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Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. C 435/12


Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts

In seinem Urteil mit dem Aktenzeichen C-435/12 vom 10. April 2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Privatkopien, die auf der Grundlage unrechtmäßiger Quellen angefertigt werden, mit der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) nicht vereinbar sind.

Die vorgenannte Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Ausnahmen für die Anfertigung privater Kopien zuzulassen. Die Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte sind durch entsprechende Ausgleichszahlungen angemessen zu entschädigen. Hersteller und Importeure unbeschriebener Datenträger müssen nach den in den Niederlanden geltenden Rechtsvorschriften eine Privatkopievergütung an die Stiftung Stichting de Thuiskopie zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Vergütung wird von der Stiftung SONT berechnet. Bei der Festlegung der Höhe der zu zahlenden Vergütung wurde von der SONT nicht nur der durch die Anfertigung von Kopien aufgrund von rechtmäßigen Quellen entstandene Schaden berücksichtigt. Es wurde statt dessen auch der den Urheberrechtsinhabern durch die Anfertigung privater Kopien auf Grundlage von unrechtmäßigen Quelle entstandene Schaden mit einbezogen. Die hiervon betroffene Firma ACI ADAM war der Ansicht, dass diese Berechnungsweise durch die SONT nicht korrekt sei. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) hat sich daraufhin zur Klärung verschiedener Fragen an den Europäischen Gerichtshof gewandt.

Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil nunmehr klar, dass es den Binnenmarkt in seiner Funktionstüchtigkeit einschränken würde, wenn es den betroffenen Mitgliedsstaaten erlaubt wäre, durch ihre nationalen Rechtsvorschriften die Anfertigung privater Kopien aufgrund von illegalen Quellen zuzulassen. Derartige Regelungen, die nicht zwischen Kopien aufgrund rechtmäßiger Quellen und solchen aufgrund von nachgeahmten oder gefälschten Quellen unterscheiden, können nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht geduldet werden. Zur Begründung dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass eine anders lautende Regelung die Verbreitung nachgeahmter oder gefälschter Werke fördern und den Verkauf geschützter Werke verringern würde. Weiterhin stelle die Duldung der Anfertigung von Kopien aufgrund unrechtmäßiger Quellen auch nicht den erforderlichen rigorosen Schutz der Urheberrechte dar, zu dem die Mitgliedsstaaten verpflichtet seien. Die Förderung der Verbreitung von Kultur dürfe nicht zu einer Duldung solcher Kopien zu Lasten der Urheberrechtsinhaber führen.

Die Mitgliedsstaaten, die sich für eine nationale Regelung zur Anfertigung privater Kopien und entsprechender Ausgleichszahlungen entscheiden, müssen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs auch dafür sorgen, dass nur solche Kopien erlaubt sind, die die Rechtsinhaber gestatten. Rechtsvorschriften, die keine Unterscheidung zwischen Kopien aufgrund rechtmäßiger und unrechtmäßiger Quellen vornehmen, werden diesem Anspruch nicht gerecht. Auch das zur Anwendung kommende Vergütungssystem muss einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und den Interessen der Nutzer schaffen. Ein System, welches nicht zwischen Kopien aufgrund legaler und illegaler Quellen unterscheidet belastet die Nutzer nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs in nicht zumutbarer Höhe. Diese müssen nämlich bei einer solchen Herangehensweise auch für den Schaden aufkommen, der den Urheberrechtsinhabern durch Kopien aufgrund unrechtmäßiger Quellen entsteht. Für die Anfertigung der für den Nutzer nötigen Privatkopien muss er bei dieser Berechnungsweise eine unverhältnismäßig hohe Ausgleichszahlung an den Inhaber der Urheberrechte oder anderer Schutzrechte leisten. Dies gilt auch für die Berechnung der Vergütungspauschale, die von vielen Mitgliedsstaaten, beispielsweise für Speichermedien, festgesetzt wird. Anwender, die sich rechtmäßig verhalten, dürfen nicht für den Schaden herangezogen werden, der durch illegales privates Kopieren entsteht. Dies würde für alle Nutzer nicht unerhebliche Zusatzkosten bedeuten.

EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. C 435/12


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