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Filesharing Lizenzanalogie keine Internetrechte

AG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2015, Az. 57 C 9732/14


Filesharing Lizenzanalogie keine Internetrechte

Mit Urteil vom 9. Juni 2015 hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Verletzung des Urheberrechts durch Verbreitung über eine illegale Filesharing-Software nur dann gerügt werden kann, wenn der Betroffene auch die Rechte zur Verwertung im Internet besetzt. Es ist nach Auffassung des Gerichts daher nicht ausreichend, wenn der Inhaber der Nutzungsrechte den Verstoß rügt. Eine Berechnung der Schadensersatzhöhe komme auf Grundlage der ansonsten einschlägigen Lizenzanalogie nicht in Betracht, wenn es sich - wie hier - bei dem Kläger um den Rechteinhaber zum Vertrieb einer Film-DVD handelt.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte eines Filmwerks auf DVD. Am 6. November 2009 wurde das Filmwerk gegen 18:33 Uhr mithilfe einer Filesharing-Software über das Internet verbreitet, wobei die IP-Adresse dem Anschluss der Beklagten zugeordnet werden konnte. Daraufhin wurden die Beklagten von der Klägerin am 11. Februar 2010 abgemahnt. In dem von ihrem Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben machte die Klägerin dem Beklagten den Vorwurf, dass sie das Filmwerk unberechtigt über das Internet zum Download angeboten haben. Sie war der Ansicht, dass die Abmahnung schon deswegen gerechtfertigt sei, weil sie die Inhaberin der ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte bezüglich des streitgegenständlichen Filmwerks ist. Die Klägerin hat auch in dem Rechtsstreit behauptet, dass die Verletzung ihrer Rechte durch die Beklagten vorgenommen worden sei. Dagegen wehrten sich die Beklagten mit dem Antrag der Klageabweisung.

Das Amtsgericht Düsseldorf machte in seinem Urteil erst einmal darauf aufmerksam, dass die Klägerin ausschließlich Inhaberin der Nutzungsrechte bezüglich des Filmwerkes ist. Im Hinblick auf die unerlaubte Verbreitung über das Internet habe sie insoweit ein negatives Verbietungsinteresse. Daher könne der Schadensersatzanspruch bezüglich des Schadens, der durch die Verbreitung entstanden ist, nach § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden. Weiterhin könne die Rechteinhaberin auch den Anspruch auf Unterlassung durchsetzen. Allerdings zweifelte das Amtsgericht Düsseldorf daran, dass die Schadenshöhe auf Grundlage der Lizenzanalogie, die gemäß § 287 ZPO vom Gericht durch Schätzung erfolgt, berechnet werden kann, da die Klägerin lediglich Inhaberin von Teillizenzen ist. Berechnungsgrundlage für die Lizenzanalogie ist ein gedachter Lizenzvertrag zwischen dem Schädiger und dem Rechtsinhaber. Sinn und Zweck der Methode ist es, dass der Schädiger am Ende nicht besser gestellt wird als in dem Fall der von dem Rechteinhaber erteilten Erlaubnis. Da vorliegend die Klägerin gerade nicht Inhaberin der notwendigen Lizenz gewesen ist, konnte die Fiktion auch nicht angewendet werden.

Das Amtsgericht war dementsprechend der Ansicht, dass der Schadensersatz nicht durch die Lizenzanalogie berechnet werden könne, wenn ein gedachter Lizenzvertrag, der zur Verbreitung über das Internet berechtigt, bereits deswegen scheitern muss, weil der Verletzte gar keine Rechte besitzt, die auf eine derartige Vertriebsform gerichtet sind. Es hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Berechnungsmethode jedenfalls dann Anwendung finden kann, wenn ein anderweitiges Nutzungsrecht besteht und die Verwertung über das Internet von der Zustimmung des Nutzungsberechtigten abhängig ist. Damit folgt das Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Zustimmung von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig ist. Dementsprechend dürfe das Recht der Klägerin nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Lizenzgeber selbst das Filmwerk über das Internet kostenlos zur Verfügung stellt. Vorliegend sei der Film jedoch nicht vom Rechteinhaber, sondern vielmehr über eine Filesharing-Plattform verbreitet worden, so dass die beiden Sachlagen nicht zu vergleichen gewesen sind.

Weiterhin lehnte das Gericht auch den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 97a UrhG ab, wonach die Kosten für die Abmahnung geltend gemacht werden können. Vorliegend entspreche die Abmahnung jedoch schon nicht den Mindestanforderungen, die anzustellen sind. Die Klägerin habe es versäumt, in ihrem Schreiben darzulegen, über welches konkrete Netzwerk die unberechtigte fahrbereit. Erfolgt ist. Folglich sei es den Beklagten nicht möglich gewesen, den Vorwurf konkret zu überprüfen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2015, Az. 57 C 9732/14


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