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Gerätevergütung: keine Importeurhaftung bei Bezug von Importware im Inland

BGH, Beschluss vom 07.01.2016, Az. I ZR 155/14


Gerätevergütung: keine Importeurhaftung bei Bezug von Importware im Inland

Der Importeur von Geräten oder Speichermedien, die typischerweise zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke benutzt werden, schuldet den Urhebern eine Gerätevergütung. Sofern ein ausländisches Unternehmen, das solche Geräte oder Speichermedien einführt, einen deutschen Vertragspartner hat, gilt dieser als Importeur. Er haftet gesamtschuldnerisch neben dem Hersteller für die Urheberrechtsabgabe. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vor der Einfuhr geschlossen wurde. Hat das ausländische Unternehmen die Ware zuerst eingeführt und danach an einen deutschen Vertragspartner veräußert, kann dieser nicht als Importeur für die Zahlung der Gerätevergütung belangt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden (BGH, Beschluss vom 07.01.2016, Az. I ZR 155/14).

Sachverhalt
Die deutsche Tochtergesellschaft eines französischen Elektronikkonzerns führte von ihrer Muttergesellschaft produzierte MP3-Player ein. Ab 2006 übernahm die französische Konzernmutter den Import nach Deutschland selbst. Daher ersuchte die Tochtergesellschaft am 1. August 2006 die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte (ZPÜ), die das Inkasso der Urheberrechtsabgabe vornimmt, die Rechnungen der Muttergesellschaft zuzustellen. Diese erstattete der ZPÜ in der Folge quartalsweise Meldung über die 2007 nach Deutschland importierten MP3-Player.

Mit Schreiben vom 23. April 2010 bat die deutsche Tochter die ZPÜ, die Kundendaten so zu ändern, dass – wie vor 2006 – wieder sie selbst anstelle der Muttergesellschaft Ansprechpartnerin sei. Gleichzeitig meldete sie die Importe der Jahre 2007 bis 2009. Als die ZPÜ der Tochtergesellschaft am 20. Dezember 2010 die Gerätevergütung für 2007 in Rechnung stellte, antwortete diese jedoch, für 2007 sei die französische Konzernmutter zu beanspruchen.

Dies akzeptierte die ZPÜ nicht. Nach vorangegangenem Schiedsstellenverfahren klagte sie gegen die Konzerntochter auf Zahlung von 191.903,42 Euro zuzüglich Zinsen. Das Oberlandesgericht München wies die Klage zurück und ließ gegen den Entscheid keine Revision zu. Die ZPÜ erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Dieser lehnte die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab.

Urteilsbegründung
Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass die französische Muttergesellschaft die MP3-Player nach Deutschland verbrachte, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag mit der Beklagten vorlag. Umstritten war hingegen die Interpretation von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG in der Fassung vom 1. August 1994 (heute § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG). Danach hat allein der inländische Vertragspartner als Importeur zu gelten, wenn der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde liegt. Die Klägerin leitete daraus ab, dass die Beklagte auch dann Importeurin sei, wenn sie die Geräte erst bezogen habe, nachdem sie die französische Konzernmutter in ihr deutsches Lager verbracht hatte.

Dieser Auffassung steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits der Wortlaut von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a. F. entgegen. Wenn die Bestimmung erfordere, dass der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden "zugrunde liege", müsse der Vertrag schon im Zeitpunkt der Einfuhr bestehen.

Die Auslegung nach dem Normzweck stütze den klägerischen Standpunkt ebenso wenig. Zwar beabsichtige der Gesetzgeber, mit der Haftung des Importeurs die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs in den Fällen sicherzustellen, in denen der ausländische Hersteller nicht zahlen könne oder wolle. Dies impliziere aber nicht, dass der inländische Vertragspartner auch bei Vertragsschluss nach der Einfuhr als Importeur hafte. Dass der Gesetzgeber nicht in jedem Fall einen inländischen Vergütungsschuldner habe vorsehen wollen, zeige die Begründung zum Entwurf von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a. F. Dort halte die Regierung fest, das ausländische Unternehmen hafte weiterhin als Importeur für die Gerätevergütung, wenn dessen inländischer Vertragspartner die Haftungsvoraussetzungen nicht erfülle.

Auch die Urheberrechtsrichtlinie der EU (2001/29/EG) verlange nicht, dass Urheber die Gerätevergütung gegenüber einem inländischen Schuldner geltend machen könnten. Der Europäische Gerichtshof habe vielmehr festgestellt, dass es genüge, wenn ein ausländischer Importeur für die Urheberrechtsabgabe hafte (EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-462/09).

Aus diesen Gründen erkennt der Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler, wenn das Oberlandesgericht eine Importeurhaftung der Beklagten für die Gerätevergütung ablehnt.

BGH, Beschluss vom 07.01.2016, Az. I ZR 155/14


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