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Gerichtliche Zuständigkeit bei Urhebervermögensrechten

Gerichtliche Zuständigkeit bei der Verletzung von Urhebervermögensrechten


Gerichtliche Zuständigkeit bei Urhebervermögensrechten

Der EuGH hat erklärt, dass ein nationales Gericht in einem Mitgliedsstaat der EU in Fällen der Urheberrechtsverletzung nur für den Schaden zuständig ist, der in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates aufläuft, zu dem dieses Gericht gehört.

Hintergrund war die Klage eines Rechteinhabers mit Wohnsitz in Frankreich gegen ein österreichisches Unternehmen, das ohne Zustimmung Werke von ihm auf einer CD neu gepresst hatte. Dieses Unternehmen hatte die CD an ein britisches Internetunternehmen veräußert, welches diese über verschiedene Internetportale auch in Frankreich anbot.

Der Rechteinhaber klagte vor einem französischen Gericht, wogegen sich das beklagte Unternehmen erfolgreich wehrte, da eine Klage an einem Gericht des Ortes einzureichen sei, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz habe.

Eine Ausnahme hierzu bildet allerdings Art. 5 Nr. 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der besagt, dass eine Klage auch dort eingereicht werden kann, wo der Schaden eingetreten ist. Daher legte der Kläger Beschwerde ein, da er den Schadenseintritt in Frankreich verortete.

Das zuständige französische Gericht reichte dazu ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, der die Zuständigkeit abschließend prüfen solle.

Art. 5 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 lässt neben der grundsätzlichen Regelung, dass eine Klage immer dort zu erfolgen habe, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, auch eine Klage an dem Ort zu, an dem der Schaden selbst eintritt oder einzutreten droht. Da hier der Schaden im Gebiet des Klägers eintrete, sei durchaus das Gericht im Bezirk des Wohnsitzes des Klägers zuständig, da die angebotene CD via Internet eben auch in diesem Bezirk zu einer Schädigung der Schutzrechte des Klägers führten.

Aus der Rechtssprechung sei zu erkennen, so der EuGH, dass es bei Verletzungen im Internet darauf ankomme, welcher Natur diese Rechtsverletzung sei und ob die verletzten Rechte in dem Staat, in dem sie verletzt würden, überhaupt unter Schutz stünden. Dies sei im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG, welche in Kapitel II, Art. 2 bis 4 die Urheberrechte auf EU-Ebene harmonisieren, aber in allen Mitgliedsstaaten der Fall.

Bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet, könne die verletzte Person in allen Mitgliedsstaaten klagen, so das Gericht. Da im Persönlichkeitsrecht jedoch das Gericht, welches sich im Hoheitsgebiet des Klägers befinde, am besten darüber entscheiden könne, wie die Verletzung der Rechte einzuschätzen ist, könne der Kläger auch alle Klagen gegen Verletzungen seiner Rechte in anderen Mitgliedsstaaten nur von diesem Gericht entscheiden lassen.

Bei Urheberrechtsverletzungen sei hingegen immer das Gericht zuständig, in dessen Hoheitsgebiet das Recht eingetragen sei. Da Urheberrechte jedoch nationale Rechte sind, müsse die Prüfung entsprechend vor den nationalen Gerichten der Mitgliedsstaaten geführt werden, in denen der Schaden eingetreten sei.

Eine Klage sei also auch am Ort des Klägers zulässig, dass befasste Gericht könne aber nur über Schäden urteilen, die in seinem Hoheitsgebiet eintreten, so der EuGH.

Bei Urheberrechtsverletzungen kann eine Schadensklage also auch am Ort des Geschädigten vorgelegt werden, das damit befasste Gericht kann allerdings nur über Schäden in seinem Hoheitsgebiet entscheiden. Schäden, die in anderen Mitgliedsstaaten eintreten, sind von dortigen Gerichten zu prüfen. Anders hingegen bei Personenschäden im Internet: hier kann der Geschädigte alle Verletzungen seiner Rechte vor dem Gericht verhandeln lassen, an dem er seinen Wohnsitz hat.

EuGH, Urteil vom 03.10.2013, Az. C-170/12


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