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Filesharing: Streitwert von 15.000 Euro bei Computerspiel

BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 43/15


Filesharing: Streitwert von 15.000 Euro bei Computerspiel

Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2016 entschieden, dass ein Streitwert von 15.000 Euro angemessen ist, wenn durchschnittlich erfolgreiche Computerspiele, Filme oder Musik kurz nach dem Erscheinen rechtswidrig mittels Filesharing über das Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Bei dem Urteil handelt es sich um ein Revisionsurteil, das eine frühere Berufungsentscheidung korrigierte. Hintergrund ist die Klage eines eingetragenen Schweizer Vereins, der sich die Abwehr der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zur Aufgabe gemacht hat. Konkret ging es in dem Fall um das am 2. März 2012 in Deutschland erschienene Computerspiel "Alan Wake". Der Verein warf dem Beklagten vor, eine Datei dieses Spiels am 26. Mai 2012 um 18:53 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten zu haben. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, dass der Beklagte ihm gegenüber zur Unterlassung des von ihm als rechtswidrige beanstandeten Downloadangebots verpflichtet sei. Mit seiner Klage nahm er den Beklagten auf Erstattung der nach einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 Euro und auf der Basis der anwaltlichen Abmahnung vom 31. Januar 2013 in Höhe von 1.005,40 Euro in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits waren in der Folge genau dieser Streitwert von 30.000 Euro und die daraus resultierenden Kosten der Abmahnung.

Das Berufungsgericht hatte in der Vorinstanz noch entschieden, dass sich lediglich ein Gegenstandswert von 2.000 Euro ergebe und dem Kläger daher auch nur eine Kostenerstattung in Höhe von 192,90 Euro zustünde. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Abmahnkosten nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches richten müssten. Dieser Wert sei mit dem Doppelten einer jeweils angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Da es in dem konkreten Fall an einer marktüblichen Lizenz fehle, müsse der Wert anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel berechnet werden. Dabei müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass das beanstandete Downloadangebot an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet gewesen sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File-Sharing zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber kam das Gericht in seiner Entscheidung dann auf einen Lizenzschaden von 1.000 Euro, den es seinen Ausführungen entsprechend auf 2.000 Euro verdoppelte.

Der BGH folgte dieser rechtlichen Annahme des Berufungsgerichts in der Revision allerdings nicht. In ihrem Urteil führen die Richter des ersten Zivilsenats aus, dass sich der Wert eines Unterlassungsanspruches nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße bemesse. Dieses Interesse sei pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und werde ganz maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere durch seine Gefährlichkeit und seine Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. Dabei müsse es sowohl um den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts als auch um die Intensität und den Umfang der Rechtsverletzung gehen. Dem aber werde eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiere, wie er vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist, nicht gerecht.

Das Gericht führte ferner aus, dass bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Download eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen würde, als er etwa für das Angebot nur eines einzigen Musiktitels anzusetzen sei. Andererseits müssten auch die Aktualität und Popularität des Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung berücksichtigt werden. Werde ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so sei deshalb regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 Euro angemessen, so das Gericht in seinem Urteil.

BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 43/15


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