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Grabstein-Fotos auf Webseite erlaubt

AG Mettmann, Urteil vom 16.06.2015, Az. 25 C 384/15


Grabstein-Fotos auf Webseite erlaubt

Das Amtsgericht (AG) in Mettmann hat mit seinem Urteil vom 16.06.2015 unter dem Az. 25 C 384/15 entschieden, dass die Veröffentlichung des Fotos eines Grabsteins auf einer Internetseite erlaubt ist.

Damit hat das AG Mettmann die Klage abgewiesen, die auf Unterlassung der Veröffentlichung gerichtet war.

Die Klägerin wollte die Veröffentlichung eines Fotos des Grabsteins ihrer Eltern auf der Homepage der Beklagten, einem Verein für Ahnenforschung, verhindern.

Der Beklagte beschäftigt sich mit der Erstellung einer Grabstein-Datenbank und hat in diesem Zusammenhang Fotos von Grabsteinen in ganz Deutschland veröffentlicht. Die Eltern der Klägerin sind 1968 und 1997 verstorben und sind auf dem katholischen Friedhof X beerdigt. Auf dem Grab befindet sich ein Grabstein mit den Vor- und Zunamen der Eheleute. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte des Grabes und die Eigentümerin des Grabsteines. Von diesem Grabstein hat der Beklagte auf seiner Homepage ein Foto veröffentlicht. Das ist der Grund dafür, dass Google bei Eingabe des Namens der Eheleute seine Seite als ersten Treffer führt.

Die Klägerin hat den Beklagten ohne Erfolg zur Entfernung des Fotos und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Auch auf ein entsprechendes anwaltliches Schreiben reagierte er nicht. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen und das Foto des Grabsteins von der Homepage zu entfernen. Außerdem verlangt sie den Ersatz von Anwaltskosten.

Der Beklagte behauptet, weder selbst Gewinne erzielt noch Gewinnerzielungsabsichten dritter Personen gefördert zu haben.

Das Gericht hält das zwar nicht für entscheidend, weist die Klage jedoch ab.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Entfernung des Fotos von der Homepage zu.

Das Fotografieren des Steins und die Veröffentlichung des Fotos im Internet stellen keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Eltern dar.
Dieses beinhalte das Andenken an den Verstorbenen, dessen Charakterbild.
Der Geltungswert einer Person werde durch das Fotografieren des Grabsteines und die Verbreitung des Fotos nicht beeinträchtigt. Auf der Homepage werde keine Aussage über den Charakter der Eltern gemacht, daher sei deren Persönlichkeitsbild auch nicht verzerrt worden. Auf der Homepage befinde sich nur eine Grabsteindatenbank, der dieses Foto dienen sollte. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass die Namen der Personen auf den Grabsteinen in einer Verbindung zum Beklagten standen.
Damit scheide auch die Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf informationelle Selbstbestimmung aus. Diese erlösche mit dem Tod. Lediglich die Menschenwürde als ein Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wirke darüber hinaus.

Die Menschenwürde sei im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt. Auch bei lebenden Personen sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt, insofern die Fotos nur das wiedergäben, das auch für anwesende Betrachter zu Tage trete. Maßgeblich sei, ob der Betroffene in der konkreten Gegebenheit die begründete und auch für Dritte zu erkennende Erwartung hegen dürften, dass ihre Privatsphäre dem Blick der Öffentlichkeit entzogen bleibe. Diese Erwartung liege hier fern, da der Grabstein für jedermann öffentlich einsehbar sei.
Auch eine Störung des Eigentums sei durch die Fotografie nicht zu befürchten.

AG Mettmann, Urteil vom 16.06.2015, Az. 25 C 384/15


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Kommentare (1)

  • Frank

    06 März 2018 um 13:53 |
    Hallo zusammen,
    dies ist ein sehr informativer Artikel.
    Über diese Thematiken habe ich oft nachgedacht.
    Dies wird mir bei meiner Recherche zu dieser Matiere sehr weiterhelfen.
    Vielen Dank dafür.

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