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Fotos ohne Urheberbenennung - 100% Verletzerzuschlag

AG München, 142 C 12802/14


Fotos ohne Urheberbenennung - 100% Verletzerzuschlag

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Urteil vom 22.08.2014 unter dem Az. 142 C 12802/14 entschieden, dass ein Urheber eine Entschädigung verlangen kann, wenn jemand sein von ihm erstelltes Foto auf dessen Homepage verwendet.

Der Beklagte hatte Fotos, die der Kläger hergestellt hatte, auf seiner Homepage veröffentlicht, ohne den Namen des Urhebers zu nennen.
Dies sei eine Verletzung der Rechte des Urhebers aus § 13 UrhG. Dem Fotografen stehe daher eine Zahlung als Schadensersatz nach § 97 UrhG zu. Dieser sei nach dem üblichen Nutzungshonorar zu bemessen.

Damit werde ausgeschlossen, dass ein Verletzer besser dastehe als ein rechtstreuer Nutzer bei der Verwendung eines Bildes.

Die Klage sei zulässig, das AG München sei nach § 32 ZPO örtlich zuständig, weil die Klägerin (auch) Ansprüche auf Schadensersatz aus § 97 UrhG stelle und sich die Homepage der Beklagten mit dem streitbefangenen Foto auch an Interessenten aus München richte. Zum Schaden zählen auch Anwaltskosten.
Bezüglich des Gerichtsstandes sei nämlich der Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Die Beklagte habe eine Urheberrechtsverletzung zum Schaden der Klägerin begangen; dieser stehe daher ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 410 Euro zu.

Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Verwertungsrechte an den Fotos liegen bei der Klägerin, somit sei auch ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung festzustellen.
Es könne dahinstehen, ob es sich bei den Bildern um ein Lichtbildwerk (§ 2 UrhG) oder ein Lichtbild nach § 72 UrhG handele, da in beiden Fällen der gleiche urheberrechtliche Schutz vor der Vervielfältigung oder Vorführung gelten würde.
Durch die unbestrittene Einbindung des Fotos auf der Internetseite des Beklagten habe dieser das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19 a UrhG der Klägerin verletzt. Es sei dabei nicht von Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß ein Abruf des Fotos von der Seite tatsächlich erfolgt sei. Die Rechtsverletzung geschah außerdem schuldhaft.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung stelle kein Schuldeingeständnis dar.
Mindestens sei dem Beklagten Fahrlässigkeit zu unterstellen, da er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtete. Wer ein fremdes Werk nutzen wolle, müsse sich Kenntnis über die Nutzungsberechtigung verschaffen. Der Beklagte sei dieser Prüfpflicht nicht nachgekommen. Ein Verwerter sei verpflichtet, die Kette von Rechtsübertragungen zu überprüfen.
Stehe eine Rechtsverletzung fest, schulde der Verletzer Ersatz des Schadens.

Der Verletzte habe das Wahlrecht, wie er den Anspruch berechnen wolle. Vorliegend habe die Klägerin die Lizenzanalogie gewählt. Anhand dieser Methode sei es üblich, auf die Summe abzustellen, den Verletzer als Vergütung entrichten hätte müssen, wenn die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden wäre. Es komme dabei nicht darauf an, was der Verletzer angeblich zu zahlen bereit gewesen wäre, sondern auf die Üblichkeit.
Der Klage war daher stattzugeben.

AG München, Urteil vom 22.08.2014, Az. 142 C 12802/14


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