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Haftung eine Hotels für Urheberrechtsverstöße

Haftung eine Hotels für Urheberrechtsverstöße die über dessen offenes W-LAN begangen werden


Haftung eine Hotels für Urheberrechtsverstöße

Das Amtsgericht (AG) in Hamburg hat unter dem Aktenzeichen 25b C 431/13 mit seinem Urteil vom 10.06.14 entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für das Verhalten seiner Gäste haftet, das diese bei der Nutzung des hoteleigenen Internetzuganges an den Tag legen. Insbesondere haften sie nicht für Urheberrechtsverletzungen, wenn die Gäste unerlaubt auf bestimmte Filme zugreifen.

Der Kläger behauptet, die Urheberschaft an einem bestimmten Film zu haben, der im Hause der Beklagten, einem Hotel, den Kunden im Internet im Rahmen einer so genannten Filesharingbörse zugänglich gemacht wurde. Der Kläger möchte Schadensersatz wegen dieser Zugänglichmachung. Der Kläger bekam heraus, dass das Filmwerk über verschiedene IP-Adressen und Tauschbörsen verfügbar war. Er erhielt durch landgerichtlichen Beschluss die Adresse des Beklagten und mahnte diesen ab. Der Beklagte reagierte nicht auf die Abmahnung, insbesondere gab er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Beklagte hat seinen gewerblich genutzten Internetzugang durch eine Firma einrichten lassen. Die Firma richtete so genannte Gateways ein. Durch dieses Gateway werden die Zugriffsmöglichkeiten beschränkt, es ist jedoch nicht möglich, Videos und Musikdateien zu blockieren, ohne Itunes, also auch legale Dateien, zu blockieren.

Die Kunden des Hotels erhalten Internetzugang über WLAN und müssen unterschreiben, dass sie für die dort getätigten Handlungen haften würden und dass Missbräuche rechtliche Folgen nach sich ziehen könnten.

Wer von den Gästen das fragliche Werk genutzt hat, kann jedoch nicht mehr nachvollzogen werden. Eine Speicherung scheidet aus datenschutzrechtlichen Gründen aus.

Der Beklagte hätte nach Ansicht des Klägers entsprechende Sicherungsmaßnahmen vornehmen müssen.

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die IP-Adressen korrekt ermittelt hat. Es sei ihm eine Absicherung des Internetzugangs nicht zumutbar, da seine Gäste auf einen uneingeschränkten Zugang angewiesen seien. Wenn er ihnen diesen nicht bieten könne, müsse er wirtschaftliche Einbußen erleiden.

Das Gericht gibt dem Beklagten Recht. Der Kläger könne weder Schadensersatz noch Abmahnkosten verlangen.

Auf die Frage nach der korrekten Adressermittlung komme es dabei nicht an, denn die Klage sei bereits aus anderen Gründen nicht begründet.

1. Selbst wenn ein Hotelgast die Handlung durchgeführt habe, müsse der Beklagte wegen § TMG (Telemediengesetz) nicht haften. Diese Regel sagt aus, dass Anbieter, die ihren Kunden Dienste zur Verfügung stellen, für deren Handlungen nicht haften. Der Beklagte habe die Handlung schließlich auch nicht veranlasst. Eine Pflicht, für die entsprechenden Verletzungshandlungen zu haften, würde mindestens bedingten Vorsatz voraussetzen. Selbst wenn der Beklagte wusste, dass seine Gäste den Zugang nutzten, habe er nicht wissen können, ob sie Filme schauen würden, die sie nicht hätten schauen dürfen.

Der Kläger habe auch keine Prüfpflichten verletzt. Daher komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht.

Es sei dem Beklagten auch nicht zuzumuten gewesen, den Zugang soweit einzuschränken, dass auch legale Angebote nicht mehr abrufbar seien.

Amtsgericht (AG) Hamburg, Aktenzeichen 25b C 431/13, Urteil vom 10.06.14


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