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Filesharing Störerhaftung bei Kindern

Filesharing: Keine Störerhaftung, wenn minderjährige Kinder belehrt wurden


Filesharing Störerhaftung bei Kindern

Ein interessantes Urteil zur Haftung des Anschlussinhabers für durch minderjährige Kinder begangene Urheberrechtsverletzungen im Internet hat das Amtsgericht Frankfurt am 17.09.2009 gefällt.

Die Klägerin nahm den Anschlussinhaber für einen von seinem Anschluss begangenen Upload eines Videofilms auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch. Es stand jedoch fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung von der minderjährigen Schwester des Beklagten begangen worden war. Die Klägerin vertrat daher die Ansicht, der Beklagte hafte als Störer und schulde ihr deshalb Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 €. 

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab. Eine Ersatzpflicht des Beklagten für die Abmahnkosten kam für das Gericht nur dann in Frage, wenn der Beklagte an der Urheberrechtsverletzung mitgewirkt habe, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe und es ihm zumutbar gewesen wäre, die Urheberrechtsverletzung zu verhindern. In diesem Zusammenhang komme es darauf an, ob der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt habe. Ob der Beklagte wiederum eine Prüfungspflicht verletzt habe, hänge davon ab, inwieweit ihm überhaupt eine Prüfung zuzumuten gewesen sei und ob er verpflichtet gewesen sei, Vorkehrungen zu treffen, um eine Urheberrechtsverletzung so gut wie möglich zu verhindern.

Keine Verpflichtung zur technischen Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen

Konkret kam es also maßgeblich darauf an, ob es ausreichend war, dass der Beklagte seine Schwester auf die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung im Internet aufgeklärt und ihr eine Urheberrechtsverletzung verboten hatte, oder ob er darüber hinausgehend Kontrollen durchführen hätte müssen oder sogar verpflichtet gewesen wäre, den Internetzugang der Schwester zu beschränken. 

Das Amtsgericht Frankfurt wollte in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Frankfurt vom 12.04.2007 die Überwachungspflichten des Anschlussinhabers jedenfalls nicht soweit ausdehnen, dass dieser verpflichtet sei, durch technische Vorrichtungen die Installation von Filesharingprogrammen zu verhindern. Da die Schwester bereits 13 Jahre alt war, reichten nach Ansicht des AG Frankfurts eine Belehrung und gegebenenfalls Kontrollen aus. 

Überwachungspflicht nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch des Anschlusses

Eine Überwachungspflicht nahm das AG Frankfurt nur in den Fällen an, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das minderjährige Kind den Anschluss missbrauche, um Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Solange das minderjährige Kind jedoch keine Urheberrechte verletzt und auch nicht die Absicht geäußert habe, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, lägen keine Anhaltspunkte vor, die zu einer Überwachungspflicht führten. Etwas anderes gelte dann, wenn dem Anschlussinhaber bekannt sei, dass sich der Minderjährige grundsätzlich nicht an Verbote halte. 

Ein begrüßenswertes Urteil, dass sehr konkret dazu Stellung nimmt, welche Pflichten die Eltern minderjähriger Kinder bezüglich möglicher Urheberrechtsverletzungen im Internet treffen. Begrüßenswert ist das Urteil auch deshalb, weil es die Störerhaftung deutlich einschränkt und keine überzogenen Überwachungspflichten annimmt.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2009, Az. 31 C 975/08-10 


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