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Filesharing: Schadensersatz verjährt in 3 Jahren

AG DUS, 57 C 15659/13


Filesharing: Schadensersatz verjährt in 3 Jahren

Mit Urteil vom 24. Juli 2014 hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Rechteinhaber, der im Falle einer Urheberrechtsverletzung, die durch Filesharing begangen worden ist, Schadensersatz gegenüber dem Störer bzw. Täter geltend machen möchte, diesen Anspruch innerhalb von drei Jahren anzeigen muss. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch bei einem Urheberrechtsverstoß die Regelverjährungsfrist, die drei Jahre beträgt. Demgegenüber verneinte das Gericht, dass bei einer Urheberrechtsverletzung, die in einer Tauschbörse stattfindet, die Verjährungsfrist von zehn Jahren anzuwenden sei. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei dem Verstoß um eine unerlaubte Handlung handle. Daher seien die dogmatischen Grundsätze, die für das Bereicherungsrecht gelten, nicht anzuwenden.

Mit seiner Entscheidung zeugt das Amtsgericht Düsseldorf der rechtlichen Auffassung aus Kassel sowie Bielefeld, deren Amtsgerichte ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist angenommen hatten. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei der Klägerin handelte es sich um einen führenden Tonträgerhersteller. Durch den Einsatz von spezieller Software stellte sie fest, dass am 28. Juni 2010 gegen 13:13 Uhr ein bestimmtes Musik Album über die Tauschbörse "bitTorrent" für andere Nutzer zum Download angeboten worden ist. Die Klägerin hatte der öffentlichen Verbreitung der streitgegenständlichen Musiktitel im Vorfeld nicht zugestimmt. Da durch die Klägerin nicht nur das konkrete Album ermittelt werden konnte, sondern darüber hinaus auch die IP-Adresse, über die eine öffentliche Zugänglichmachung erfolgt ist, stellte sie im Folgenden bei der Deutschen Telekom einen Nachforschungsantrag. Durch den Provider konnte sodann die Beklagte als Inhaberin des Anschlusses identifiziert werden. Im weiteren Verlauf stellte die Klägerin fest, dass das Musikalbum auch am 29. Juni 2010 gegen 13:29 Uhr sowie am 1. Juli 2010 gegen 17:13 Uhr und am 2. Juli 2010 gegen 13:46 Uhr über die Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist. Am 29. November 2010 wurde der Beklagten durch den Klägervertreter ein Abmahnschreiben zugestellt. Am 16. Dezember 2010 unterzeichnete die Beklagte daraufhin die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Klägerin anschließend zugegangen ist. Die Klägerin machte daraufhin ihren Anspruch auf Schadensersatz aus der Lizenzanalogie gegenüber der Beklagten geltend. Insgesamt forderte sie eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 2500 €. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten geltend gemacht. Dieser belief sich im konkreten Rechtsstreit auf 1005,40 €. Diesen Anspruch begründete sie mit der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Musikalbum um ein besonders erfolgreiches Werk handle.

Dagegen war die Beklagte der Ansicht, dass der Anspruch der Klägerin bereits wegen Verjährung untergegangen sei. Des Weiteren hat sie in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass der streitgegenständliche Internetanschluss ebenfalls von ihrem Sohn sowie dem Lebenspartner genutzt werde, deren Musikgeschmack mit dem Album übereinstimmen würde. Sie selbst höre demgegenüber bevorzugt klassische Musik.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage nur teilweise statt. Nach Einschätzung des Gerichts habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung in Höhe von 800 € gemäß § 97 Abs. 2 S.1 UrhG sowie Anspruch auf Kosten Ersatz für die ihrerseits entstandenen Abmahnkosten nach § 97 Abs. 1 UrhG. Das Gericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Internetanschluss um den der Beklagten handelt. Ebenso sah es die konkreten Verletzungshandlungen als bewiesen an. Das Gericht folgte sodann der Auffassung obergerichtlicher Rechtsprechung, wonach eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass es sich bei dem Anschlussinhaber zugleich auch um den Täter des Urheberrechtsverstoßes handelt. Dem Anschlussinhaber wird jedoch die Möglichkeit geboten, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, indem er einen alternativen Geschehensablauf dargelegt, aus dem sich die Möglichkeit eines Alternativgeschehens schlüssig ergibt. Nach Einschätzung des Gerichts hat der Vortrag der Beklagten den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügt. Der Vortrag der Beklagten bleibe insofern an der Oberfläche. Die Klägerin könne jedoch nur einen Schadensersatz in Höhe von 800 € verlangen. Darüber hinaus sei der Anspruch verjährt, soweit sie ihn auf das Geschehen am 28 Juni 2010 stützt. Die Verjährungsfrist sei im Sinne des § 195 BGB bereits Ende 2013 abgelaufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Vorschriften der §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht auf den Anspruch im Hinblick auf die Erstattung der Lizenzgebühren anwendbar. Da es sich bei der Nutzung einer Tauschbörse um eine unerlaubte Handlung handle, seien insoweit auch die Vorschriften der bereicherungsrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht anzuwenden.

AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13


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