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Filesharing und Störerhaftung

AG Hamburg, 35a C 127/13


Filesharing und Störerhaftung

Wer als Eigentümer eines WLAN-Anschlusses, der von mehreren Personen genutzt wird, seinen Prüf- und Belehrungspflichten nachkommt, kann für über diesen Anschluss begangene Rechtsverstöße nicht als Störer haftbar gemacht werden, wenn der Täter nicht eindeutig ermittelt werden kann. In diesem Sinn entschied das Amtsgericht (AG) in einem Prozess vom 21. August 2014 (Az. 35a C 127/13).

Bei dem vor dem Hamburger AG verhandelten Fall ging es um die Erstattung von Abmahnkosten, welche die Klägerin vom Beklagten in Zusammenhang mit einer angeblichen Urheberrechtsverletzung begehrte. Der Beklagte verfügt über einen WLAN-Anschluss, der auch von seinem volljährigen Sohn genutzt wird. Über den Internetanschluss soll der illegale Upload einer Folge der TV-Serie: "The Walking Dead", für welche die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte behauptet, auf eine Filesharing-Plattform erfolgt sein. Die ihm von der Klägerin zugegangene Unterlassungserklärung wurde vom Beklagten modifiziert und unterzeichnet. Allerdings verweigerte der Beklagte die Zahlung der Abmahnkosten, die sich auf insgesamt 1255,80 Euro beliefen. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und begehrte die Verurteilung des Beklagten auf Zahlung der Abmahnkosten zuzüglich Zinsen. Dieser stellte den Antrag, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen und machte geltend, dass die Verhandlung nicht in die örtliche Zuständigkeit des AG Hamburg fallen würde.

Es war nicht das erste Mal, dass sich der Beklagte im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung vor Gericht verantworten musste. Bereits im Jahr zuvor hatte ihn die Klägerin zweimal wegen ähnlicher Vergehen abgemahnt. Jedoch behauptete der Beklagte, dass er die ihm jetzt vorgeworfene Tat nicht begangen und nach den früheren Vorfällen mit seinem Sohn über die Unrechtmäßigkeit der Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Filme im Internet gesprochen habe. Auch habe sein Sohn die Tat bestritten, als er ihn deswegen angesprochen hatte. Zudem seien bei einer von ihm (dem Beklagten) zu Beginn des Jahres durchgeführten Inspektion keine Filesharing-Programme auf den im Haus befindlichen Computern vorgefunden worden. Was die beiden früheren Vorfälle anging, verwies der Beklagte darauf, dass er damals untervermietet hatte und er dem Mieter Zugang zu seinem WLAN gewährt hatte. Was den jetzt verhandelten Fall betraf, machte der Beklagte zusätzlich geltend, dass es zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung bei seinem Router eine ihm unbekannte Sicherheitslücke gegeben habe. Der Zugang zu seinem Internetanschluss sei zudem mit einem Passwort und der gängigen Verschlüsselungstechnik WAP2 gesichert.

Mit seinem Urteil erkannte das AG Hamburg sich zunächst als örtlich zuständig an, weil der Begehungsort nicht allein ausschlaggebend für den Gerichtsstand ist. Da die fragliche Fernsehepisode auch in Hamburg habe aufgerufen werden können, sei die Hansestadt Erfolgsort, weshalb der Fall auch hier vor Gericht verhandelt werden dürfe.

In der Sache selbst befand das Gericht die Klage für unbegründet. Seiner Ansicht nach konnte der Beklagte weder als Täter noch als Störer in Haftung genommen werden, da die Klägerin den Beweis für seine Schuld nicht hatte erbringen können. Da zum Zeitpunkt des hier verhandelten Verstoßes mehrere Personen Zugang zum ermittelten Internetanschluss hatten, traf den Beklagten lediglich eine sekundäre Darlegungslast, der er im Lauf der Verhandlung nachgekommen ist.

Was die Störerhaftung betrifft, so kommt diese hier deswegen nicht in Betracht, da der Beklagte seinen Prüfungs- und Belehrungspflichten nachgekommen ist. Zumindest konnte dies von der Klägerin nicht widerlegt werden, da der von ihr als Zeuge geladene Sohn des Beklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Weitere Beweise wurden von der Klägerin nicht vorgebracht.

Mit seinem Urteil wies das AG Hamburg die Klage zurück und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

AG Hamburg, Urteil vom 21.08.2014, Az.: 35a C 127/13


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