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Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

BGH, Urteil vom 03.07.14, Az. I ZR 30/11


Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 03. Juli 2014 unter dem Az. I ZR 30/11 entschieden, dass ein PC nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F., sondern zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehört.

Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Wort, die für die Wahrnehmung urheberrechtlicher Befugnisse ihrer Mitglieder (Wortautoren und Verleger) zuständig ist. Sie ist außerdem für die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig und nimmt damit die Urheberrechte an Bildwerken aller Art wahr. Die Beklagte ist Herstellerin und Vertreiberin von PCs in Deutschland.

Die Klägerin begehrt Auskunft von der Beklagten, wie viele PCs diese seit dem 1. Januar 2001 in den deutschen Verkehr gebracht hat und welcher Bezugsquellen sie sich dabei bedient hat, wenn sie die Geräte nicht selbst hergestellt oder eingeführt hat. Sie beantragt außerdem die Feststellung, dass sie von der Beklagten für jedes Gerät eine Zahlung von 30 € zu bekommen habe. Das Landgericht hat ihr die Auskunft vollständig zugesprochen. Dem Feststellungsantrag hat es in Höhe einer Zahlung von 12 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlung von Zinsen entfallen lassen, die weitergehenden Berufungsanträge aber abgewiesen. Auch die Klägerin hatte Berufung eingelegt, welche ebenfalls abgewiesen wurde. Auf Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Revision der Klägerin nebst deren Klage insgesamt abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des BGH auf und verwies die Sache zurück an den Bundesgerichtshof.

In dem erneuten Revisionsverfahren begehrt die Beklagte weiter die vollständige Klageabweisung, auch die Klägerin verfolgt ihren Antrag in vollem Umfange weiter. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite abzuweisen.

Per Beschluss hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen vorgelegt, die sich auf die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beziehen.

Der EuGH hat sich dazu wie folgt geäußert:

1. Die Richtlinie wirke sich auf die Nutzung von Werken nicht aus, die zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Frist zu deren Umsetzung entstanden seien.
2. Eine Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner Werke im Rahmen einer in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme habe keine Auswirkungen auf gerechten Ausgleich, egal ob ein solcher nach der Richtlinige vorgesehen ist.
3. Die Möglichkeit der Anwendung technischer Methoden im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie könne die in Artikel 5 (2 b) vorgesehene Bedingung des Ausgleichs nicht hinfällig machen.
4. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" sei dahingehend auszulegen, dass Vervielfältigungen mit Hilfe eines Druckers und PCs darunter fielen, sofern PC und Drucker miteinander verbunden seien.

Es stehe den Mitgliedstaaten zu bestimmen frei, dass der Ausgleich von den Personen geleistet wird, die über Geräte verfügen, die in nicht selbstständiger Weise zum Vervielfältigungsverfahren auf dem Träger beitrage, denn diese Personen hätten die Möglichkeit, die Kosten auf die Kunden abzuwälzen. Dabei dürfe jedoch der Gesamtbetrag des Ausgleichs, nicht wesentlich von dem Betrag für nur ein Gerät abweichen.

So hat der BGH nunmehr entschieden, dass keine Abgabe nach § 54a UrhG a.F. geschuldet sei, da nicht der PC, sondern der Drucker zur Vervielfältigung bestimmt sei. Hinsichtlich der digitalen Vervielfältigungen sei eine Abgabepflicht dann anzunehmen, wenn PCs zur Herstellung (digitaler) Vervielfältigungen von Texten und Bildern auf die Festplatte des PCs genutzt werden. Ob und in welchem Umfange dies der Fall sei, haben die Oberlandesgerichte zu klären, an die die Sache nun zurückverwiesen worden ist.

BGH, Urteil vom 03.07.14, Az. I ZR 30/11


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