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Filesharing und Auskunftsanspruch

Filesharing und gewerbliches Ausmaß - Zum Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 2 UrhG.


Filesharing und Auskunftsanspruch

Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 27.12.2010 entschieden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß betrieben wird. Damit der Anspruch begründet sein kann, ist daher ein besonders schwerwiegender Eingriff erforderlich, der in die Rechte des Urhebers eingreift. Die Rechtsverletzung ist nur dann zu bejahen, wenn ein gewerbliches Ausmaß erreicht wurde. Ein gewerbliches Ausmaß liegt jedenfalls vor, wenn mehrere urheberrechtlich geschützte Werke einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder wenn ein Angebot unterbreitet wird, ein einzelnes geschütztes Werk herunterzuladen. Um das gewerbliche Ausmaß abschließend bewerten zu können, ist einerseits der Wert des zum Download angebotenen Werkes zu bestimmen, andererseits muss die Verwertungsphase seit der Veröffentlichung ausgewertet werden.

Damit haben die Kölner Richter der zulässigen Beschwerde in der Sache nur teilweise Erfolg zugesprochen. In dem Rechtsstreit Gegners um zwei Filmwerke ("Männersache" sowie "Isch kandidiere!"). Das OLG Köln hat dem Verfahren vor dem Landgericht insofern Recht gegeben, als dass es zu Recht den Auskunftsanspruch für die IP-Adressen der Anbieter des Filmwerks "Männersache" zurückgewiesen hat. Nach Ansicht beider Gerichte lag insoweit kein gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs.1 S.1 UrhG vor. Anders sah es hingegen bei dem angebotenen Film "Isch kandidiere!" aus. Da bei dem Angebot einer Rechtsverletzung gewerblichem Ausmaß vorgelegen hat, ist die Verwendung der persönlichen Verkehrsdaten zulässig.

Grundvoraussetzung für einen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs.2 UrhG ist, dass der auskunftsverpflichtete Dienstleistungen erbracht hat, wobei eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegen muss, § 101 Abs.2 S.1 Nr.3 UrhG. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Angebot eines urheberrechtlich geschützten Einzelwerks das geschützte Recht sehr wohl in einem gewerblichen Ausmaß verletzen kann. Sobald der Rechtsgutverletzer das Werk zum Download angeboten hat, obliegt es nicht mehr seinem Verantwortungsbereich, in welchem Umfang das Werk vervielfältigt wird. Es ist insofern irrelevant, wenn sich das Angebot auch nur auf eine kurze Zeitspanne beschränkt hat. Sinn und Zweck von Tauschbörsen ist es gerade, ein zur Verfügung gestelltes Werk weiter zu vervielfältigen.

Allerdings wurde vom Gesetzgeber nicht jede Rechtsverletzung als ausreichend erachtet, um einen Auskunftsanspruch geltend zu machen. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung. Denn der Anspruch greift maßgeblich in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Dritten nach Art. 10 Grundgesetz ein. Insofern muss zwischen dem Auskunftsanspruch und der Rechtsgutverletzung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden.

Ein schwerer Eingriff kann sich vor allem daraus ergeben, dass ein Rechtsverletzer eine große Zahl von urheberrechtlich geschützten Werken einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht. Problematisch ist allerdings, dass der Nachweis darüber nicht erbracht werden kann, ohne dass der Internetprovider Auskünfte über die Veröffentlichung gemacht hat. Im Ergebnis kann die Veröffentlichung einer Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Werke nur dann festgestellt werden, wenn die Auskunft, auf die sich der Anspruch bezieht, bereits durchgeführt wurde.

Doch auch bei einem einzelnen Angebot kann vor allem dann ein gewerbliches Ausmaß vorliegen, wenn es sich um ein Werk mit besonders hohem Wert handelt. Das gleiche gilt für eine Veröffentlichung im Internet, die kurz nach der Erstveröffentlichung erfolgt ist. Es handelt sich jedenfalls dann um eine hinreichend umfangreiche Datei, wenn vom Anbieter ein komplettes Musikalbum oder ein ganzer Film zum Download angeboten wird. Es ist insofern unerheblich, ob der Verletzte nur an einem einzigen Titel oder am gesamten Musikalbum Rechte innehat. Die Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes ist nicht auf die Rechte des Antragstellers selbst beschränkt.

Für das Filmwerk "Isch kandidiere" lagen die Voraussetzungen im konkreten Rechtsstreit vor. Der Film ist am 21.12.2009 zum Verkauf veröffentlicht worden. Nach einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten wurde der Film bereits im Internet zum Herunterladen angeboten. Darin erkannten die Kölner Richter eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes. Explizit machen die Richter deutlich, dass es bei der Bewertung nicht auf den Kinostart, sondern auch den Verkaufsstart ankommt. Denn zwischen dem Verkauf von DVDs und dem Verleih an Lichtspielhäusern besteht ein Unterschied im Hinblick auf die Nutzungsart. Der Öffentlichkeit wird das Werk hingegen erst zugänglich gemacht, sobald der DVD-Verkauf gestartet wurde. Bei der Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material ist insbesondere darauf abzustellen, dass dem Rechteinhaber durch das illegale Angebot wirtschaftliche Nachteile entstehen können. Dies wurde für den konkreten Film von den Kölner Richtern bejaht. Insoweit besteht in diesem Fall ein Auskunftsanspruch aufgrund der Rechtsverletzung. Die grundrechtlich geschützten Interessen des Anbieters müssen in einem derartigen Fall zurücktreten.

OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10 


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