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Fotoklau: 350,- EUR Schadensersatz

AG DUS, 57 C 4668/14


Fotoklau: 350,- EUR Schadensersatz

Die unberechtigte Verwendung eines Fotos aus dem Food-Bereich für die Bewerbung des eigenen Restaurants kann auch dann schadenersatzpflichtig machen, wenn die Website von einem beauftragten Webdesigner gestaltet wurde. Die Höhe des Schadenersatzes ist im Bereich Food-Fotografie nach den MFM-Honorarempfehlungen zu bemessen. Fehlt auch der Bildquellennachweis, steht ein Zuschlag von 100 % zu.

Ansprechende Fotos auf Verpackungen oder Websites von Restaurants schüren Erwartungen, die sich nicht immer mit der Realität in Einklang bringen lassen. Food-Stylisten sind am Werk und rücken Speisen durch einen nicht zu unterschätzenden Aufwand ins rechte Licht. Ein professionell gestalteter Internetauftritt ist Bestandteil der Werbung für ein Restaurant, die Beauftragung eines Webdesigners mit Kosten verbunden. Für Ärger sorgen Webdesigner, die sich bei der Erstellung der Website in Fotoarchiven bedienen, ohne die Nutzungsrechte abzuklären oder die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.

So hatte auch die Betreiberin des Restaurants im konkreten Verfahren die Gestaltung ihrer Website einem Webdesigner überlassen und sah sich unverhofft mit nicht unbeträchtlichen Schadenersatzforderungen des Urheberrechteinhabers wegen eines Fotos konfrontiert, das eigentlich Gäste in ihr Lokal locken und für eine Umsatzsteigerung sorgen sollte:

Die Klägerin war Inhaberin einer internationalen Food-Bildagentur. Ein Schweizer Fotograf hatte ihr die weltweiten ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Foto übertragen, das in ihrem Archiv zu finden war. Die Beklagte betrieb ein Restaurant und verwendete für die Werbung in ihrem Internetauftritt auch dieses Foto. Der Urheber wurde nicht angegeben.

Die Beklagte berief sich im Verfahren darauf, dass sie einen Webdesigner mit der Erstellung der Website beauftragt und von der Urheberrechtsverletzung keine Kenntnis hatte. Dies konnte die Beklagte nach der Ansicht des Amtsgerichtes Düsseldorf nicht entlasten: Sie traf als Auftraggeberin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Sie hatte sich zu vergewissern, dass die in die Website eingebundenen Fotos nicht ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten verwendet werden. Die Beklagte konnte im Verfahren auch nicht darlegen, dass es mit dem Webdesigner Absprachen zur Sicherstellung der Überwachung gegeben hatte. Das Amtsgericht Düsseldorf leitete bereits aus der Verwendung des Fotos ohne Zustimmung des Berechtigten ab, dass die Beklagte bei der Überwachung nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hatte.

Zur Schätzung der Höhe des Schadenersatzes bediente sich das erkennende Gericht der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Es ließ offen, ob diese generell im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer anzuwenden sind, erachtete die Heranziehung aber im konkreten Fall als gerechtfertigt: Food-Fotografie ist eine Spezialmaterie, die – anders als Produktfotos – einen höheren Aufwand erfordert. Die Vergütungen in diesem Bereich erzielen Höhen, die annähernd jenen der MFM-Honorarempfehlungen entsprechen.

Das Amtsgericht Düsseldorf sprach der Klägerin einen Betrag von € 350,00 für die unberechtigte Nutzung des Fotos bis zu 1 Jahr als PDF-Download, einen Betrag von € 310,00 für die unberechtigte Nutzung des Fotos bis zu 1 Jahr auf der Website und jeweils einen Zuschlag von 100 % wegen der fehlenden Urheberbenennung zu. Die Abmahnkosten sah das Gericht in der geltend gemachten Höhe mit einem Betrag von € 651,80 als gerechtfertigt an.

Fotoklau bei der Gestaltung einer Website durch einen Webdesigner kann für den Betreiber der Website somit nicht nur mit Ärger, sondern auch mit unangenehmen finanziellen Folgen verbunden sein. Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Webdesign-Vertrag mit der Unterstützung eines rechtskundigen Beraters zu erstellen und präzise Regelungen für den Fall von Urheberrechtsverletzungen zu treffen, damit der wegen des Fehlers des Webdesigners in Anspruch genommene Auftraggeber nicht auch noch auf dem Schaden sitzen bleibt. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung aus dem Webdesign-Vertrag greifen vor allem wegen der kurzen Verjährungsfrist nicht in jedem Fall.

AG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14


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