• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Geschäftsführer haftet persönlich für Urheberrechtsverletzung

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Aktenzeichen 6 U 57/14


Geschäftsführer haftet persönlich für Urheberrechtsverletzung

Das Oberlandesgericht Köln hat am 05.12.2014 in einem unter dem Aktenzeichen 6 U 57/14 in der Berufungsinstanz anhängigen urheberrechtlichen Streit durch Urteil entschieden. Der Inhaber eines Online-Shops hatte gegen eine Gesellschaft und gegen deren alleinigen Geschäftsführer geklagt, weil diese von ihm eingestellte, selbst angefertigte Fotos von zum Kauf angebotenen Produkten ohne seine Zustimmung benutzt und veröffentlicht hatten.
Auf eine frühere Abmahnung durch den Kläger hin hatten die Beklagten schon einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Das vom Kläger beanstandete Verhalten haben sie trotzdem fortgesetzt. Der Kläger reichte deshalb Klage bei dem Landgericht Köln ein. Er beantragte, die Beklagten jeweils zur Unterlassung der urheberrechtverletzenden Bildnutzung, zur Auskunftserteilung und zur Schadensersatzleistung zu verurteilen.

Die Beklagten boten nach der Zuwiderhandlung gegen die erste von ihnen abgegebene Unterlassungserklärung die Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung an, die denselben Wortlaut wie die erste Erklärung haben sollte. Die Festsetzung der jeweils zu entrichtenden Vertragsstrafe sollte nach dem „Neuen Hamburger Brauch“ in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholung der bereits einmal abgegebenen Erklärung nicht ausreichen könne, um eine Wiederholungsgefahr aufzuheben. Er bestand deshalb darauf, dass sich die Beklagten bei einer neu abzugebenden Unterlassungserklärung der Festlegung einer Vertragsstrafe unterwerfen, die einen, zu bestimmenden Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Die Beklagten waren außerdem der Ansicht, dass eine gesonderte Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer nicht zulässig sei. Sie beriefen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der die persönliche Inanspruchnahme eines Geschäftsführers in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten nur noch in Ausnahmefällen zulassen will.

Das Landgericht Köln gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln erkannte die Berufung als zulässig an, wies sie aber in der Sache zurück.
Die Richter des 6.Senats am Oberlandesgericht Köln stellten in ihrer Urteilsbegründung zunächst klar, dass eine schon bestehende Unterlassungsverpflichtung die Gefahr einer Wiederholung von Eingriffen in gesetzlich geschützte Urheberrechte des Berechtigten nur dann beseitige, wenn sie vom Verpflichteten auch wirklich ernst gemeint war. Verstößt der Verpflichtete gegen seine eigene Verpflichtungserklärung, sind nach Ansicht der Richter erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit angebracht. Grundsätzlich muss deshalb nach dem Verstoß gegen die in einer bestehenden Erklärung enthaltenen Unterlassungspflichten eine neue strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, um die neu entstandene, zukünftige Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine solche neue Erklärung kann die Formulierungen der alten Erklärung enthalten, sie muss aber eine höhere Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen. Die ursprünglich angesetzte Vertragsstrafe war nämlich offensichtlich nicht hoch genug angesetzt, um den Verpflichteten von neuen Urheberrechtsverletzungen abzuhalten.

Der 6. Senat am Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation des beklagten Geschäftsführers nicht, nach der seine persönliche Inanspruchnahme im zu entscheidenden Fall nicht rechtmäßig sei. Die Richter wiesen darauf hin, dass im vorliegenden Fall über urheberrechtliche Ansprüche zu entscheiden sei, während der Bundesgerichtshof seine Entscheidung über die Geschäftsführerhaftung in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit getroffen hat. Zwischen beiden Rechtsmaterien beständen erhebliche Unterschiede. Die Störerhaftung desjenigen, der keinen eigenen, aktiven Beitrag zur rechtsverletzenden Handlung geleistet hat, aber der Sorgfaltspflichten außer Acht ließ, ist im Urheberrecht weiterhin zu beachten, während sie bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen nicht mehr geprüft werden muss. Geht es um eine Verletzung von Wettbewerbsrecht, kann der Geschäftsführer, der selbst nicht aktiv wurde, deshalb nach neuer BGH-Rechtsprechung nur noch in Ausnahmefällen persönlich verklagt werden. Verstöße gegen den gesetzlichen Schutz des Urheberrechts können aber zumindest im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Köln grundsätzlich auch weiterhin dem Geschäftsführer mit angelastet werden, der über das rechtswidrige Handel anderer informiert war oder bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte informiert sein müssen. Nur dann, wenn er nachweislich nicht anwesend war und den Übergriff auf fremdes Recht nicht hätte verhindern können, wäre er von Haftung freizustellen.

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Aktenzeichen 6 U 57/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland