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Fotoklau bei eBay

Fotoklau bei eBay: 45 Euro Schadensersatz pro Lichtbild


Fotoklau bei eBay

Mit der Frage, inwieweit Hobbyfotografen Schadensersatz wegen unbefugter Verwendung ihrer Fotos im Internet verlangen können, beschäftigt sich das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.05.2012.

Geklagte hatte ein privater Fotograf, dessen Fotos von dem Beklagten im Rahmen von vier Ebayauktionen unberechtigt verwendet worden waren.

Der Kläger ließ den Beklagten abmahnen und verlangte neben den Abmahnkosten in Höhe von 250.- € und zudem Schadensersatz in Höhe von 180.- € pro Foto. Der Kläger berief sich dabei auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Diesen Empfehlungen zu folge beträgt das Honorar für die einwöchige Benutzung eines Lichtbilds im Internet 90.- €. Der Kläger verlangte weiter einen 100% Aufschlag auf dieses Honorar wegen der unterbliebenen Nennung seines Namens als Urheber des Bildes.

Das Amtsgericht Köln gab dem Kläger nur teilweise Recht.

Die geltend gemachten Abmahnkosten sah das Gericht als gerechtfertigt an. Insbesondere erachtete es den zu Grunde liegenden Streitwert in Höhe von 3.000.- € für ein Lichtbild, zuzüglich jeweils weiterer 1.500.- € für jedes weitere unberechtigt verwendete Foto, mithin insgesamt also 7.500.- €, als angemessen.

Bezüglich des darüber hinausgehenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 720.- € nahm das Gericht jedoch deutliche Abstriche vor.

Es wies darauf hin, dass bei der Frage, auf welches Entgelt sich ein vernünftiger Lizenzgeber anstelle des Klägers sich mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle des Beklagten verständigt hätte, grundsätzlich die Honorarempfehlungen der MFM herangezogen werden könnten, allerdings hätten diese keine starre Geltung. So sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger eben kein Berufsfotograf bzw. Bildagent sei, für den die Empfehlungen der MFM gemacht seien. Da der Kläger sein Geld also nicht hauptberuflich mit der Produktfotografie verdiene, sei ein hälftiger Abzug pro Bild gerechtfertigt, mithin also ein Lizenzentgelt in Höhe von 45.- € anzusetzen.

Den vom Kläger vorgenommenen Aufschlag für die unterbliebene Nennung seines Namens als Urheber der Bilder akzeptierte das Gericht nicht. Der Kläger hatte nämlich nicht vorgetragen, dass es für ihn als Fotografen von wesentlicher Bedeutung sei, dass sein Name in Verbindung mit den Lichtbildern genannt werde. Insgesamt billigte das Gericht dem Kläger also einen Schadensersatz in Höhe von 180.- € (4 x 45.- €) zu

Auch nach diesem Urteil ist sowohl den gewerblichen als auch privaten Ebayverkäufern nur dringend davon abzuraten, bei ihren Auktionen fremde Bilder zu verwenden. Zwar hat das AG Köln die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stark gekürzt, dennoch kann es für Ebayverkäufer schnell teuer werden, da in diesem Bereich sehr unterschiedliche Rechtsprechung existiert.

AG Köln, Urteil vom 24.05.2012, Az. 137 C 53/12 


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