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Fotoklau im Internet - Streitwert 5.000 EURO

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016, Az. 32 Sa 49/16


Fotoklau im Internet - Streitwert 5.000 EURO

Mit Beschluss vom 06.09.2016 hat sich das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen mit der Höhe des Unterlassungsstreitwerts für eine unbefugte Fotoverwendung im Geschäftsverkehr beschäftigen müssen. Nach der Höhe des Unterlassungsstreitwerts richtet sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Ab einem Streitwert von 5.000 EUR ist nämlich das Landgericht sachlich zuständig.

Hintergrund der Entscheidung und Verfahrensgang
Hintergrund dieses Beschlusses ist ein zunächst beim Landgericht anhängig gewesenes Verfahren. Dem ging voraus, dass der Beklagte dieses Verfahrens, der wie der Kläger Aquaristikbedarf anbietet, das seitens des Klägers aufgenommene Foto eines Kanisters für seine eigenen geschäftlichen Zwecke im Internet zu Werbezwecken unzulässiger Weise missbraucht haben soll. Nachdem eine außergerichtliche Lösung fehlgeschlagen war, begehrte der Kläger vor dem Landgericht u. a. die Unterlassung, das Foto zu bearbeiten und zu verbreiten. Neben diesem Antrag begehrte der Kläger Auskunft über Umfang und Zeitraum sowie die Art und Weise der Veröffentlichung des Fotos. Letztendlich begehrte der Kläger noch die Feststellung, dass der Beklagte ihm entsprechend der noch zu erteilenden Auskünfte zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 21.03.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung sachlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Im Vorfeld dieses Beschlusses hat das Landgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.000 EUR, den Streitwert für den Auskunftsanspruch auf 500 EUR und den Streitwert für den Feststellungsantrag auf 1.000 EUR festzusetzen. Hieraufhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Streitwert mit 8.000 EUR zu beziffern sei, sodass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei. Das nun mit der Sache befasste Amtsgericht hielt einen Streitwert in Höhe von 6.000 EUR für angemessen und verwies letztendlich mit Beschluss 01.07.2016 den Rechtsstreit wieder an das Landgericht zurück. Dieses wiederum legte daraufhin zur Bestimmung der Höhe des Streitwerts den Vorgang dem Oberlandesgericht Hamm vor.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der Auffassung des Landgerichts nicht angeschlossen und hat somit das Landgericht für zuständig erklärt. In diesem Zusammenhang führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass zunächst zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts die drei klägerischen Anträge einzeln zu bewerten seien. Jedem Antrag komme insoweit ein eigener wirtschaftlicher Wert zu, auch wenn der Auskunftsanspruch letztendlich nur der Feststellung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzanspruchs diente. Hierbei bewertete das Oberlandesgericht Hamm bereits den Unterlassungsanspruch mit mindestens 5.000 EUR und stellte in diesem Zusammenhang auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers ab. Weiter erfolgte hier eine Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung, die bei solchen Fallkonstellationen regelmäßig von einem Gegenstandswert von 5.000 bis 6.000 EUR ausgeht. Dies müsse auf jeden Fall für Gewerbetreibende gelten. Geringere Bewertungen kämen allenfalls bei der einmaligen Verwendung von Fotos durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibenden vor. Dieser Fall läge hier nicht vor, zumal sich bereits aus dem Sachvortrag des Klägers u. a. die mehrfache Nutzung des Fotos im Internet ergebe. Da aus Sicht des Oberlandesgerichts Hamm die Streitwerte für den Auskunftsanspruch und den Feststellungsantrag, wie vom Landgericht gleichfalls angenommen, auf 500 EUR bzw. 1.000 EUR zu beziffern seien, ergab sich ein Zuständigkeitsstreitwert von mindestens 6.500 EUR. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht Hamm das Landgericht wieder für zuständig erklärt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm überzeugt. Sie deckt sich zudem mit der ständigen Rechtsprechung.

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016, Az. 32 Sa 49/16


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