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Filesharing - Widerlegung der Tätervermutung

LG Bielefeld, 20 S 76/14


Filesharing - Widerlegung der Tätervermutung

In dieser Entscheidung hatte sich das Landgericht Bielefeld mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch eine Privatperson zu beschäftigen, die mittels der Beteiligung an einer Daten-Tauschbörse, also des sogenannten "Filesharings" begangen wurde.

Einer Familienmutter wurde vorgeworfen, anderen Internetnutzern urheberrechtlich geschützte Dateien zur Verfügung gestellt zu haben. Die Klägerin hat sich auf ihre Ansprüche auf Abmahnung und Schadensersatz nach den §§ 97, 97a UrhG berufen.
Die gegen sie gerichtete Klage wurde sowohl erstinstanzlich, als auch in zweiter Instanz durch diese Entscheidung abgewiesen.

Das Landgericht hat beschlossen, dass es zur Entlastung der Beklagten genügt, wenn diese sich darauf beruft, dass sie nicht als einzige Person im Haushalt als Täter in Frage kommt. Die Mutter hatte angegeben, dass in ihrem Haus überwiegend ihr Ehemann und ihr Sohn das Internet nutzten.

Das Gericht hat entschieden, dass es der Klägerin hinsichtlich dieser Angaben der Mutter nicht gelungen ist, eine Rechtsverletzung durch die Beklagte nachzuweisen. Vielmehr bedarf es eines weiteren konkreten Nachweises, dass gerade die beklagte Person die Daten zum Upload angeboten habe.
Die Klägerin berief sich lediglich auf die sogenannte "sekundäre Beweislast" der Beklagten. Dies ist ein zivilrechtlicher Umstand, der davon eine Ausnahme macht, dass es grundsätzlich immer am Kläger liegt, die behauptete Rechtsverletzung selbst zu beweisen. Diese Ausnahme greift in den Situationen, in denen der Kläger außerhalb des Geschehens steht und naturgemäß keine so genauen Kenntnisse von dem Tatgeschehen haben kann, wie der Beklagte. Da ein Beklagter den tatsächlichen Ablauf als einziger kennen kann, reicht in solchen Fällen die bloße schlüssige Behauptung des Klägers. Von dem Beklagten wird dann verlangt, dass er sich durch einen Vortrag von konkreten Beweisen entlasten kann, die nur ihm selbst vorliegen können. Gelingt ihm dies nicht, gilt seine Tat als bewiesen.

So lag der Ansicht der Klägerin nach auch hier der Fall vor. Da sie nicht im Haushalt der Beklagten anwesend war, könne sie keine expliziten Beweise für die Täterschaft der beklagten Frau liefern. Eine Annahme der Täterschaft aufgrund der Position als Anschlussinhaberin genüge, um die Frau zur Entlastung der eigenen Person zu zwingen. Die Mutter habe explizit nachweisen müssen, wer, wann und wie die Daten zum Upload angeboten hat bzw., falls es sich um einen Eingriff Dritter von außen in das WLAN-Netzwerk handele, wie dieses Netzwerk konkret abgesichert war.

Das Landgericht jedoch sah diese Anforderungen an einen Entlastungsbeweis als der Mutter nicht zumutbar an. Es entschied, die Beklagte habe ihrer sekundären Beweislast bereits dadurch genüge getan, dass sie nachweisen konnte, außer ihr haben in dem Haushalt auch zwei weitere Personen das Netzwerk gebraucht, so dass nicht allein sie als mögliche Täterin in Frage kommt. Weitere Nachforschungen, wann und wie ihr Ehemann oder ihr Sohn das Internet benutzt haben, seien ohne bekannte konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung nicht von ihr zu erwarten gewesen. Demnach liege es an der Klägerin, einen weiteren Beweis zu liefern, dass es speziell die Beklagte war, die eine Rechtsverletzung begangen hat. Diesen Beweis konnte die Klägerin allerdings nicht mehr vorbringen, was zur Klageabweisung führte.

Diese Entscheidung des LG Bielefeld kann von gravierender Bedeutung für das Urheberrecht sein, da es bereits die in einer BGH-Entscheidung vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) dargebrachte Meinung bestätigt, bereits die Angabe weiterer Personen, die einen Internetanschluss benutzen, genüge, um sich dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zu entziehen.
Dies erschwert den Klägern erheblich die Durchsetzung ihrer Ansprüche, da sie im Regelfall keine so genaue Kenntnis von dem Tathergang haben werden, um konkretere Beweise zu liefern. Diese Ansicht wirkt sich dafür sehr positiv für alle Anschlussinhaber aus, die einer Rechtsverletzung beschuldigt werden, obwohl ihr Internetzugang von einer anderen Person missbraucht wurde.

LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 S 76/14


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