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Haftung in öffentlich zugänglichen WLAN-Netzen

Haftung bei Urheberrechtsverletzungen in öffentlich zugänglichen WLAN-Netzen


Haftung in öffentlich zugänglichen WLAN-Netzen
Begehen Kunden eines öffentlich zugänglichen WLAN-Netzes (hier: eines Hotels) durch Filesharing Urheberrechtsverletzungen, so haftete der Betreiber dieses Netzes nicht für diese illegale Handlung des Kunden. Voraussetzung hierfür ist die, dem Stand der Technik entsprechende Absicherung des Zugangs.

Hintergrund war das illegale zum Download zur Verfügung stellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: eines Pornofilmes) in einer Internettauschbörse. Die Tat wurde dabei von einem öffentlich zugänglichen WLAN-Anschluss aus vorgenommen, den ein Hotel sowohl seinen Hotelgästen als auch den eigenen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt hatte. Die IP-Adresse, von der die illegalen Downloads angeboten worden waren, war bereits im Vorfeld vom Besitzer des Urheberrechtes festgestellt worden. Zur Absicherung des Netzes nutzte der Betreiber eine aktuelle Verschlüsselungsbox sowie die Vergabe personenbezogener Codes zur Freischaltung des Anschlusses. Außerdem wies er auf den Codekarten die Kunden sowie mündlich seine Angestellten auf das Verbot hin, den Anschlusses im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen zu nutzen.

Das Gericht stellt hierzu fest, dass der Betreiber glaubhaft machen könne, dass dieses WLAN-Netz überwiegend seinen Kunden sowie seinen Angestellten zur Verfügung stehe und auch überwiegend von diesen genutzt werde. Damit sei seiner „sekundären Darlegungslast“ entsprochen. Es gebe also keinen Beweis dafür, dass er selbst die illegale Handlung vorgenommen habe. Vielmehr sei auch vorstellbar, dass ein anderer Nutzer die alleinige Täterschaft ausgeübt habe. Aus diesem Grunde scheide eine Täterhaftung nach § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) für den Betreiber des Netzes aus.

Auch eine Störerhaftung sei auszuschließen, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierfür zwar ausgeprägte Verhaltenspflichten voraussetze, diese jedoch „nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden“ dürfe. Die Ausprägung dieser Kontrollpflichten müsse im Einzelfalle geprüft werden.

Der Betreiber habe in diesem Zusammenhang glaubhaft machen können, dass die genutzte Verschlüsselungsbox den aktuellen Versionen entsprach und er regelmäßig neue Passwörter nutzte. Es gebe hierzu aber auch keine Rechtsprechung, die den Betreiber verpflichte, seine Anlage immer auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.

Der gesetzlich festgelegten Belehrungspflicht sei der Betreiber ebenfalls nachgekommen, da er sowohl den Hotelgästen als auch seinen Mitarbeitern durch die ausgeteilten Codekarten die Rechtslage eindeutig mitteilte: auf diesen Kärtchen sei nämlich das Verbot illegaler Handlungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen vermerkt.

Der Betreiber sei auch nicht zur Überwachung der Nutzung des Anschlusses verpflichtet gewesen, da es bis dahin noch keine Abmahnungen hierzu gegeben habe, die einen Verdacht der illegalen Nutzung des WLAN-Anschlusses begründet hätten.

In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass Betreiber öffentlicher WLAN-Netze (z.B. Hotels, Restaurants oder Internetcafés) nicht für die illegalen Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden oder Angestellten haftbar gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betreiber die Sicherheitsstandards einhält, die zur Vermeidung eines Missbrauchs üblicherweise angewendet werden (z.B. Nutzung einer aktuellen Fritzbox, regelmäßige Änderung der Passwörter, Codenummern für den Zugang der Nutzer). Auch muss sichergestellt sein, dass der fragliche Anschluss überwiegend nur von Kunden oder Angestellten genutzt wird, nicht aber vom Betreiber selbst. Der Betreiber ist weiterhin nicht zur regelmäßigen Überwachung seiner öffentlich zur Verfügung gestellten Anschlüsse verpflichtet, solange es nicht bereits Anhaltspunkte für illegale Handlungen gibt (z.B. durch bereits erfolgte Abmahnungen).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14


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