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Filmabgabe auch bei DVDs als Zeitschriftenbeilage

VG Berlin, Urteil vom 09.07.2015, Az. VG 21 K 137.14


Filmabgabe auch bei DVDs als Zeitschriftenbeilage

Die 21. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts hat mit Urteil (Az. VG 21 K 137.14) vom 09.07.2015 entschieden, dass auch für DVDs von Spielfilmen, die einer Zeitschrift beigelegt sind, die Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz zu entrichten ist. Wer diese sogenannten Covermounts als Zeitschriftenbeilage vertreibt, ist demnach an die Vorgaben des Filmförderungsgesetzes gebunden.

Im zu verhandelnden Fall vor dem VG Berlin hatte die Klägerin gegen die Entrichtung der Abgabe geklagt. Die Klägerin führte in ihrem Programm unter anderem Zeitschriften, denen sie DVDs mit Spielfilmen beifügte. Dafür verlangte die Filmförderungsanstalt die Zahlung einer Filmabgabe. Die Höhe der Abgabe beruhte auf einer Schätzung der Umsätze der Klägerin. Dagegen richtete sich die Klage. Die Klägerin argumentierte vor dem VG Berlin, dass sie ein Verlagsunternehmen und keine Firma der Filmwirtschaft sei. Das Filmförderungsgesetz und die daraus resultierende Filmabgabe ziele aber nach Auffassung der Klägerin auf Unternehmen der Filmwirtschaft ab. Außerdem führte die Klägerin an, dass sie die DVDs ja nicht verkaufe. Sie würden in der Regel kostenlos als Zugabe an die Käufer der Zeitschriften abgegeben. So gesehen seien die DVDs lediglich eine „mediale Verlängerung“ zu den übrigen redaktionellen Inhalten der Zeitschriften der Klägerin. Die Beigabe der DVDs als Covermounts zu den Zeitschriften der Klägerin seien weder als ein Vermieten, Verkaufen oder Inverkehrbringen im Sinne des Filmförderungsgesetzes zu werten
Das VG Berlin folgte der Argumentation der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Aus der Sicht der Richter spielt es keine Rolle, ob die Klägerin ein Unternehmen der Film- und Videounternehmen oder ein Presseunternehmen ist. Das Filmförderungsgesetz, so die Berliner Richter, folge keinen „kartell-, steuer- oder presserechtlichen Grundsätzen. Mit dem Gesetz werde jeder erfasst, der einen Film vertreibt. Durch den Vertrieb der DVDs mit den Spielfilmen wurde die Klägerin quasi zu einem Teil der „Filmindustrie“, wobei das konkrete Geschäftsmodell keine Rolle spielt. Durch den Vertrieb der Covermounts habe die Klägerin letztendlich von den „Erfolgen des deutschen Films“ profitiert. Damit sei sie zur Nutznießerin des Filmförderungsgesetzes beziehungsweise der Filmabgabe geworden.

Auch der Einwand der Klägerin, sie vertreibe lediglich „Special-Interest DVDs wie zum Beispiel „Tage, die die Welt bewegten“ und „Biografien“, für die keine Abgabepflicht bestünde, ließen die Richter nicht gelten. Die Klägerin war nicht Rechtsinhaberin der Lizenz des genannten Films, sondern hatte diesen als Box mit 16 DVDs mit einer Lauflänge von jeweils circa 50 Minuten von einem Anbieter gekauft. DVDs und CDs, die Zeitschriften beigefügt sind, werden in der Regel von einem Videoanbieter erworben. Der Verlag erhält eine Sublizenz, die ihn berechtigt, den erworbenen Titel für einen festgelegten Zeitraum selbst zu replizieren. Mit der Beigabe der DVDs zu den Presseprodukten wurde die Klägerin zur Programmanbieterin. Die Pflicht zur Zahlung der Filmabgabe ist nicht an eine Branchenzugehörigkeit gebunden, sondern an die Handlung. Die Beifügung der DVDs ist aus der Sicht des VG Berlin eine solche Handlung, die zur Filmabgabe verpflichtet.

VG Berlin, Urteil vom 09.07.2015, Az. VG 21 K 137.14


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