Finanzgericht Neustadt zur künstlerischen Tätigkeit
Das Finanzgericht (FG) Neustadt hat mit seinem Urteil vom 24.10.2013 unter dem Aktenzeichen 6 K 1301/10 entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich mit der Gestaltung von Werbeprospekten befasst, welche keinen besonderen künstlerischen Fähigkeiten voraussetzen, ein Gewerbe betreibt und hierfür Gewerbesteuer nach § 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG entrichten muss.
Klärungsbedürftig war die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich oder als freiberuflich einzustufen ist. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der Frau A. und Herr S. zu jeweils 50% beteiligt gewesen sind.
Die Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Feld der visuellen Kommunikation. In diesem Rahmen konzipiert und gestaltet sie Erscheinungsbilder, Geschäftsberichte und Imagebroschüren und erledigt die visuelle Umsetzung von Sachverhalten. Schwerpunktmäßig beschäftigt sie sich mit der Gestaltung von Angebots- und Prospektwerbungen für Handelsunternehmen.
Die Gesellschafterin Frau A. verfügt über einen Abschluss als “Dipl. Grafik-Designerin (FH)” und war in diesem Beruf auch tätig. Herr S. studierte Foto-Design und war ebenfalls in seinem Bereich tätig.
Die Klägerin hat für das fragliche Jahr ihren Gewinn nach einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und eine Erklärung über Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit nach § 18 EStG abgegeben.
Der Hauptkunde der Gesellschaft ist eine Baumarktkette X, für welche die Klägerin das Design für die gesamte Werbung erstellt. Sie gestaltet Prospekte anhand von Fotos, Texten und Preisangaben der Waren, die zu bewerben sind. Die technische Verarbeitung erledigt die Firma D.
Die Klägerin erhob Einspruch gegen die Steuerbescheide der Beklagten. Sie habe bereits seit vielen Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklärt. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete es, die Einkünfte im Sinne einer gewerblichen statt freiberuflichen Einstufung umzuqualifizieren. Wie das FG bereits im Jahre 2006 festgestellt habe, sei eine Tätigkeit nicht schon dann nicht als künstlerisch zu qualifizieren, wenn diese innerhalt der Werbung stattfindet. Denn auch zu gewerblichen Zwecken angefertigte Arbeiten können einen künstlerischen Charakter aufweisen. Die Klägerin habe sich bewusst nicht um Druckaufträge gekümmert, sondern habe sich der Gestaltung gewidmet. Die Gestaltungshöhe zeige sich auch an dem Preis, den die Kunden für die Werke der Klägerin zu zahlen bereit seien.
Dieser Einschätzung vermochte sich das FG Neustadt nicht anzuschließen. Das beklagte Finanzamt sei zu Recht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen, folglich unterliegen die Einkünfte der Gewerbesteuer. Eine künstlerische Tätigkeit sei hier nämlich nicht anzunehmen, weil der Tätigkeit keine ausreichende schöpferische Leistung zugeschrieben werden könne. Dass die Arbeiten in der Werbung verwendet werden, sei hierfür nicht maßgeblich. Es komme jedoch darauf an, dass es sich nicht um lediglich handwerkliche oder handwerklich zu erlernende Arbeiten handele. Schöpferisch sei eine Arbeit auch dann nicht, wenn sie detaillierten Vorgaben eines Auftraggebers entspricht und somit kein Spielraum für Eigengestaltungen bleibe, wie es etwa bei einem Fotografen der Fall sei, der die Grundidee seiner Arbeiten von einem Auftraggeber erhält und sich lediglich der praktischen Ausgestaltung widme. Ob die Kriterien für eine künstlerische Tätigkeit erfüllt sind, hänge von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.
Finanzgericht (FG) Neustadt, Urteil vom 24.10.2013, Aktenzeichen 6 K 1301/10