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Fotos von Kunden zu Werbezwecken

Handwerkbetrieb darf Fotos von Kunden zu Werbezwecken auf Webseite stellen


Fotos von Kunden zu Werbezwecken

Das Amtsgericht (AG) in Donaueschingen hat mit seinem Urteil vom 10.6.2010 unter dem Aktenzeichen 11 C 81/10 entschieden, dass ein Handwerksbetrieb zu Werbezwecken Fotos seiner Arbeiten anfertigen und im Internet verbreiten darf, wenn dabei keine Rückschlüsse auf die Identitäten der Hausbewohner möglich seien.

Geklagt hatte eine Kundin gegen einen Handwerksbetrieb wegen einer behaupteten Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und verlangte Schadensersatz in Höhe von 2000 Euro. 

Die Klägerin besitzt ein Anwesen in S und hatte bei der Beklagten, der Inhaberin eines Handwerksbetriebs, im Jahr 2005 Sanitärarbeiten beauftragt und durchführen lassen. Während der Sanierung des Badezimmers der Klägerin fertigte die Beklagte Lichtbilder von den Arbeiten an. Auch das fertige Bad hat die Beklagte fotografiert.

Im Jahr 2009 fand die Klägerin vier dieser Fotografien im Internet, nämlich auf der Firmen-Homepage der Beklagten. Ein Betrachter könnte die Bilder jedoch nicht mit dem Namen oder der Anschrift der Klägerin in Verbindung bringen. Die zulässige Klage auf Schadensersatz sieht das AG Donaueschingen daher als unbegründet an. Denn ein rechtlicher Gesichtspunkt, unter dem die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ableiten kann, sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt, indem sie die Fotos ins Internet gebracht hat. Denn die Homepage der Beklagten und die Bilder lassen keinerlei Rückschluss auf die Person der Klägerin zu. Es seien weder Namen noch Anschrift der Klägerin genannt worden. Das einzig Individualisierende sei der Bestandteil eines Dateinamens, aber auch dieser lasse keinen Rückschluss auf die Klägerin zu. Jedenfalls sei es nicht ersichtlich, inwiefern ein neutraler Betrachter einen Zusammenhang zwischen den Bildern und der Person der Klägerin herstellen können sollte. Auch das abgebildete Badezimmer lasse keinerlei Rückschlüsse auf die Person der Klägerin zu. Es könnte sich um jedes beliebige Bad handeln, da keine individuellen Merkmale der Klägerin darin zu finden seien.

Nach Auffassung des Gerichts versucht die Klägerin den Umstand zu monetarisieren, dass die Beklagte die Fotos zu Werbezwecken verwendet hat. Doch sei dies nur möglich, so das Gericht, wenn ein absolutes Recht der Klägerin verletzt worden wäre, was hier nicht der Fall gewesen sei. Das Persönlichkeitsrecht sei auch nicht ein Selbstzweck, sondern soll zur Wahrung der Privatsphäre und der persönlichen Integrität dienen. Das setze voraus, dass es mit seinem Träger verknüpft ist. Schadensersatzansprüche erwachsen dann aus der Verknüpfung der Person mit irgendwie gearteten kommerziellen Interessen. An einer solchen Verknüpfung fehle es hier jedoch.

Bei dem Badezimmer handele es sich auch nicht um ein schöpferisches Werk mit einem Minimum an Schöpfungshöhe, sondern um einen reinen Zweckbau, wie es ihn massenweise gebe. Daher verstoße die Beklagte auch nicht gegen ein Urheberrecht. Zumal es noch nicht einmal ersichtlich sei, inwiefern die Klägerin an der Erschaffung des Badezimmers überhaupt beteiligt gewesen ist.

Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 10.6.2010, Aktenzeichen 11 C 81/10 


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