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Filesharing: Schadenersatz für Hörbuch 450,- EUR

LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15


Filesharing: Schadenersatz für Hörbuch 450,- EUR

Mit Urteil vom 6. August 2015 das Landgericht Köln entschieden, dass es angemessen ist, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 450 € geltend zu machen, wenn über ein Filesharing-System ein Hörbuch verbreitet wird, das urheberrechtlich geschützt ist. In diesem Fall sei auch ein Unterlassungsstreitwert in Höhe von 10.000 € nicht unangemessen, so dass er grundsätzlich bei der Gebührenbemessung angesetzt werden darf. Damit hat das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die Schadensersatzhöhe noch auf 25 € gekürzt hatte, da die Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch einen Einzelnen besonders gering sei.

Bei der Klägerin handelte es sich um die Produzenten von Hörbüchern, die sie auch selbst vermarktet. Als Herstellerin der Tonträger ist sie auch Inhaberin der alleinigen Nutzungsrechte an ihren Werken. Der Beklagte war demgegenüber alleiniger Mieter einer Wohnung, über die er auch einen Internetanschluss gemietet hat. Der Anschluss wurde von ihm mit seinem Computer genutzt, wobei er die Verbindung auch über WLAN herstellte. Die Verbindung sicherte er mit einer WPA 2-Verschlüsselung, wobei das Kennwort Dritten nicht bekannt gewesen ist. Sein Provider ermittelte, dass über seine Internetverbindung das streitgegenständliche Hörbuch über eine Filesharing-Börse illegal zum Herunterladen angeboten worden ist. Daraufhin mahnte ihn die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten ab und forderte ihn auf, eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 450 € vorzunehmen. Ferner machte sie auch die angefallenen Gebühren der Rechtsverfolgung geltend. Da die Vorinstanz dem Begehren der Klägerin nicht in voller Höhe entsprochen hat, legte sie gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein.

Für das Landgericht Köln war die zulässige Berufung im Ergebnis auch begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schadensersatzes aufgrund der unberechtigten Verbreitung des streitgegenständlichen Hörbuch durch öffentliche Zugänglichmachung ergebe sich gemäß §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 a UrhG. Darüber hinaus sei die Erstattung der Gebühren, die durch die Rechtsverfolgung entstanden sind, nach § 97 a Abs. 1 UrhG a.F. gerechtfertigt. Als Herstellerin des Tonträgers sowie wegen der alleinigen Nutzungsrechte sei die Klägerin gemäß § 85 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG auch aktivlegitimiert. Dass es sich bei dem Hörbuch um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk handele, ergebe sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Zweifel an dem Ermittlungsergebnis des Providers, den die Klägerin beauftragt hatte, bestanden nach Ansicht des Landgerichts nicht. Dies ging bereits daraus hervor, dass der Beklagte lediglich vorgetragen hat, dass er selbst gar kein Interesse an dem Hörbuch habe. Daraus gehe noch nicht hervor, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, weil dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Download aus sonstigen Zwecken, beispielsweise zur Weitergabe an andere Personen, erfolgt ist.

Der Plausibilität stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Hörbuch um ein Werk für Kinder gehandelt hat, das zur Nachtzeit heruntergeladen und verbreitet worden ist. Denn nach Auffassung des Landgerichts Köln stehe gerade zur Nachtzeit der volle Leistungsumfang eines Computers zur Verfügung. Es sei nicht notwendig, dass der Nutzer während der Tat auch tatsächlich anwesend ist. Wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk über einen Internetanschluss für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht, spreche bereits die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechtsverletzung auf den Inhaber des Anschlusses zurückzuführen ist.

Zwar könne sich der Inhaber im Wege der sekundären Darlegungslast exkulpieren. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen, da der Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, wonach zumindest die Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf konstruiert werden konnte. Auf Grundlage seines Vorbringens komme daher lediglich der Beklagte als Täter der Urheberrechtsverletzungen in Betracht. Er allein habe Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Zum Tatzeitpunkt haben sich andere Personen nicht in der Wohnung des Beklagten aufgehalten. Das Verschulden des Beklagten ergebe sich dementsprechend aus § 276 BGB. Er habe wenigstens fahrlässig verkannt, dass er das streitgegenständliche Hörbuch anderen Nutzern nicht zum Download hätte anbieten dürfen.

LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15


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