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Filesharing - Störereigenschaft des Betreibers

Störereigenschaft des Betreibers eines Internetanschlusses


Filesharing - Störereigenschaft des Betreibers

In der Werbung für ein Koppelungsangebot muss der Gesamtpreis deutlich gekennzeichnet sein. Es ist irreführend, wenn für den günstigen Preis eines Angebotsteils geworben und lediglich durch eine sich in der Größe vom Text abhebenden Fußnotenziffer auf einen engzeiligen und schwer lesbaren Fußnotentext mit den Angaben zum Gesamtpreis hingewiesen wird.

Koppelungsangebote sind für Kunden nicht immer zu erkennen. Die Buchung eines als besonders günstig erscheinenden Teilangebots kann unter Umständen mit erheblichen Zusatzkosten für das Gesamtpaket verbunden sein. Die Werbung für ein solches Koppelungsangebot muss aber zum Schutz des Kunden vor Irreführung deutliche Hinweise auf den Gesamtpreis enthalten, wie einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu entnehmen ist:

Die Antragstellerin, ein eingetragener Verein, nahm die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Vereinsmitglieder der Antragstellerin waren unter anderem drei Telekommunikations-/Mediendienste, ein Verbraucherservice sowie 18 Verlage. Zu den Angeboten der Antragsgegnerin gehörte auch ein Fernsehprogramm, welches die Liveübertragung aller Fußballspiele der deutschen Bundesliga umfasste. Dieses Angebot konnte allerdings nur nutzen, wer als Kunde zusätzlich ein Produktpaket der Antragsgegnerin in Anspruch nahm, das einen Telefon- und einen Internetanschluss sowie verschiedene andere Fernsehprogramme beinhaltete.

Die Antragsgegnerin hatte in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige für ihr Angebot zur Übertragung der Fußballspiele der Bundesliga geworben. In der Anzeige war nach den Urteilsfeststellungen lediglich auf den Preis für dieses Angebot ausreichend hingewiesen worden. Es erschloss sich für den Kunden erst durch das Lesen einer engzeilig und sehr klein geschriebenen Fußnote, dass dieses Angebot nur dann Gültigkeit hatte, wenn der Kunde zusätzlich gekoppelt das Produktpaket buchte. Mit der notwendigen Buchung des Produktpakets waren aber weitere Kosten verbunden.

Die Antragsgegnerin bestritt zunächst die Antragslegitimation des Vereins. Das Oberlandesgericht Köln hielt dazu in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, dass bei der Überprüfung der Antragsbefugnis des Vereins nicht auf das gesamte Sortiment der Antragsgegnerin, sondern auf den von der beanstandeten Maßnahme betroffenen Branchenbereich und auch angrenzende Branchen abzustellen war. Somit war ganz generell die Berichterstattung über Sportereignisse maßgeblich, wobei es auch nicht schaden konnte, das bestimmte Mitglieder des Vereins ausschließlich in Printmedien über Sportereignisse berichteten. Die zusätzlich notwendige Erfüllung dieser Voraussetzungen durch eine erhebliche Zahl von Mitgliedern des Vereins war nach den Ausführungen des Gerichtes in Bezug auf die konkreten Mitglieder - unter anderem eine große Tageszeitung und eine aufgrund ihrer umfassenden Sportberichterstattung bekannte Mediengruppe - anzunehmen.

In der Sache ging das Oberlandesgericht Köln von einem Koppelungsangebot der Antragsgegnerin aus. Die beiden Angebote konnten nicht isoliert gebucht werden. Damit eine Werbung bezogen auf ein Koppelungsangebot nicht irreführend ist, muss aber neben einem besonders günstigen Preis für einen Bestandteil dieses Angebots auch der Preis für den anderen Bestandteil des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden. Die in der Werbung der Antragsgegnerin enthaltene Fußnote war dafür nicht ausreichend. Dies galt unabhängig davon, dass die Fußnotenziffer an sich größer als der Text gestaltet war. Das allenfalls auffällige Hinweisen auf einen unauffälligen Text konnte die Antragsgegnerin nicht vom Irreführungsvorwurf entlasten.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurück.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 04.06.2010, Az. 6 U 11/10 


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