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Filesharing: LG Bielefeld zur 3-jährigen Verjährung

LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14


Filesharing: LG Bielefeld zur 3-jährigen Verjährung

Aus Filesharing-Verfahren resultierende Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Darauf hat das Landgericht (LG) Bielefeld in seinem Beschluss vom 6. Februar 2015 (Az. 20 S 65/14) ausdrücklich hingewiesen. Damit machte das Gericht der Klägerin gegenüber deutlich, dass deren beabsichtigte Berufung gegen ein vom Amtsgericht (AG) Bielefeld am 6. März 2014 (Az. 42 C 368/13) ergangenes Urteil kaum Aussicht auf Erfolg haben würde.

Bei der Klägerin handelte es sich um ein hierzulande führendes Unternehmen der Tonträger-Produktion. Sie hatte gegenüber dem Beklagten Schadensersatz und Aufwandsentschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung einer Produktion der Gruppe "Sportfreunde Stiller" mit dem Titel "MTV Unplugged In New York" geltend gemacht. Das Doppelalbum war am 23. Juni 2009 nachweislich über den Internetanschluss des Beklagten auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen worden. Nach Auffassung der Klägerin hatte der Beklagte den illegalen Upload selbst durchgeführt. Ihrer (der Klägerin) Ansicht nach, hätten keine anderen Personen Zugang zum ermittelnden Internetanschluss gehabt. Der Beklagte unterzeichnete zwar die ihm zugestellte Unterlassungserklärung, verweigerte jedoch die von der Klägerin geforderte Zahlung in Höhe von rund 3.500 Euro. Daraufhin reichte die Klägerin im September 2013 Klage beim AG Bielefeld ein. Ihrer Ansicht nach bewegte sie sich damit innerhalb der von ihr angenommenen gültigen Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Während die Klägerin an Ihrer Geldforderung festhielt und die Auffassung vertrat, dass der Beklagte seiner sekundären Beweispflicht nicht nachgekommen war, beantragte der die Klage vollständig abzuweisen. Dabei berief er sich darauf, dass die Tat in zwischen verjährt sei, da sie inzwischen länger als drei Jahre zurücklag. Er machte Zweifel an der Korrektheit der Ermittlung seiner IP-Adresse geltend und stellte infrage, dass die Klägerin tatsächlich über die von ihr geltend gemachten Urheberrechte verfüge. Zudem bestritt er die Täterschaft und berief sich darauf, dass außer ihm seine Familienmitglieder und verschiedene Gäste des Hauses Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Schließlich erklärte der Beklagte, dass die Klägerin mit Ihrer Abmahnung weit über das Ziel hinausgeschossen sei, da sich ihr Inhalt nicht auf das streitgegenständliche Musikwerk, sondern auf alle von ihr herausgegebenen Titel beziehe.

Das AG Bielefeld erklärte die Klage für unbegründet. Zunächst sei die Täterschaft des Beklagten nicht einwandfrei erwiesen. Der sei allerdings im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin seiner sekundären Beweislast nachgekommen. Wie das AG in seiner Urteilsbegründung ausführte war die Tat inzwischen verjährt, da sie länger als drei Jahre zurücklag. Daher stünden der Klägerin keine Zahlungen für Schadensersatz und Anwaltskosten zu.

Vom LG Bielefeld musste sich die Klägerin sagen lassen, dass ihre beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Bielefelder AG kaum Aussicht auf Erfolg haben würde. Wie das LG ausführte, beruhte das Urteil der Vorinstanz auf gültigen Rechtsgrundsätzen. Weder habe sich das AG einer Rechtsverletzung schuldig gemacht noch ließen die vorgebrachten Tatsachen eine andere Bewertung des Falles zu. Demnach war die Täterschaft des Beklagten nicht erwiesen und die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung zu Unrecht erfolgt. Folglich sei er auch nicht verpflichtet, die Geldforderungen der Klägerin zu erfüllen. Darüber hinaus habe das AG Bielefeld zurecht darauf hingewiesen, dass die Tat länger als drei Jahre zurückliege und somit verjährt sei.

LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14


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