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Weder ein Haftungsausschluss im Impressum noch die Urheberbenennung schützen vor der Inanspruchnahme auf Unterlassung bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern ohne Rechteeinräumung durch den Berechtigten. Das Haftungsprivileg aus § 10 TMG bezieht sich nur auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Haftung für Schadenersatz, nicht aber auf Unterlassungsansprüche aus der rechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern.

Der Antragsteller nahm den Antragsgegner im Verfahren auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsgegner hatte auf seiner Webseite Beiträge eines Newsportals eingestellt. Gegenstand eines Beitrags war auch ein vom Antragsteller angefertigtes Lichtbild. Auf der Webseite des Antragsgegners war für den Nutzer erkennbar, dass die Beiträge vom Newsportal stammten. Der Antragsteller wurde als Urheber des Lichtbildes genannt. Im Impressum der Webseite des Antragsgegners war ein Haftungsausschluss enthalten.

Das Landgericht Berlin erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es nahm zunächst eine hinreichende Glaubhaftmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Antragsteller an. Die Urheberschaft des Antragstellers für das Lichtbild konnte aufgrund der Urheberbenennung auf der Webseite angenommen werden. Das Lichtbild war auf der Webseite des Antragsgegners abrufbar und somit öffentlich zugänglich gemacht worden.

Der Antragsgegner war nach der Ansicht des Landgerichts Berlin auch für die rechtswidrige Nutzung des Lichtbildes ohne Zustimmung des Antragstellers verantwortlich. Der Antragsgegner hatte sich den Inhalt der Nachrichten des Newsportals und der dazugehörigen Bilder zu eigen gemacht, indem er sie dem Angebot auf seiner Webseite hinzugefügt hatte. Es konnte den Antragsgegner nicht entlasten, dass seine Webseite einen Quellennachweis und einen Haftungsausschluss im Impressum enthielt.

Das Haftungsprivileg des § 10 TMG fand nach der Ansicht des Landgerichts Berlin in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung. Danach bezieht sich das Haftungsprivileg des Diensteanbieters lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Haftung für Schadenersatz, kann allerdings bei geltend gemachten Unterlassungsansprüchen aus der rechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern nicht zu einem Ausschluss der Haftung führen.

Die Wiederholungsgefahr war durch die Verletzungshandlungen indiziert. Der Antragsgegner hatte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, selbst eine zwischenzeitliche Entfernung des Lichtbildes von der Webseite wäre für die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend gewesen.

Die Kammer des Landgerichts Berlin erachtet in ständiger Rechtsprechung für Unterlassungsansprüche bei der rechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern der verfahrensgegenständlichen Art einen Hauptsachewert von 3000 € als angemessen. Dem entsprechend setzte das Landgericht Berlin den Wert für das einstweilige Verfügungsverfahren daher mit 2000 € (2/3 des Hauptsachewerts) fest.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11


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