Händler haftet nicht Urheberrechtsverletzungen auf Amazon „Marketplace"
Das OLG München hat mit Urteil vom 10.03.2016, Az. 29 U 4077/15 entschieden, dass ein Händler nicht für Urheberrechtsverletzungen von Produktfotos haftet, wenn er sich lediglich auf dem „Marketplace“ von Amazon an ein Produkt „anhängt“ und somit die Nutzungshandlung, also die Veröffentlichung des Bildes, nicht selbst vornimmt.
Händler stellen Produktfotos auf dem „Marketplace“ von Amazon nicht selbst ein
Eine Herstellerin für Sport- und Freizeitrucksäcke machte gegen einen Händler, der auf www.amazon.de u. a. Produkte dieser Herstellerin anbot, urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend. Grund dafür war, dass der Beklagte Rucksäcke der Klägerin mit Produktfotos bewarb, für die die Klägerin die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzt. Der Beklagte stellte diese Fotos jedoch nicht selbst ein, sondern nutzte den „Marketplace“ auf www.amazon.de. Dort kann sich ein Händler an ein Produktangebot „anhängen“, d. h. Amazon stellt die Produktseite mit Informationstext und Bildern zur Verfügung und der Händler hängt lediglich sein Angebot mit seinem Preis an diese Seite an. Der Verkäufer ist verpflichtet, seine Waren auf der jeweiligen Produktseite anzubieten und kann keine eigene Angebotsseite mit Text und Bildern erstellen.
Sind „Marketplace“-Händler als Mittäter, Gehilfen oder Störer haftbar?
Nach Abmahnung durch die Klägerin entfernte der Beklagte sein Angebot zwar, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Nach Ansicht der Klägerin habe der Beklagte die Produktbilder durch sein „angehängtes“ Angebot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierzu berechtigt zu sein. Der Beklagte und Amazon seien als Mittäter oder zumindest Störer für die Urheberrechtsverletzung haftbar. Der Kläger verteidigte sich damit, er habe die Bilder nicht veröffentlicht, da diese auf den Servern von Amazon bereits vorhanden gewesen seien. Es treffe ihn außerdem auch keine Prüfpflicht, weshalb er nicht als Störer hafte. Das Landgericht wies die Klage vollumfänglich ab, wogegen sich die Klägerin mit der Berufung wendete.
Keine öffentliche Zugänglichmachung der Bilder durch den Beklagten
Auch das OLG München ist der Ansicht, der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weshalb es die Berufung als unbegründet zurückwies. Die Fotos haben sich nicht in der Zugriffssphäre des Beklagten, sondern der Zugriffssphäre der Angebotsplattform Amazon befunden. Es spiele daher keine Rolle, ob der Beklagte bei „Anhängen“ seines Angebots an die Produktseite des „Marketplaces“ der einzige Anbieter gewesen sei, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass der Beklagte die Entscheidung traf, dass die Produktfotos auf der Seite der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Der Beklagte habe somit den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung gar nicht erfüllt.
Es ist unerheblich, ob der Beklagte sich die Bilder „zu eigen“ macht
Anders als bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch könne sich die Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe sich die Produktfotos zu eigen gemacht. Denn eine urheberrechtliche Nutzungshandlung werde allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt. Da der Beklagte keinen Einfluss auf die Veröffentlichung der Bilder gehabt habe, könne er keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorgenommen haben. Auch sei der Beklagte mangels bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Veröffentlicher Amazon kein Mittäter. Ebenso wenig habe er die vermeintliche Tat von Amazon erleichtert oder deren Tatentschluss bestärkt, weshalb auch eine Beihilfehandlung ausscheidet. Jedenfalls scheitere ein derartiger Ansatz am subjektiven Tatbestand, da zweifelhaft sei, dass eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung seitens Amazon vorliege. Eine Störerhaftung komme auch nicht in Betracht, da den Beklagten nicht die Pflicht traf, auf eine Entfernung der Fotos bei Amazon hinzuwirken.
Eine dem Beklagten zurechenbare Vervielfältigung der Bilder ist auch nicht anzunehmen
Weiter führt das OLG München aus, die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung. Denn es sei nicht unter Beweis gestellt, dass bei Einstellen des Angebots des Beklagten auf der Produktseite des „Marketplaces“ eine Vervielfältigung der Bilder auf dem Server von Amazon stattgefunden habe. Jedenfalls wäre unklar, inwieweit eine derartige Vervielfältigung auf dem Server von Amazon dem Beklagten zuzurechnen sei. Der Beklagte habe somit keine Handlungen begangen, die das Urheberrecht der Klägerin verletzen. Die Klägerin habe darum weder Schadensersatz-, noch Auskunftsansprüche. Die Revision wurde nicht zugelassen.
OLG München, Urteil vom 10.03.2016, Az. 29 U 4077/15