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Filmausschnitt in Printwerbung unzulässig

OLG Köln, 15 U 44/13


Filmausschnitt in Printwerbung unzulässig

Wer einen Filmausschnitt, in dem eine oder mehrere Personen deutlich erkennbar sind, ungefragt für eine Anzeigenwerbung verwendet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Dargestellten. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 05. November 2013 (Az. 15 U 44/13). 

Geklagt hatte eine prominente Schauspielerin, welche die Hauptrolle in einem TV-Film gespielt hatte. Bei der Beklagten handelt es sich um ein international präsentes Unternehmen, in deren Filialen unter anderem auch Unterhaltungselektronik vertrieben wird. In einem Werbekatalog dieser Firma zeigten mehrere abgebildete Bildschirme eine Filmszene, in der die Darstellerin zu sehen war. Auf den Annoncen fand sich der Hinweis, dass der Filmtitel, dem die Szene entnommen war, auch als DVD und Blu-ray erhältlich sei. Die Vorlage für die Werbung hatte die Beklagte von dem DVD-Lieferant erhalten und sie dann in ihren Katalog eingebunden. 

Die Klägerin erwirkte gegen diese Form der Werbung zunächst eine einstweilig Verfügung, nachdem ein vorprozessualer Schriftverkehr mit der Beklagten für sie zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt hatte. Die Schauspielerin machte geltend, dass sie zwar der Verwendung ihres Bildnisses für die Promotion des Spielfilms zugestimmt habe, aber Dritte keineswegs das Recht hätten, ihr Abbild für eigene Produktwerbung zu verwenden. Als das Unternehmen die Abgabe einer Abschlusserklärung verweigerte, klagte die Darstellerin auf Unterlassung und forderte zudem Schadensersatz. Die Beklagte beantragte hingegen, die Klage abzuweisen. 

Vor dem Landgericht (LG) Köln obsiegte die Klägerin, woraufhin die Beklagte beim Kölner OLG Berufung einlegte. Die dortigen Richter entschieden jedoch wieder zu Gunsten der Klägerin und wiesen die Berufung zurück. In seiner Urteilsbegründung führte das OLG aus, dass die Vorinstanz die Beklagte zu Recht auf Unterlassung verurteilt habe. Zudem wurde der Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten vom OLG ebenfalls bestätigt. 

Wie das OLG in seiner Urteilsbegründung erklärte, konnte die Beklagte die Jury mit ihrer Argumentation nicht überzeugen. So sei ihre Auffassung, dass die strittige Werbung ausschließlich im Rahmen der Absatzförderung von DVDs und Blu-Rays des entsprechenden TV-Films eingesetzt worden sei, wofür die Zustimmung der Klägerin vorliege, nicht zutreffend. 

Zwar sei unstrittig, so das Gericht, dass sogenannten "Home-Entertainment-Händlern" die Nutzung des fraglichen Standfotos von der Produktionsfirma erlaubt worden sei, wenn damit der Verkauf des Films auf DVD und Blu-Ray gefördert werde. Allerdings wurde in den Lizenzbedingungen für die Verwendung des Standbilds klar festgelegt, dass eine Nutzung für anderweitige Werbezwecke ausgeschlossen sei. Wie die Beklagte selbst zugab, verfügte sie nicht über eine weitergehende Erlaubnis für die Verwendung der Fotos. Die in dem Katalog dargestellte Werbung beziehe sich jedoch auch auf das Angebot an Bildschirmgeräten. Dafür, dass diese Produkte ebenfalls mit dem strittigen Standbild beworben wurden, spreche der Umstand, dass in dem Katalog lediglich die abgebildeten Fernseher mit Preisangaben versehen worden sind. Die Verneinung dieser Tatsache durch die Beklagte widerspricht nach Auffassung des Gerichts jeder Lebenserfahrung. 

Die Annahme, dass das die Klägerin abbildende Standfoto als Werbung für die Fernseher diene, werde auch nicht durch den von der Beklagten vorgebrachten Hinweis entkräftet oder widerlegt, dass TV-Geräte in Werbekatalogen in der Regel mit leerem Bildschirm oder anderen Bildinhalten abgebildet würden. Vielmehr sei die Art der beanstandeten Werbung geeignet, das Interesse des Betrachters auf die Fernseher zu lenken. Ob damit auch für die Bilddatenträger geworben würde, spiele bei der Entscheidung in diesem Fall keine Rolle mehr, so das Gericht weiter. Ausschlaggebend sei hier allein der Umstand, dass sich die strittige Werbung zumindest auch auf die Bildschirmgeräte beziehe. Somit habe die Beklagte außerhalb der ihr erlaubten Grenzen gehandelt. 

LG Köln, Urteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12 

OLG Köln, Urteil vom 05. November 2013, Az. 15 U 44/13


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