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Filesharing: Pauschaler Verweis auf weitere Personen im Haushalt reicht nicht

LG MUC I, 21 S 7101/14


Filesharing: Pauschaler Verweis auf weitere Personen im Haushalt reicht nicht

Werden gegen einen Anschlussinhaber aufgrund eines illegalen Tauschbörsenangebots haftungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, reicht ein allgemeiner Verweis auf weitere im Haushalt lebende Personen nicht für einen generellen Haftungsausschluss aus. Dies stellte das LG München I in einem Urteil vom 10.12.2014 (Az. 21 S 7101/14) fest und gab damit der Klage einer Rechteinhaberin auf Unterlassung und Leistung eines Schadensersatzes statt.

Über den Internetanschluss der Beklagten war dabei urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet worden. Hierbei handelt es sich unstreitig um eine Rechtsverletzung, bei der üblicherweise die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers gilt. Die Rechteinhaberin hatte den Urheberrechtsverstoß daher in der üblichen Weise abgemahnt.

Die Beklagte hatte daraufhin jedoch den Einwand erhoben, dass auch ihre im Haushalt lebende Tochter regelmäßigen Zugang zum Internet besitzen würde und damit ebenfalls für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte. Da sich somit nicht zweifelsfrei feststellen lassen würde, wer im vorliegenden Fall die konkrete Rechtsverletzung begangen hat, sei die Beklagte auch nicht zur Unterlassung und Leistung eines Schadensersatzes verpflichtet.

In erster Instanz hatte sich das AG Coburg mit dem Verfahren zu beschäftigen. Die Coburger Richter griffen dabei auf die regelmäßige Rechtsprechung des BGH zu der vorliegenden Problematik zurück.

Demnach kommt die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers grundsätzlich dann nicht zur Anwendung, wenn noch weitere Personen im Haushalt leben und damit zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls Zugang zum Internet gehabt haben könnten.

Dem BGH zufolge trifft den Anschlussinhaber jedoch in einem solchen Fall eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Hierunter ist ein entsprechender Vortrag über den Zugang weiterer Personen zum Internetanschluss des Anschlussinhabers zu verstehen. Der Vortrag muss dabei die Personen konkret benennen und damit auch darlegen, wer noch als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Insbesondere ist der Anschlussinhaber jedoch auch im Rahmen des Zumutbaren zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet.

Dem AG Coburg zufolge war die Anschlussinhaberin dabei vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Demnach hatte sie zwar die Tochter als weitere im Haushalt lebende Person benannt, jedoch keinen Bezug zum konkreten Zeitpunkt der Rechtsverletzung hergestellt.

Gegen diese Auffassung legte die Anschlussinhaberin eine entsprechende Berufung ein, über die vorliegend das LG München I zu entscheiden hatte. Die Münchener Richter folgten dabei jedoch im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz und wiesen die Berufung entsprechend zurück.

Das Berufungsgericht betonte dabei die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des unzureichenden Vortrags über den Zugang weiterer Personen zum Internetanschluss zum konkreten Tatzeitpunkt. Insbesondere die fehlenden Ausführungen zu den Erkenntnissen aus entsprechenden Nachforschungen der Anschlussinhaberin sahen die Richter dabei als Indiz für das Vorliegen einer unzureichend nachgekommenen sekundären Darlegungslast.

Auch der Verweis der Anschlussinhaberin auf den langen Zeitraum zwischen Rechtsverletzung und Klageerhebung konnte das Gericht dabei nicht überzeugen. Vielmehr hätte die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung entsprechende Nachforschungen anstellen müssen. Im Ergebnis sei die Anschlussinhaberin daher für die Rechtsverletzung verantwortlich.

Die vorliegende Urteilsbegründung kann dabei im Ergebnis jedoch nicht überzeugen. Insbesondere der Verweis des Gerichts auf einen fehlerhaften Vortrag hinsichtlich der sekundären Darlegungslast mutet fragwürdig an.

Den Grundsätzen des BGH zur sekundären Darlegungslast zufolge wird dieser durch die Benennung der Personen mit Zugang zum Internetanschluss entsprochen. Dies ergibt sich insbesondere aus der jüngsten Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12). Gerade nicht verlangt wird hierbei die konkrete Ermöglichung der Durchsetzung eigener Rechte des Rechteinhabers. Vielmehr ist bereits die Benennung weiterer Personen, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, als im Sinne der sekundären Darlegungslast grundsätzlich ausreichend anzusehen. Dies entspricht auch der regelmäßigen Rechtsprechung weiterer Landgerichte wie dem LG Bielefeld (Az. 20 S 76/14).

Soweit die Anschlussinhaberin daher vorgetragen hat, ihre Tochter hätte im Haushalt regelmäßigen Zugang zum Internet, ist sie damit ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen.
Daran mag auch die fehlende Angabe zum Tatzeitpunkt nichts ändern, da dem menschlichen Grundverständnis nach auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Tochter hätte zum Tatzeitpunkt kurzzeitig einen anderen Wohnort oder temporär keinen Zugang zum Internet gehabt. Die Nichtzulassung der Entscheidung zur Revision mit der Begründung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung als Urteilsgrundlage mutet in diesem Zusammenhang durchaus ironisch an.

Inwiefern weitere Gerichte dieser Argumentation folgen werden, bleibt daher abzuwarten.

LG München I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 7101/14


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