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Filesharing-Verjährung beträgt 3 Jahre

AG Nürtingen, 17 C 1378/14


Filesharing-Verjährung beträgt 3 Jahre

Mit Urteil (Az. 17 C 1378/14) vom 06.02.2015 wies das Amtsgericht Nürtingen die Klage eines Unternehmens wegen Verjährung der Ansprüche ab. Die Beklagte hatte über ihren Internetanschluss nach Ansicht der Klägerin einen urheberrechtlich geschützten Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Nach Darstellung der Klägerin, die die Rechte an dem Filmwerk besitzt, geschah diese Rechtsverletzung mindestens in 12 Fällen. Für das sogenannte Filesharing verlangte die Klägerin Schadensersatz nach der Lizenzanalogie. Eine diesbezügliche Abmahnung erfolgte bereits am 23.09.2010.

Die Klägerin ist alleinige Besitzerin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film und machte einen Schaden in Höhe von 400 Euro geltend. Die Beklagte argumentierte, keine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Außerdem war aus ihrer Sicht ein eventueller Anspruch seitens der Klägerin verjährt. Auch eine etwaige Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht schloss die Beklagte vor dem AG Nürtingen aus. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung lebte die Beklagte mit ihren beiden Kindern, die damals 16 und 13 Jahre alt waren, und mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung. Innerhalb der Familie wurde nach Angaben der Beklagten das Thema Urheberrechtsverletzungen im Internet angesprochen. Alle seien sich einig gewesen, dass Verstöße dieser Art nicht rechtens seien. Dabei sei auch über Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing geredet worden. Des Weiteren gab die Beklagte an, über keinen eigenen Computer zu verfügen. Nur der Lebensgefährte und die Kinder hätten über einen Laptop beziehungsweise einen Rechner verfügen können. Die Beklagte selbst habe nur gelegentlich den Laptop des Lebensgefährten benutzt. Außerdem sei der Router des WLAN-Anschlusses durch ein Passwort geschützt gewesen. Unbefugte hätten daher keine Möglichkeit gehabt, im Internet zu surfen. Die Beklagte versicherte vor dem Amtsgericht Nürtingen, dass sie sich weder Filme auf dem Computer angeguckt noch eine Filesharing-Software installiert und betrieben habe.

Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2010 abgemahnt. Am 14.12.2013 erhielt die Beklagte einen Mahnbescheid vom Amtsgericht Wedding-Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg. Darin wurde die Beklagte zur Zahlung des Schadensersatzes und der Anwaltskosten der Klägerin aufgefordert. Das Amtsgericht Nürtingen vertrat nun die Ansicht, dass sowohl die Kosten für den Rechtsanwalt als auch der Schadensersatzanspruch nicht rechtens sind. Nach der Auffassung des Gerichts sind die Ansprüche verjährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob „die Beklagte tatsächlich für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich“ ist. Bei der Verjährung berief das Gericht sich auf § 102 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 194 ff BGB. Demnach verjährt auch ein Schadensersatz nach der „Lizenzanalogie in der regelmäßigen Verjährungsfrist“. Ein Verjährungsfrist zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs sah das Gericht in diesem Fall nicht als gegeben an. Diese hätte nur angewandt werden können, wenn die Beklagte eine „unerlaubte Handlung auf Kosten der Klägerin“ erlangt hätte. Selbst wenn die Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hätte, wird nicht ersichtlich, wie sie dadurch auf Kosten der Klägerin ihr eigenes Vermögen vermehrt haben könnte.

Bei einer illegalen Nutzung des Films hätte die Beklagte lediglich die Aufwendungen gespart, die für eine legale Nutzung fällig gewesen wäre. Deshalb legte das Gericht die Verjährungsfrist auf drei Jahre fest. Die Klägerin hätte frühzeitig, spätestens zum 31.12.2013, Maßnahmen gegen die drohende Verjährung ergreifen müssen.

AG Nürtingen, Urteil vom 06.02,2015, Az. 17 C 1378/14

Siehe hierzu auch:

AG Schorndorf, Urteil vom 05.02.2015, Az.: 2 C 567/14
AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13


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