Filesharing: Rechtmäßigkeit einer Abmahnung

Das LG Hamburg hatte am 21.09.2012 durch Urteil zum Aktenzeichen 308 O 109/12 über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung bei der Verletzung von Urheberrechten im Rahmen im Rahmen des sogenannten Filesharings zu entscheiden.
Der Kläger hat als Inhaber der Lizenz- und Verwertungsrechte an einem urheberechtlich geschützten pornografischen Film Klage erhoben, weil dieser Film von einer dem Beklagten zugeordneten IP-Nummer aus über eine Filesharing-Börse zum Tausch angeboten wurde. Er legte dem Gericht durch entsprechende Auskunft der Deutschen Telekom AG dar, dass die ermittelte IP-Nummer im fraglichen Zeitraum dem Beklagten zugeordnet war und dass der betreffende Film unter der ermittelten IP-Nummer zum Download angeboten worden war. Auf die dem Beklagten vor Klageerhebung übersandte Abmahnung habe dieser nicht reagiert.
Der Beklagte bestritt, den streitgegenständlichen Film weitergeleitet oder zur Weiterleitung angeboten zu haben. Er führte aus, dass zum Zeitpunkt der Feststellung neben ihm auch andere Personen Zugang zu seinem PC, der nicht durch ein Kennwort geschützt worden war, hatten. Neben den Personen, die mit ihm gemeinsam in der Wohnung lebten wären auch die Gäste eines Kindergeburtstags in der Lage gewesen, an seinem PC Downloads oder Freigaben zu veranlassen.
Die 308. Kammer des Landgerichts Hamburg gab der Klage insoweit statt, als ein konkreter Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten in seiner Funktion als Störer beantragt worden war. Den Antrag auf Ausspruch einer Unterlassungsverfügung, die eine Täterstellung voraussetzen würde und auf Schadensersatzleistungen wies die Kammer zurück.
Die örtliche Zuständigkeit sah das Landgericht Hamburg als gegeben an, da die einschlägige Sonderregelung des § 32 ZPO die Zuständigkeit in den Gerichtsbezirk verlegt, in dem der Erfolg der beanstandeten Handlung eingetreten ist. Bei Filesharing-Angeboten kann der Erfolg an vielen Orten eintreteten, auch in Hamburg.
Die 308. Kammer des Landgerichts Hamburg wies an dieser Stelle darauf hin, dass der Beklagte dem Vortrag, er habe die ermittelte IP-Nummer im fraglichen Zeitpunkt genutzt, nicht konkret widersprochen hat. Ein Bestreiten „mit Nichtwissen“ reichte der Kammer angesichts der Vorhaltungen des Klägers nicht aus.
Es sei dem Beklagten jedoch nicht nachgewiesen worden, dass er als Täter gehandelt habe. Vorwerfbar sei lediglich, dass der Beklagte einen PC in seiner Wohnung an einer auch anderen Personen zugänglichen Stelle aufgestellt habe, ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung des WLAN-Anschlusses zu treffen. Er habe damit die ihm nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung obliegende Prüfpflicht verletzt. Es sei notwendig gewesen, am Router Sicherungsvorrichtungen zu installieren, die dem aktuellen Stand der Technik bei Anschaffung des PC entsprechen. Außerdem sei ihm die Verschlüsselung mit einem hinreichend sicheren Passwort zuzumuten gewesen.
Da er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, wurde der Beklagte als Störer betrachtet und zur Unterlassung verurteilt, obwohl ihm eine aktive oder passive Täterschaft nicht konkret nachgewiesen werden konnte.
Die vom Kläger vorprozessual ausgesprochene Abmahnung kritisierte das Gericht aufgrund mangelnder konkreter Angaben zum Störervorwurf und aufgrund von inhaltlich falschen Aussagen. Eine Abmahnung habe eine Funktion zu erfüllen. Sie ist deshalb nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn sie dem Adressaten in verständlicher Form einen Weg aus dem aktuellen Konflikt weisen kann. Dazu ist gemäß LG Hamburg, Urteil vom 21.09.12, Az. 308 O 109/12 die genaue Benennung des Vorwurfes mit allen notwendigen Detailangaben ebenso notwendig wie die rechtlich korrekte Belehrung über eventuell drohende Folgen und Maßnahmen.