechteinhaber der betroffenen Musikstücke aufmerksam geworden und hatten auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt.
In erster Instanz schlossen die Richter am Amtsgericht Köln einen Lizenzschadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG aus, da der Beklagte nicht der Urheber des Bootlegs war. In der Frage der Unterlassungsklage gab das Amtsgericht den Rechteinhabern, die vor Gericht die betroffene Band vertrat, aber recht und verurteilte den EBay-Händler zusätzlich zur Übernahme der Rechtsanwaltsgebühr für die Kläger. Diese Gebühren berechneten die Kölner Richter nach einem Gegenstandswert von lediglich 300€. Sie begründeten diese verhältnismäßig niedrige Summe mit dem Alter der Aufnahmen und damit, dass es sich bei dem Verkauf lediglich um eine einzelne DVD gehandelt habe, wodurch den Klägern nur ein minimaler finanzieller Schaden entstanden wäre.

Gegen dieses erste Urteil gingen die Rechteinhaber der betroffenen Musik vor dem Landgericht Köln in Berufung. Ihrer Meinung nach war der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches nicht auf 300€ sondern auf 10 000€ anzusetzen. Die Kläger begründeten diese Auffassung mit der besonderen Belastung der Rechte der betroffenen Band durch Bootleg-Mitschnitte: Mit diesen illegalen Aufnahmen würden den Musikern nicht nur Lizenzgebühren vorenthalten werden, sondern sie würden zudem in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ob und wie ihre Musik verbreitet wird.
Dieser Argumentation folgten die Richter am Landgericht Köln und änderten das erstinstanzliche Urteil dementsprechend ab. Die Kosten für den EBay-Händler, die sich aus dem Gegenstandswert berechnen, stiegen nun von vorher lediglich 46,41€ auf 605,39€.

Das Landgericht gab in seiner Urteilsbegründung zu bedenken, dass bei dem vorherigen Urteil des Amtsgerichts, die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Die Begründung, dass jahrzehntealte Aufnahmen wenig Gewinn bringen würden und damit der Schaden gering bliebe, sei nicht ausreichend differenziert worden. Auch ältere Aufnahmen von erfolgreichen Bands könnten durchaus noch hohe Preise erzielen, so die Richter. Viel entscheidender, war aber für das Landgericht die Feststellung, dass sich der Unterlassungsanspruch nicht nach den Interessen der Verkäufer von Bootlegs richten dürfe, sondern nach denen der Rechteinhaber betroffener Musik. Demnach dürfe sich der Gegenstandswert einer Unterlassungsklage nicht daran orientieren, was derjenige, der Lizenzrechte verletzt hat, zu zahlen bereit gewesen wäre, sondern daran, was er hätte zahlen müssen, um die Lizenz rechtmäßig zu erhalten.

Das Gericht bedachte bei seiner Urteilsfindung, ob dem EBay-Händler die Rechtswidrigkeit der Aufnahmen hätte bewusst sein können. Da auf der DVD keine Copyright-Zeichen aufgedruckt waren und er die DVD nicht im Fachhandel, sondern auf einem Flohmarkt erworben hatte, waren, so die Richter, zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufnahmen angebracht.

Somit schlossen die Richter am Landgericht, dass auch bei einem einzelnen, gebrauchten Bootleg ein Gegenstandswert von 10 000€ angemessen ist.

Das Urteil stärkt in sinnvoller Weise die Rechte der betroffenen Bands. In den letzten Jahren wird es für die Rechteinhaber von Musikstücken zunehmend schwerer, ihre Rechte durchzusetzen. Immer neue technische Möglichkeiten sorgen für eine unkontrollierbare Verbreitung der Musik über verschiedenste Medien. Zum Schutz der Urheberrechte war es vom Landgericht Köln nur konsequent, bei der Urteilsfindung die Rechte der Urheber als Maßstab zu nehmen und keine Rücksicht auf mögliche geringe finanzielle Gewinnspannen bei illegalen Mitschnitten zu nehmen.

LG Köln, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14


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