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Geschmacksmuster einer Webseite

Design einer Webseite kann als Geschmacksmuster geschützt sein


Geschmacksmuster einer Webseite

Ein erstmalig entworfenes und bis dahin nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Design einer Internetseite kann unter Umständen den Schutz eines Geschmacksmusters wahrnehmen. Hierbei sind allerdings sehr enge Grenzen gesetzt, denn bereits geringe Abweichungen können bei einem ähnlichen Design bereits einen abweichenden Gesamteindruck erwecken. Schadensersatz ist dann nicht mehr möglich.

Hintergrund war die Klage eines Webdesigners gegen ein Unternehmen, welches ein ähnliches Design für seinen Internetauftritt nutzte. Der Kläger konnte die Besonderheit seines Entwurfs sowie die Erstmaligkeit belegen. Das zwar sehr ähnliche, jedoch an einigen Stellen geringfügig abweichende Design der Internetseite des Beklagten erweckte für einen kundigen Betrachter jedoch einen anderen Gesamteindruck („geringere Modernität“).

Ein originärer Entwurf, der so auch erstmalig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, genüge durchaus den Ansprüchen eines „nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“, so das Gericht.

Dem könne sowohl durch eine Widerklage als auch durch die Behauptung der Nichtigkeit begegnet werden. Die dafür notwendige Rechtsgültigkeit nach Art. 85 Abs. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGeschmMV bzw. GGV) könne dann angenommen werden, wenn der Rechteinhaber sowohl die besondere Eigenart seines Produktes als auch seine Erstmaligkeit bei der Veröffentlichung glaubhaft machen könne (Art. 4 GGV). Es dürfe nicht nur unwesentlich von vorherigen Mustern abweichen (Art. 5 GGV). Weiterhin seien die Schutzfristen nach Art. 11 zu beachten.

Tauche nun ein weiteres Produkt auf, welches dem geschützten Design weitestgehend entspreche, so sei neben den oben genannten Voraussetzungen insbesondere zu prüfen, ob sich dieses gemäß Art. 6 GGV im Gesamteindruck vom geschützten Entwurf unterscheide. Sei dies der Fall, so läge hier kein Verstoß gegen die Schutzrechte des bereits geschützten Designs vor, denn maßgeblich sei der Gesamteindruck für den kundigen Betrachter, der sowohl eine gewisse Anzahl verschiedener Muster als auch ihre Elemente in dem betreffenden Wirtschaftsbereichs kenne und diese Produkte mit gebotener Aufmerksamkeit anwende.

Wenn, wie im vorliegenden Falle, trotz nur geringfügiger Abweichungen in einzelnen Elementen des Designs, ein insgesamt weniger moderner Eindruck entstehe, so sei die Schutzwürdigkeit des ursprünglichen Entwurfs nicht mehr gegeben, Ansprüche auf Schadensersatz also nicht vorhanden.

Auch ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (hier § 97 Abs. 2, §§ 2 und 15 UrhG) läge bei Internetdesigns nicht vor, da ihnen die schöpferische Werkhöhe fehle, es sich hierbei eher um ein handwerkliches Können handele, weniger um eine geistige Schöpfung.

In der Praxis bedeutet dieses Urteil, dass erstmalig die Schutzwürdigkeit eines Internetdesigns im Rahmen des Geschmacksmusterschutzes bestätigt wurde. Dies heißt für Designer, die das Erscheinungsbild von Internetauftritten entwerfen, dass diese Entwürfe vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung an unter sehr engen Grenzen schutzwürdig sein können. Hierfür ist eine Einmaligkeit, eine Besonderheit im Entwurf notwendig, die sich auch im Gesamteindruck wesentlich von vorherigen Designs unterscheiden muss. Allerdings können bereits geringe Abweichungen von dem geschützten Entwurf dazu führen, dass ein neues Design die Schutzrechte des ursprünglichen Entwurfs nicht mehr verletzt. Rechtlich ist das Urteil von Bedeutung, da hierdurch den Designern die Möglichkeit eines Schutzes ihrer Gestaltungen ermöglicht wird, wenn auch nicht im Umfang des Urheberschutzes, so doch im Rahmen des Geschmacksmusterschutzes. Für Nachahmer einer bereits veröffentlichten Internetseite bedeutet dies, dass sie zukünftig darauf achten müssen, dass ihr Entwurf sich im Gesamteindruck wesentlich von der Vorlage unterscheiden sollte.

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10


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