• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz

OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 74/10


Geburtstagszug und Urheberrechtsschutz

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig entschied: Ein von einem Spielwarendesigner entwickelter Geburtstagszug genießt nur dann den Schutz des Urheberrechts, wenn ihm die notwendige Einzigartigkeit und Gestaltungstiefe zukommt, was insbesondere dann nicht der Fall sein ist, wenn der Zug bloß an schon existierende Entwürfe anknüpft und damit ein bloßes Abbild darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 74/10).

Relevante Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
 
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens – Die wichtigsten Fakten des Falls
Klägerin des Verfahrens war eine Designerin von Spielwaren. Die Beklagte stellte Spielwaren her und vertrieb diese eigenständig. Für die Beklagte entwarf die Klägerin im Jahr 1998 einige Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug inklusive Wagons, auf welchen Kerzen und Zahlen aufsteckbar waren (im Folgenden: Geburtstagszug). Außerdem entwarf sie im Jahr 2001 eine Tierkarawane, die auf die gleiche und Weise wie der Geburtstagszug funktionierte (Geburtstagskarawane). Für ihre Entwürfe erhielt die Klägerin ein Honorar von 400 DM für den Geburtstagszug sowie 1.102 DM für die Geburtstagskarawane (jeweils netto).

Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihre Entwürfe seien urheberrechtlich geschützte Werke. In Anbetracht des hohen Verkaufserlöses, den die Beklagte mit dem Vertrieb der von der Beklagten entworfenen Spielgeräte erzielte, sah die Klägerin ihre Vergütung als zu gering an. Sie wollte mit ihrer Klage die Beklagte zur Zahlung einer neuen, angemessenen Vergütung zwingen. Zuvor mussten sich das Landgericht Lübeck (LG Lübeck, Urteil vom 01.12.2010, Az. 2 O 356/09) und auch das Oberlandesgericht Schleswig selbst (OLG Schleswig, Urteil vom 22.06.2012, Az. 6 U 74/109) mit dem Fall befassen. Sie wiesen die Klage als zulässig aber unbegründet ab. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Entwürfe der Klägerin angewandte Kunst seien. Die sich hiergegen richtende Revision der Klägerin hatte beim Bundesgerichtshof Erfolg. Dieser hob das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, sodass dieses nun erneut zu entscheiden hatte (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12).
 
Auszug aus den Gründen
Auch in der zweiten Runde vor dem OLG Schleswig hatte die Klägerin allerdings keinen Erfolg. Der BGH erteilte die Auflage zu prüfen, ob die Spielwaren der Klägerin den geringeren Anforderungen, die das Urheberrecht an Werke der angewandten Kunst stellt, gerecht werden. Hierbei kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Geburtstagszug keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern nur die Geburtstagskarawane. Ein dahingehender Anspruch sei allerdings verjährt.

Das OLG Schleswig beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst umfassend mit den Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes. Es hält dabei fest, dass nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung qualifiziert werden kann unter das Urheberrecht fällt. Der Geburtstagszug werde diesen Anforderungen nicht gerecht, weil sich die Klägerin bei der Erstellung der Skizzen an bereits existierenden Werken orientiert habe. Schon die Beklagte habe vor Erstellung des Entwurfs der Klägerin eine ähnliche Holzlokomotive unter der Bezeichnung „Bummelzug“ vertrieben. Die Abweichungen des Entwurfs der Klägerin waren nach der Auffassung des zuständigen Zivilsenats nur marginal, weswegen es an der notwendigen Individualität des Werkes fehlte.

In Bezug auf die Geburtstagskarawane heißt es, die Klägerin habe hiermit zwar ein hinreichendes eigenschöpferisches Werk geschaffen, weil sie sich bei der Erstellung der Entwürfe hier nicht an einem hinreichend vergleichbaren Vorbild orientiert, sondern eigene Gestaltungen entwickelt habe. Die sich hierauf beziehenden Ansprüche der Klägerin waren jedoch bereits verjährt, so das Gericht. Für sie habe eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten, welche am 01.01.2007 geendet habe. Die Verjährungsfrist habe im Jahr 2003 zu laufen begonnen, weil sich bereits damals deutlich genug abzeichnete, welche Umsätze die Beklagte mit den Spielzeugen erzielte.
 
Kommentar
Mit dem zweiten Urteil des OLG Schleswig geht ein langjähriger Rechtsstreit zu Ende, der erneut die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung vor Augen führt.

OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 74/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland