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Haftung Internet-Buchhändler

Online-Buchhändler bedingt für Urheberechtsverletzungen haftbar


Haftung Internet-Buchhändler

Das Landgericht Hamburg urteilte am 11. Oktober 2013, dass ein Online-Buchversand, der unautorisierte Kalender eines bekannten Musikers vertrieb, für den entstandenen Schaden haften muss.

Geklagt hatte der international bekannte Musiker Robbie Williams gegen den Verkauf eines Fotokalenders, der aus unautorisiert verwendeten Bildern seiner Person bestand und durch einen Online-Buchhandel verkauft wurde. Als Reaktion auf die anfängliche Abmahnung entfernte das Unternehmen den Kalender aus dem Angebot, unterschrieb aber nicht die beigefügte Unterlassungserklärung.

Da die Verwertungsrechte der im Kalender verwendeten Bilder dem Künstler allein gehören, dieser aber kein Einverständnis zu der Verwendung gegeben hat, steht ihm ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu. Des Weiteren verlangte der Kläger Auskunft über den Ursprung des Kalenders, Verkaufszahlen und Daten gewerblicher Zwischenhändler, sowie Offenlegung des aus dem Verkauf des Kalenders erzielten Umsatzes.

Ein Schutz des Buchhändlers nach Art. 5 GG wurde abgelehnt, da es sich bei Kalendern nicht um Informationsquellen handelt, also keine Medien in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Das beklagte Unternehmen beteuerte allerdings Unwissen über den unautorisierten Status des Kalenders und gab an, dass die schriftlichen Mitteilungen der Anwälte des Klägers bisher keine Beweise über eine fehlende Zusage zur Verwendung der Bilder geliefert haben, in den Augen des Händlers also weiterhin Unklarheiten bestehen. Mit der Entfernung des Kalenders aus dem Sortiment nach Erhalt der Abmahnung habe das Unternehmen seine Pflicht erfüllt, da nicht verlangt werden kann, dass sich die Beklagten über die Rechtmäßigkeit jedes erworbenen Produktes informieren.

Das Gericht urteilte, dass der Händler zwar nicht verpflichtet war, sich ausführlich über den Kalender zu informieren, dies aber nichts daran ändert, dass dem Künstler ein Unterlassungsanspruch zusteht. Auch steht es dem Unternehmen frei, Rückgriff bei dem Lieferanten zu nehmen. Dieser hatte sogar in einem Schreiben angeboten, eventuell entstandene Schäden zu übernehmen.

Das Gesetz verlangt nicht, dass Verletzungen des Urheberrechts vorsätzlich vorgenommen werden müssen, um Täter haftbar zu machen, da sonst eine Umsetzung des Urheberschutzes bedeutend erschwert würde. Daher ist auch das Unternehmen trotz Nichtwissen Täter und verantwortlich für die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials. Das Anliegen des Klägers, eine mögliche weitere Verbreitung zu unterbinden war gerechtfertigt, ebenso die Forderung einer Unterlassungserklärung.

Der Kläger bewies vor Gericht den Besitz der alleinigen Verwertungsrechte an sieben der vierzehn Bilder und den Beklagten wurde die Möglichkeit gegeben, diese Beweise anzufechten und ihre allgemein gehaltenen Zweifel an der rechtlichen Einordnung des Kalenders weiter auszuführen. Dem kam das Unternehmen nicht nach und der Kalender wurde zweifelsfrei als unautorisiert eingeordnet.

Die Verbreitung fand darüber hinaus auch in gewerblichem Ausmaße statt. Laut den Rechenschaftspflichten nach § 259 BGB wurde damit wurde dem Kläger versichert, Zugang zu Daten über Verbreitung, Menge, Weiterverkauf und durch den Verkauf erzielten Gewinn, also alle entscheidenden Daten, die zur Ermittlung des entstandenen Schadens nötig sind. Zur Schadensersatzzahlung wurde das Unternehmen jedoch nicht verurteilt. Da, wie bereits ausgeführt, die bei der Verbreitung weder Absicht noch Fahrlässigkeit eine Rolle spielten, steht dem Kläger lediglich eine Erstattung der Abmahnungs- und Anwaltskosten zu.

LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13


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