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Foto eines Gemäldes im Möbelkatalog

BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13


Foto eines Gemäldes im Möbelkatalog

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.11.2014 unter dem Az. I ZR 177/13 entschieden, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Beiwerk neben anderen Elementen gelten lassen zu können.

Der Kläger hat ein Bild "ohne Titel 2002/08" auf Leinwand gemalt. Die Beklagte ist eine Herstellerin von Büromöbeln. Im Jahr 2008 vereinbarten die Parteien, einige Bilder des Klägers auszustellen. Auch das Bild "ohne Titel 2002/08" gehörte dazu.
Nach der Rückgabe des Bildes fiel dem Kläger auf, dass ein Foto davon im Katalog und auf der Homepage der Beklagten neben Möbeln veröffentlicht wurde.
Ein Hinweis auf den Urheber fehlte. In diesem Verhalten sieht der Kläger eine Verletzung des Urheberrechts. Nach seiner Abmahnung gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerte jedoch die verlangte Auskunft. Mittels einer Stufenklage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Auskunft zu verurteilen, wo sich überall Veröffentlichungen des entsprechenden Fotos befinden.

Wenn dem Kläger diese Informationen vorliegen, will er die Beklagte auch noch wegen Lizenzgebühren in Anspruch nehmen.

Die Beklagte behauptet, die Nutzung des Bildes sei vom Kläger genehmigt worden. Die Abbildung des Bildes auf dem Foto stelle nur unwesentliches Beiwerk dar und sei problemlos zulässig gewesen.

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Auskunftsantrag weiter.

Der BGH gibt ihm Recht. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Fehlerhaft sei dort angenommen worden, dem Auskunftsanspruch stehe die Schranke des § 57 UrhG entgegen. Hiernach ist die Verbreitung von Werken zulässig, wenn diese als Beiwerk neben den eigentlichen Gegenständen gelten.
Ob ein Bild als Beiwerk gelten könne, hänge von der Frage ab, welches der Hauptgegenstand sein soll.

Das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Hauptgegenstand der Katalog sein soll. Es sei deshalb unerheblich, dass das Bild einen deutlichen Farbkontrast setze. Dennoch trete das Bild nicht besonders hervor. Die Abbildung sei auch nur klein und Details seien nicht erkennbar.

Doch nach der Ansicht des BGH komme es nicht auf den gesamten Katalog an. Denn es gelte der Grundsatz, dass ein Urheber an einer wirtschaftlichen Nutzung der Werke angemessen zu beteiligen sei und die ihm zustehenden Rechte nicht im Übermaß zu beschränken seien.

Die Beklagte habe das Bild genutzt, um dem Verbraucher ihre Möbel zu präsentieren und ihm eine attraktive Verwendungssituation zu zeigen.
Um das Bild als Beiwerk zu klassifizieren, reiche es nicht aus, dass sich das Werk im Hintergrund des Fotos befinde. Unwesentlich wäre das Werk nur, wenn es unbemerkt ausgetauscht werden könnte oder die Gesamtwirkung die gleiche bliebe und wenn das Arrangement Zufälligkeits- oder Beliebigkeitscharakter hätte. Nach alldem sei das Bild nicht nur Beiwerk, da es einen deutlichen Kontrast zu den sonstigen Elementen des Fotos bilde. Die restlichen Elemente seien nämlich schwarz-weiß gehalten, während das Bild des Klägers sich durch seine leuchtenden Farben (Gelb, Rot und Blau) davon abhebe. Es komme nicht darauf an, ob diese Kombination harmoniere, um dem Bild einen werblichen Effekt zuzuschreiben. Daher sei der Urheber auch an der Nutzung zu beteiligen.

BGH, Urteil vom 17.11.2014, Az. I ZR 177/13


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