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Filesharing Schadenersatz und Gegenstandswert

Amtsgericht Köln, U. v. 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13


Filesharing Schadenersatz und Gegenstandswert

Die Klägerin, eine „Tonträgerherstellerin“, verlangt wegen illegalen Filesharings vom Beklagten Schadenersatz. Für das Hochladen und Bereitstellen einer CD mit 13 Titeln einer bekannten Künstlerin wird ein Lizenzschaden von 2500 Euro geltend gemacht. Weiter will die Klägerin aus einem Streitwert von 50.000 Euro Abmahngebühren in Höhe von 1.379,80 Euro erstattet haben. 

Nach anwaltlichem Abmahnschreiben und gerichtlicher Geltendmachung entschied das Amtsgericht (AG) Köln auf Antrag der Klägerin mit einem Teilversäumnisurteil. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war aufgrund eines „Büroversehens“ nicht erschienen.

Nach Ansicht des AG war die Klage nur teilweise schlüssig. Es sprach der Klägerin pro Titel 10 Euro insgesamt 130 Euro als Lizenzschaden zu. Das sei eine angemessene Vergütung bei unterstellter vorher eingeholter Nutzungserlaubnis (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) einzuschätzen.

Zu berücksichtigen sei, dass Nutzer des gegenständlichen Filesharingsystems beim Download der Dateien automatisch diese auch uploaden. Damit würden die Nutzer automatisch an der Weiterverbreitung der Dateien beteiligt und nutzten so das gesetzlich geschützte und durch das Filesharing verletzte Urheberrecht. Das Lizenzentgelt für die Nutzung der entsprechenden Dateien habe sich vor diesem technischen Hintergrund grundsätzlich an der Vergütung bei legalem Gebrauch zu orientieren. 100 Euro pro Musiktitel oder noch mehr seien als völlig überhöht einzustufen.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Filesharingsoftware wegen der schnelleren Übertragbar- und Verfügbarkeit die Daten in Paketen fragmentiere und defragmentiere. Das Geschehen erfolge automatisiert und anonym, ohne Eingriffsmöglichkeiten des Teilnehmers. Das gelte insbesondere bei Übertragung solch bekannter Werke wie vorliegend. 

Hinzu komme, dass Daten ohne Zutun des Teilnehmers weltweit übertragen werden könne. Voraussetzung sei lediglich, dass der Nutzer mit dem Computer online sei. Es fehle vielfach die Vorstellung, das eigene Filesharing wirke sich auf die Verbreitung weltweit aus.

Der erwähnte § 97 UrhG zwinge dazu, in der Lizenzfiktion über Verhandlungen zwischen Lizenzinhaber und Nutzer die realen Umstände zu berücksichtigen. Hier sei zu erwarten, dass ein Lizenzinhaber als Entgelt für die Legalisierung des Filesharings den realen Verkaufswert einer CD ansetzen würde. Die vom Gericht angenommenen 10 Euro pro Titel lägen am oberen Ende des Vertretbaren. Zu berücksichtigen sei, dass kein Rechteinhaber unter Wert die Kontrolle über seine Werke aufgeben müsse. 

Der Gesetzgeber habe sich mit der Regelung des § 97 UrhG gegen Fallgruppen und gegen einen Strafschadenersatz entschieden. Vorliegend seien die von der Klägerin gewählten Ansätze außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit.

Als Streitwert setzte das AG 1000 Euro an. Es wies darauf hin, dass die Entscheidung auf der bis zum 08.10.2013 geltenden Fassung des UrhG beruhe. Filesharing sei nicht als einfach gelagerter Fall einzustufen. Gleichwohl läge eine Orientierung am neuen § 97 Abs. 3 UrhG nahe. 

Es entstehe der Eindruck, dass der Streitwertansatz der Klägerin den erkennbaren Willen des Gesetzgebers, überhöhten Streitwerten entgegenzutreten, ignoriere. Das Interesse am Schutz eines populären Werkes vor Filesharing durch Viele könne mit Millionen bewertet werden. Allerdings seien dann 1000 Euro für das Interesse, dass der Beklagte nicht mehr an dieser massenhaften Verletzung teilnimmt, ausreichend.

Das Amtsgericht Köln sprach der Klägerin 260,50 Euro nebst Zinsen von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Köln, U. v. 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13


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